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Document 31994R3319

Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

ABl. L 350 vom 31.12.1994, p. 20–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3319/oj

31994R3319

Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0020 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0074


VERORDNUNG (EG) Nr. 3319/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 (2), (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat ( "HAN") des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien und Polen in die Gemeinschaft ein.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2620/94 (3) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls bis zum 31. Dezember 1994.

B. WEITERES VERFAHREN (3) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls machten folgende betroffene Parteien schriftliche Sachäusserungen:

- der bulgarische Ausführer "Chimimport" und der bulgarische Hersteller "Agropolychim Devnya",

- der polnische Ausführer "CIECH" und die beiden polnischen Hersteller "Z.A. Kedzierzyn" und "Z.A. Pulawy",

- die "European Fertilizer Import Association" (EFIA) und

- die "European Fertilizer Manufacturer Association" (EFMA), die den Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt hat.

Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört.

(4) Ausserdem wurden die Parteien auf ihren Antrag hin über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5) Die Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und die Schlußfolgerungen der Kommission gegebenenfalls geändert.

(6) Da sich das Verfahren insbesondere wegen der Zahl der Gemeinschaftshersteller sowie der Tatsache als schwierig erwies, daß die Hersteller und der Ausführer in Polen sowie die Hersteller in dem Vergleichsland erst seit kurzem unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiteten, überstieg die Untersuchung den normalen Zeitraum von einem Jahr, wie er in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) vorgesehen ist.

C. WARE, GLEICHARTIGE WARE (7) Da keine der Parteien nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen zur Ware und zur gleichartigen Ware Stellung nahm, werden die Feststellungen unter den Randnummern 9 und 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D. DUMPING 1. Bulgarien

(8) Die interessierten Parteien in Bulgarien brachten keine neuen Argumente zur Schadensermittlung vor. Daher werden die vorläufigen Schlußfolgerungen bestätigt.

Die endgültige Dumpingspanne bei den Einfuhren aus Bulgarien beläuft sich daher auf 33,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft.

2. Polen

a) Normalwert

(9) Ein polnischer Hersteller, Z.A. Pulawy ( "ZAP"), machte wie bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung geltend, daß die Kommission den Normalwert anhand der Angaben über die Produktionskosten bestimmen solle, die das Unternehmen eigens zur Beantwortung des Fragebogens zusammengestellt hatte. ZAP legte jedoch keine Nachweise dafür vor, daß diese Angaben die Kostensituation des Unternehmens besser widerspiegelten als die allgemeine Kostenrechnung.

Was die in der allgemeinen Kostenrechnung ausgewiesenen erheblichen monatlichen Schwankungen bei den Stückkosten von ZAP anbetrifft, so legte das Unternehmen nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen Nachweise für einige dieser Kostenschwankungen vor, ohne jedoch letztere zufriedenstellend begründen zu können.

Unter diesen Umständen wurde die Auffassung vertreten, daß die in der internen Kostenrechnung ausgewiesenen Produktionskosten für die neun Monate, in denen es nicht zu nennenswerten Kostenschwankungen kam, repräsentativ waren und zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung herangezogen werden sollten.

b) Ausfuhrpreis

(10) Ein Hersteller, Z.A. Kedzierzyn ( "ZAK"), machte geltend, daß die Berichtigung bestimmter Ausfuhrpreise nicht gerechtfertigt sei, die die Kommission wegen der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben bei der vorläufigen Sachaufklärung zur Berücksichtigung der dem Ausführer gezahlten Provisionen vorgenommen hatte. ZAK legte jedoch keine Nachweise dafür vor, daß das Vorgehen der Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung nicht angemessen war. Daher wird die vorläufige Berechnung des Ausfuhrpreises dieses Unternehmens bestätigt.

