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Document 31995D0295

95/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/325/EWG und 93/242/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in bestimmten europäischen Ländern

ABl. L 182 vom 2.8.1995, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/295/oj

31995D0295

95/295/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/325/EWG und 93/242/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in bestimmten europäischen Ländern

Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/08/1995 S. 0030 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/325/EWG und 93/242/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in bestimmten europäischen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR) (95/295/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 19, Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Bulgarien wurde im Mai 1993 ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet. Zur Bekämpfung der Krankheit wurden Impfmaßnahmen durchgeführt.

Mit der Entscheidung 95/147/EG der Kommission vom 12. April 1995 zur Änderung der Entscheidungen 92/325/EWG und 93/242/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien (4) wurde Bulgarien in bezug auf die Ausfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse in die Gemeinschaft regionalisiert.

Mit der Entscheidung 92/325/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/147/EG, wurden die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärerzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Bulgarien festgelegt.

Die Entscheidung 93/242/EWG der Kommission vom 30. April 1993 über die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und ihrer Erzeugnisse aus bestimmten europäischen Ländern in die Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/147/EG, enthält zusätzliche Bedingungen in bezug auf die Beurkundung und vorherige Anmeldung von Sendungen aus bestimmten Ländern und Landesteilen. Diese Bedingungen gelten auch für Bulgarien.

Gemäß der Richtlinie 72/462/EWG dürfen nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und anschließender Impfung zwei Jahre lang keine Krankheitsfälle auftreten, bevor ein Drittland als frei von dieser Krankheit anerkannt werden kann.

In der Entscheidung 93/242/EWG werden vor der Einfuhr in die EU serologische Tests an bestimmten Zucht- und Nutztieren verlangt. Diese Tests können eingestellt werden, wenn das osteuropäische Ausfuhrland mindestens zwei Jahre frei von Maul- und Klauenseuche war und wenn die Tiergesundheitslage zufriedenstellend ist.

Die Entscheidungen 92/325/EWG und 93/242/EWG sind daher zu ändern, um anzuerkennen, daß ganz Bulgarien frei von der Maul- und Klauenseuche ist.

Die in der Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/325/EWG wird wie folgt geändert:

In Abschnitt V Nummer 1 der Anhänge A, B, C und D wird der Satz "(außer dem Distrikt Hasskovo)" gestrichen.

Artikel 2

Die Entscheidung 93/242/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

2. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) wird die Nummer "95/147/EG" durch die Nummer "95/295/EG" ersetzt.

3. In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "erster und zweiter Gedankenstrich" gestrichen.

4. In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) wird die Nummer "95/147/EG" durch die Nummer "95/295/EG" ersetzt.

5. In Artikel 6 Absatz 2 wird die Nummer "95/147/EG" durch die Nummer "95/295/EG" ersetzt.

6. In Artikel 7 Absatz 2 wird die Nummer "95/147/EG" durch die Nummer "95/295/EG" ersetzt.

7. Anhang B der Entscheidung 93/242/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(2) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 28. 4. 1995, S. 51.

(5) ABl. Nr. L 177 vom 30. 6. 1992, S. 52.

(6) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

ANHANG

"ANHANG B

Länder oder Teile von Ländern, die den Beschränkungen gemäß Kapitel II unterliegen:

Slowenien

Tschechische Republik

Slowakische Republik

Ungarn

Rumänien

Polen

Estland

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1)

Litauen

Lettland

Kroatien (2)

Bulgarien.

(1) Nur für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse.

(2) Gilt nur für die folgenden Provinzen Kroatiens: Zagrebacka, Krapinsko-Zagorska, Varazdinska, Koprivnicko-Krizevacka, Bjelovarsko-Bilogorska, Primorsko-Goranska, Viroviticko-Podravska, Pozesko-Slavonska, Istarska, Medimurska, Grad Zagreb."

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