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Dokument 31995R1527

    Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen

    ABl. L 148 vom 30.6.1995, lk 1—2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dokumendi õiguslik staatus Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 31/12/1998; Aufgehoben durch 398R2799

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1527/oj

    31995R1527

    Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1527/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse des belgischen und luxemburgischen Franken, der dänischen Krone, der Deutschen Mark, des niederländischen Guldens und des österreichischen Schillings besteht die Gefahr einer spürbaren Verringerung. Für die betreffenden Währungen sind während mehrerer Referenzzeiträume Währungsabweichungen von mehr als 5 Prozentpunkten beständig aufgetreten. Daher müssen auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen ergriffen werden, um bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Verzerrungen aufgrund der Währungsentwicklung zu vermeiden.

    Um die Gefahr von Handelsverzerrungen zu beschränken, sollten die sie verursachenden Währungsabweichungen vermindert werden, sofern diese am Ende der die Währungslage bestätigenden Referenzzeiträume weiterhin 5 Prozentpunkte überschreiten.

    Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 muß der Rat im Falle einer spürbaren Aufwertung alle erforderlichen Maßnahmen beschließen; dazu können - insbesondere zur fortlaufenden Einhaltung der Verpflichtungen aus dem GATT-Überreinkommen sowie aufgrund der Haushaltsdisziplin - Abweichungen von den Vorschriften der genannten Verordnung gehören, die die Beihilfen und den Betrag betreffen, um den die Währungsabweichungen abgebaut werden, ohne jedoch zu einer Erweiterung der Freimarge zu führen. Die in den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können daher nicht in der derzeitigen Fassung angewendet werden. Es ist jedoch angebracht, für die sich aus der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse ergebenden Einkommenseinbußen Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen, bei denen in pauschaler Weise den Auswirkungen der Abwertungen des Jahres 1993, der tatsächlichen Entwicklung der Preise der Erzeugnisse, für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik gewährt werden, und der tatsächlich spürbaren Auswirkung der agrarmonetären Änderungen auf die Marktpreise und die Einkommen Rechnung getragen wird.

    Die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen sollte verlängert werden können, soweit dies wegen der nachhaltigen Auswirkung der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse in den nächsten Jahren erforderlich ist.

    Als Termin für die dritte Stufe der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion wird spätestens der 1. Januar 1999 vorgesehen. Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs für die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten Beträge sollte bei den betreffenden Währungen bis zur Festlegung fester Umrechnungskurse zwischen Währungen der Mitgliedstaaten nicht gesenkt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vorliegende Verordnung findet im Falle einer spürbaren Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 zwischen dem 23. Juni 1995 und dem 1. Januar 1996 Anwendung.

    Artikel 2

    (1) Werden die in Artikel 1 genannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse verringert, so können die betroffenen Mitgliedstaaten den Landwirten eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen ab dem auf die Verringerung der betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse folgenden Monat gewähren. Die Ausgleichsbeihilfe darf nicht in Form eines produktionsgebundenen Betrags gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um die Produktion in einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum; sie darf außerdem nicht für eine Erzeugung der abhängig vom Bestehen einer nach diesem festen Zeitraum liegenden Erzeugung gewährt werden.

    (2) Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeihilfe für die erste Zwölfmonatstranche darf folgende Beträge nicht überschreiten:

    - 18,0 Millionen ECU für Belgien,

    - 15,3 Millionen ECU für Dänemark,

    - 95,4 Millionen ECU für Deutschland,

    - 1,4 Millionen ECU für Luxemburg,

    - 38,5 Millionen ECU für die Niederlande,

    - 16,8 Millionen ECU für Österreich,

    multipliziert mit dem Prozentsatz der in Artikel 1 genannten Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der um 1,015 Punkte für den belgischen und luxemburgischen Franken und um 2,626 Punkte für die dänische Krone vermindert wird, wenn die betreffende Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vor dem 14. Oktober 1995 bzw. dem 17. August 1995 erfolgt.

    Der Betrag der Beihilfe für die zweite und dritte Tranche wird im Verhältnis zur vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags vermindert.

    (3) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Ausgleichsbeihilfe beläuft sich im Verhältnis zu den Beträgen, die gewährt werden können, auf 50 v. H..

    Diese Beteiligung gilt für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Teil der zur Regulierung der Agrarmärkte getroffenen Maßnahmen. Der Mitgliedstaat kann von einer nationalen Beteiligung an der Finanzierung der Beihilfe absehen.

    (4) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für den Fall, daß der Mitgliedstaat sich nicht an ihrer Finanzierung beteiligt.

    Artikel 3

    (1) In den in Artikel 1 genannten Fällen bleiben die am 23. Juni 1995 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse für die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten Beträge bis zum 1. Januar 1999 unverändert.

    (2) Die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gelten nicht für die Verringerung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse.

    Artikel 4

    Vor Ablauf des dritten Anwendungszeitraums der Ausgleichsbeihilfe überprüft die Kommission die Auswirkung der in Artikel 1 genannten Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf das landwirtschaftliche Einkommen.

    Wird festgestellt, daß die Gefahr weiterer Einkommensverluste besteht, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannten Verfahren die Möglichkeit der Gewährung der Ausgleichsbeihilfe nach Artikel 2 verlängern; diese Verlängerung darf sich auf höchstens zwei zusätzliche Zwölfmonatstranchen und auf einen Gesamthöchstbetrag pro Tranche in Höhe des für die dritte Tranche gewährten Betrags erstrecken.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BARROT

    (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1).

    Üles