(11) Der andere Hersteller, ZAP, nahm zu der Frage der Vollständigkeit seiner Angaben über die Exportverkäufe Stellung. Bei der vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission diese Angaben auf der Grundlage der verfügbaren Informationen als unvollständig betrachtet. Angesichts der danach übermittelten zusätzlichen und stichhaltigen Informationen wird es jedoch als angemessen angesehen, im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung anders vorzugehen und den Ausfuhrpreis von ZAP ohne die zunächst vorgenommene Berichtigung anhand der übermittelten Informationen zu errechnen.

c) Vergleich

(12) ZAP machte geltend, daß bei dem Vergleich seines rechnerisch ermittelten Normalwertes mit seinem Ausfuhrpreis bestimmte Berichtigungen vorzunehmen seien. Solche Berichtigungen können gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung für alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen werden, sofern nachgewiesen wird, daß solche Berichtigungen berechtigt sind. Dieser Nachweis wurde von ZAP jedoch nicht erbracht; genauso wenig bezifferte oder belegte das Unternehmen seine Forderung. Daher wurde die beantragte Berichtigung abgelehnt.

d) Schlußfolgerung

(13) Unter Berücksichtigung der obengenannten Schlußfolgerungen zu der Bestimmung des Normalwertes, der Berechnung des Ausfuhrpreises sowie dem Vergleich ergaben sich bei der endgültigen Sachaufklärung folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

ZAK: 40 %,

ZAP: 27 %.

(14) Für die anderen ausführenden Hersteller oder Ausführer, die den Fragebogen der Kommission nicht beantwortet und auch nicht anderweitig Stellung genommen hatten, wurden die Dumpingspannen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

Dabei wurde es als angemessen angesehen, die höchste Dumpingspanne heranzuziehen, die im Rahmen dieser Untersuchung bei einem kooperierenden Hersteller festgestellt wurde.

Dies wurde für notwendig erachtet, um die Verweigerung der Mitarbeit nicht in unangemessener Weise zu belohnen und der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen nicht Vorschub zu leisten.

3. Allgemeines

(15) In Anbetracht des Vorgehens bei der Bestimmung des Normalwertes für Bulgarien und Polen hält es die Kommission für erforderlich, die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach einem Jahr zu überprüfen, sofern dies aufgrund von Änderungen bei der Produktionskostenstruktur der Hersteller in den Ausfuhrländern gerechtfertigt ist.

E. SCHÄDIGUNG 1. Volumen des Gemeinschaftsmarktes

(16) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen wurden keine neuen Angaben über den Gesamtverbrauch von HAN in der Gemeinschaft vorgelegt. Daher werden die vorläufig ermittelten Zahlen bestätigt, d. h. 2,8 Millionen Tonnen im Jahr 1992 und im Untersuchungszeitraum, gemessen an dem Verbrauch von HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 v. H.

2. Kumulierung der gedumpten bulgarischen und polnischen Einfuhren

(17) Unter Verweis auf die Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft machten der bulgarische Ausführer und der bulgarische Hersteller wie bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung geltend, daß die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien nicht mit denjenigen aus Polen kumuliert werden sollten (siehe Randnummer 32 der vorläufigen Verordnung).

(18) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die HAN-Einfuhren aus Bulgarien im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von rund 7 % in der Gemeinschaft besassen.

Aus den in der vorläufigen Verordnung genannten Gründen (siehe Randnummern 33 und 34 der vorläufigen Verordnung) sowie in Anbetracht des Marktanteils der bulgarischen Einfuhren wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung der Schluß gezogen, daß in diesem Verfahren alle Voraussetzungen für die Kumulierung der Einfuhren bei der Schadensermittlung vorliegen; dazu gehören insbesondere eine parallele Entwicklung des Volumens und der Preise der Einfuhren und die Tatsache, daß weder die HAN-Einfuhren aus Bulgarien noch diejenigen aus Polen unerheblich sind.

3. Volumen und Preise der gedumpten bulgarischen und polnischen Einfuhren

(19) Die EFIA machte geltend, daß die HAN-Einfuhren aus Bulgarien und Polen diejenigen aus anderen Drittländern ersetzten und die HAN-Importe in die Gemeinschaft insgesamt zurückgegangen seien. Daher kam die EFIA zu dem Schluß, daß die Einfuhren aus Bulgarien und Polen bei der Beurteilung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht als Schadensfaktor anzusehen seien.

