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Document 31995R1181

    Verordnung (EG) Nr. 1181/95 der Kommission vom 24. Mai 1995 über den Verkauf von Rindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 561/95

    ABl. L 118 vom 25.5.1995, p. 40–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/04/1996; Aufgehoben durch 396R0443

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1181/oj

    31995R1181

    Verordnung (EG) Nr. 1181/95 der Kommission vom 24. Mai 1995 über den Verkauf von Rindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 561/95

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 25/05/1995 S. 0040 - 0044


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/95 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1995 über den Verkauf von Rindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 561/95

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 der Kommission vom 5. September 1984 mit besonderen Einzelheiten für bestimmte Verkäufe von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93 (4), kann beim Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen ein Verfahren in zwei Phasen angewandt werden.

    Einige Interventionsstellen verfügen über große Bestände an Interventionsfleisch. Angesichts der anfallenden hohen Kosten sollte eine Verlängerung der Lagerzeit vermieden werden. Bei der gegenwärtigen Marktlage gibt es Absatzmöglichkeiten für dieses Fleisch in der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft.

    Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93, zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

    Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 sollten Sicherheiten gestellt werden.

    Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2539/84 und (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 (7), und der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1759/93, vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

    Die Verordnung (EG) Nr. 561/95 der Kommission (9) ist aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Verarbeitung in der Gemeinschaft sollen folgende Rindfleischmengen verkauft werden:

    a) Hinterviertel mit Knochen:

    - rund 2 Tonnen von der dänischen Interventionsstelle gekauftes Fleisch;

    b) Fleisch ohne Knochen:

    - rund 5 705 Tonnen von der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs gekauftes Fleisch

    - rund 3 Tonnen von der dänischen Interventionsstelle gekauftes Fleisch

    - rund 5 406 Tonnen von der irischen Interventionsstelle gekauftes Fleisch.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsstellen verkaufen zuerst die Erzeugnisse mit der längsten Einlagerungsdauer.

    (3) Der Verkauf erfolgt gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2539/84, (EWG) Nr. 3002/92, (EWG) Nr. 2182/77 und gemäß dieser Verordnung.

    (4) Qualität und Mindestpreise gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 sind im Anhang I aufgeführt.

    (5) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 7. Juni 1995 um 12.00 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

    (6) Einzelheiten über Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse sind für Kaufinteressenten bei den im Anhang II angegebenen Adressen erhältlich.

    (7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77

    a) sind Kaufangebote oder gegebenenfalls Kaufanträge nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten mit der Verarbeitung von Erzeugnissen, die Rindfleisch enthalten, beschäftigt war und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

    b) müssen Kaufangebote oder gegebenenfalls Kaufanträge von folgenden Unterlagen begleitet sein:

    - einer schriftlichen Verpflichtung des Antragstellers, daß er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 verarbeitet,

    - den genauen Angaben des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Antragsteller können einen Bevollmächtigten beauftragen, die von ihnen zu kaufende Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Kaufangebote oder gegebenenfalls die Kaufanträge des von ihm vertretenen Antragstellers vorlegen.

    (3) Die Käufer und die im vorstehenden Absatz aufgeführten Bevollmächtigten führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgeht, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen.

    Artikel 3

    (1) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 12 ECU/100 kg.

    (2) Der Betrag der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf

    - 150 ECU je 100 kg für Hinterviertel mit Knochen,

    - 170 ECU je 100 kg für entbeintes Fleisch.

    Die Sicherheit für Filets beläuft sich jedoch auf 3 000 ECU/Tonne.

    Artikel 4

    Für die Zwecke dieser Verordnung entsprechen 100 kg Hinterviertel mit Knochen 64 kg Fleisch ohne Knochen nach Entfernung des Filets und des Roastbeefs.

    Artikel 5

    Die Verordnung (EG) Nr. 561/95 wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1995 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Mai 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 59.

    (5) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

    (6) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

    (7) ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12.

    (8) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60.

    (9) ABl. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995, S. 55.

    ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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