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Document 31995R1905

    Verordnung (EG) Nr. 1905/95 der Kommission vom 1. August 1995 zur übergangsweisen Umstellung der Sonderregelung für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates

    ABl. L 182 vom 2.8.1995, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1905/oj

    31995R1905

    Verordnung (EG) Nr. 1905/95 der Kommission vom 1. August 1995 zur übergangsweisen Umstellung der Sonderregelung für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/08/1995 S. 0007 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1905/95 DER KOMMISSION vom 1. August 1995 zur übergangsweisen Umstellung der Sonderregelung für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei auf das im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffene Übereinkommen und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei sieht Sonderregelungen vor für die Einfuhr von Weizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei in Anwendung einer ermäßigten Abschöpfung bei Hartweizen, Kanariensaat und Roggen, unter der Bedingung, daß die Türkei bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse eine Sonderabschöpfung erhebt. Für die Einfuhr von Malz sehen diese Sonderregelungen vor, daß der feste Abschöpfungsbestandteil ermäßigt wird.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen wurden erlassen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1902/92 (3).

    Die Gemeinschaft hat sich zur Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft getroffenen Übereinkommens (4) verpflichtet, die veränderlichen Abschöpfungen zu tarifieren und ab 1. Juli 1995 durch Zölle zu ersetzen. Da die genannten Sonderregelungen dann nicht nicht mehr anwendbar sind, muß, bis mit der Türkei eine Neuregelung vereinbart ist, übergangsweise von der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 abgewichen werden, ohne diese jedoch wesentlich zu ändern.

    Die der Türkei eingeräumten Zugeständnisse könnten befristet dadurch ersetzt werden, daß die auf Hartweizen und Kanariensaat anzuwendenden Zölle um den bisher angewandten Betrag verringert werden. Auch bei Roggen könnte das Zugeständnis weiterhin angewendet werden, wenn der Zoll verringert und eine besondere Ausfuhrabgabe erhoben wird. Bei Malz sollte der Satz des gemeinsamen Zolltarifs pauschal um die Hälfte des festen Bestandteils der bisher geltenden Abschöpfung verringert werden.

    Die in RE ausgedrückten Beträge sollten außerdem durch Beträge in Ecu ersetzt werden.

    Bei der Einfuhr von Hartweizen und Kanariensaat gelten die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die zu dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) vorgesehenen Zeitpunkt anzuwenden sind.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung sieht abweichend von den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 Bestimmungen vor, die bei der Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 anzuwenden sind.

    Artikel 2

    Bei der Einfuhr von Hartweizen und Kanariensaat der KN-Codes 1001 10 00 und 1008 30 00, die ihren Ursprung in der Türkei haben und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert werden, gelten die Zölle gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (6), vermindert um 0,73 ECU/Tonne.

    Artikel 3

    (1) Bei der Einfuhr von Roggen des KN-Codes 1002 00 00, der seinen Ursprung in der Türkei hat und von dort unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, gilt der Zoll gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, vermindert um die in der Türkei bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft erhobene Sonderabgabe, höchstens jedoch um 11,68 ECU/Tonne.

    (2) Absatz 1 ist auf alle Einfuhren anwendbar, für die der Einführer nachweist, daß der Ausführer die besondere Ausfuhrabgabe von höchstens der Abgabe gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder von 11,68 ECU/Tonne entrichtet hat.

    Artikel 4

    Der für die genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei geltende Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wird um 6,57 ECU/Tonne ermäßigt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. August 1995

    Für die Kommission

    Hans VAN DEN BROEK

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

    (2) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1977, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 192 vom 15. 6. 1992, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

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