(20) Zum Einfuhrvolumen ist anzumerken, daß dieser Faktor nicht ausreicht, um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde. Dazu müssen vielmehr auch die Preise der fraglichen Einfuhren untersucht werden. Dies erfolgte im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung, die zu dem Schluß führte (siehe Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung), daß die Preise der fraglichen Einfuhren erheblich zurückgegangen waren und deutlich unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller lagen.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(21) Nach dem Erlaß der vorläufigen Verordnung machte die EFIA geltend, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis zum Untersuchungszeitraum keine Marktanteile verloren habe. Diese Entwicklung ist nach Auffasung der EFIA mit der vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission unvereinbar, wonach der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wurde.

(22) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht voraussetzt, daß alle Schadensindikatoren in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung einen negativen Trend aufweisen. Es trifft zu, daß die Gemeinschaftshersteller ihren Marktanteil in der Gemeinschaft 1992 wahren und bis zum Untersuchungszeitraum leicht erhöhen konnten, wie dies unter Randnummer 40 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde. Die Gemeinschaftshersteller konnten ihre Marktposition jedoch nur verteidigen, weil sie ihre Verkaufspreise erheblich senkten (siehe Randnummern 38 bis 41 der vorläufigen Verordnung). Diese Preissenkungen führten zu einer erheblichen Verringerung des Umsatzes der Gemeinschaftshersteller und letztlich zu hohen finanziellen Verlusten.

5. Schlußfolgerung

(23) Aufgrund des erheblichen Preisrückgangs auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verschlechterung der finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller und den damit einhergehenden hohen finanziellen Verlusten war die Kommission vorläufig zu dem Schluß gekommen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung erlitten hatte.

Diese Schlußfolgerung wird bestätigt.

F. SCHADENSURSACHE 1. Auswirkungen der fraglichen Einfuhren

(24) Zur Schadensursache machte die EFIA geltend, daß die Preise der HAN-Einfuhren aus Bulgarien und Polen keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnten. Vielmehr habe die Preispolitik der Gemeinschaftshersteller in der EU zu erheblichen Preissenkungen und letztlich zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt. Im übrigen seien die fraglichen Einfuhren zu gering, um die HAN-Preise in der Gemeinschaft beeinflussen zu können.

(25) Die Kommission stellte fest, daß die Preise der einzelnen Gemeinschaftshersteller schwankten. Wie bereits unter den Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab jedoch die Untersuchung, daß die fraglichen Ausführer die Preise der Gemeinschaftshersteller permanent unterboten. Eine genaue Analyse der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller und der Preise der Ausführer zeigt, daß die Ausführer nicht nur den Preissenkungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft folgten, sonder ihre Ware stets zu noch niedrigeren Preisen anboten als die Gemeinschaftshersteller. Da es sich bei HAN um ein preisempfindliches Grunderzeugnis handelt, ist zudem die Behauptung der EFIA zurückzuweisen, daß die fraglichen HAN-Einfuhren mit einem Marktanteil von insgesamt 27 % in der Gemeinschaft zu gering waren, um die Preise zu beeinflussen.

(26) Was die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anbetrifft, so ergab die Untersuchung, daß die Verschlechterung der Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis hin zu hohen finanziellen Verlusten im Untersuchungszeitraum zeitlich mit dem Anstieg der fraglichen Billigeinfuhren zusammenfiel. Daher wird der Schluß gezogen, daß die fraglichen Einfuhren erheblich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

2. Sonstige Faktoren

(27) Die EFIA machte ferner geltend, daß die Probleme der Gemeinschaftshersteller auf die rückläufige Düngemittelnachfrage in der Gemeinschaft zurückzuführen seien. Auch die Überkapazitäten der betroffenen Düngemittelhersteller und der Preisrückgang bei HAN-Zwischenprodukten hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

(28) Nach Auffassung der Kommission ist nicht auszuschließen, daß die Entwicklung auf dem Düngemittelmarkt der Gemeinschaft, die Produktionskapazität der Düngemittelhersteller und die Preise der Zwischenprodukte gewisse Auswirkungen auf den HAN-Markt und die HAN-Hersteller in der Gemeinschaft hatten; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß der anhaltende Anstieg der HAN-Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien und Polen und die damit einhergehende erhebliche Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller zu den Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen und sie zu einem grossen Teil verursacht haben. Im übrigen legte die EFIA zur Stützung ihrer Behauptungen Angaben vor, die sich vielfach auf den EG-Düngemittelmarkt insgesamt bezogen, während sich dieses Antidumpingverfahren speziell auf HAN erstreckt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gemeinschaftsverbrauch von HAN im Gegensatz zu der Nachfrage nach anderen Düngemitteln relativ stabil war und bis einschließlich zum Untersuchungszeitraum nur leicht zurückging (siehe Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung).

Daher wird der Schluß gezogen, daß sich die Argumente und Forderungen der EFIA auf statistische Angaben stützen, die nicht die Entwicklung auf dem HAN-Markt widerspiegeln und eine wichtige Ursache für die derzeitigen Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft völlig unberücksichtigt lassen. Daher sind diese Argumente und Forderungen zurückzuweisen.

3. Schlußfolgerung

(29) Da nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen keine weiteren Argumente zur Schadensursache vorgebracht wurden, wird somit der Schluß gezogen, daß die umfangreichen gedumpten Billigeinfuhren von HAN mit Ursprung in Bulgarien und Polen unabhängig von anderen Faktoren, die sich auf die Lage der Gemeinschaftshersteller auswirken, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben, die sich insbesondere in hohen finanziellen Verlusten zeigt.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (30) Die EFIA machte geltend, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Gesamtnachfrage nach HAN in der Gemeinschaft nicht decken könne, so daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und die damit einhergehende Verringerung der Zahl der Lieferquellen nicht im Interesse der Gemeinschaft liege.

(31) Hierzu ist anzumerken, daß dieses Argument offensichtlich im Widerspruch zu der Behauptung der EFIA unter Randnummer 26 steht, wonach die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die vorhandenen Überkapazitäten zurückzuführen sei. Im übrigen zielen Antidumpingmaßnahmen nicht darauf ab, die Einfuhren der fraglichen Ware in die Gemeinschaft zu unterbinden. Sie bezwecken vielmehr die Beseitigung der dumpingbedingten Handelsverzerrungen und die Wiederherstellung eines effizienten Wettbewerbs.

Im Hinblick auf die den EG-Abnehmern zur Verfügung stehenden Lieferquellen ist darauf hinzuweisen, daß vor dem erheblichen Anstieg der fraglichen gedumpten Einfuhren beträchtliche Mengen HAN aus anderen Drittländern eingeführt wurden (siehe Randnummer 44 der vorläufigen Verordnung). Da diese Lieferquellen potentiell weiterhin zur Verfügung stehen, gibt es keinen Grund zu der Annahme, daß es zu einer Verknappung des Angebots kommen wird, zumal der Gemeinschaftsmarkt nach der Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs für die Lieferanten aus anderen Drittländern wieder interessanter werden dürfte.

Da nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen keine weiteren Argumente zum Interesse der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wird der Schluß gezogen, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (32) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle machte die EFIA geltend, daß diese Maßnahme wegen der Konsultationsklausel in den Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den beiden betroffenen Ausfuhrländern rechtswidrig sei.

(33) Die beiden Handelsabkommen sehen die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen vor, die in besonders dringenden Fällen auch ohne vorherige Konsultation der anderen Vertragspartei eingeführt werden können. In Anbetracht der Länge der Untersuchung, die der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen vorausging, sowie der beträchtlichen Dumpingspannen und der dadurch verursachten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte die Kommission den Schluß gezogen, daß die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen umgehend eingeführt werden mussten.

Daher wird bestätigt, daß das Vorgehen der Kommission mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der Handelsabkommen mit den zwei Ausfuhrländern im Einklang steht.

(34) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Schlußfolgerungen zu dem Dumping, der Schädigung, der Schadensursache und dem Interesse der Gemeinschaft wurden die Form und der Umfang der Antidumpingmaßnahmen geprüft, die zur Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich sind.

Dabei war der Tatsache Rechnung zu tragen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt Verluste verzeichnet.

(35) Daher ermittelte die Kommission die Preise, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Deckung seiner durchschnittlichen Produktionskosten und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen würden.

Zur Ermittlung des angemessenen Gewinns machte die EFMA geltend, daß die von der Kommission vorläufig zugrunde gelegte Gewinnspanne von 5 % zu niedrig sei. Sie reiche nicht aus, um den Gemeinschaftsherstellern die Aufrechterhaltung ihrer HAN-Produktion in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Ausserdem sei der berechnete Zielpreis zu niedrig, um die erforderlichen Ersatz- und Neuinvestitionen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft finanzieren zu können. Im übrigen solle die gleiche Gewinnspanne wie in einem vorausgegangenen regionalen Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat - Beschluß 94/293/EG der Kommission (4) - herangezogen werden, da Ammoniumnitrat einer der beiden Hauptbestandteile von HAN sei.

(36) Zu der obengenannten Forderung der EFMA ist anzuführen, daß die Gemeinschaftshersteller bei der Beantwortung der Fragebogen verschiedene von den betroffenen Unternehmen intern verwendete Gewinnziele angaben. Diese Ziele waren sehr unterschiedlich und bezogen sich in mehreren Fällen nicht speziell auf HAN, sondern waren das Ergebnis einer globalen Strategie bie der Bewertung von Investitionsprojekten. Daher war die Kommission vorläufig zu dem Schluß gekommen, daß die Gemeinschaftshersteller für ihre Forderungen betreffend die angemessene Gewinnspanne keine adäquaten Nachweise vorgelegt hatten. Auch nach der vorläufigen Sachaufklärung übermittelte die EFMA keine neuen Informationen.

Bei ihren vorläufigen Feststellungen hatte die Kommission die Gewinnspanne unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt, daß die fragliche Ware relativ ausgereift ist, so daß nur bescheidene Beträge für Investitionen sowie für Forschung und Entwicklung bereitzustellen sind. Die EFMA übermittelte keine Angaben, die im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung ein anderes Vorgehen gerechtfertigt hätten.

Was den Vergleich mit dem regionalen Verfahren für die Einfuhren von Ammoniumnitrat anbetrifft, so erscheint die Forderung der EFMA nicht gerechtfertigt. In diesem regionalen Antidumpingverfahren wurde der Zielpreis unter Berücksichtigung der Produktions- und Absatzentwicklung in dem betroffenen regionalen Wirtschaftszweig berechnet, die nicht mit derjenigen bei den HAN-Herstellern in der Gemeinschaft identisch ist. Vor allem wurden in dem regionalen Verfahren bei der Gewinnspanne nicht die tatsächlichen Produktionskosten des betroffenen Wirtschaftszweigs zugrunde gelegt; vielmehr wurden diese Produktionskosten zuvor wegen eines Kostenanstiegs im Untersuchungszeitraum berichtigt, der auf andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zurückzuführen war.

Die Forderung der EFMA wurde daher nicht für annehmbar gehalten, so daß die vorläufig ermittelte Gewinnspanne bei der endgültigen Sachaufklärung beibehalten werden sollte.

(37) Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein Mindesteinfuhrpreis berechnet, der es diesem Wirtschaftszweig ermöglichen würde, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben.

(38) Nach Berücksichtigung sämtlicher Änderungen im Anschluß an die Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen zeigte sich, daß die Schadensschwellen niedriger waren als die Dumpingspannen der beiden Hersteller in Polen und des Ausführers in Bulgarien.

(39) In Anbetracht der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Form finanzieller Verluste, der Gefahr der Absorption eines Wertzolls und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Preisbildung in der Gemeinschaft bei diesem saisonabhängigen und äusserst preisempfindlichen Produkt sowie der vorhandenen Einfuhrmöglichkeiten über Unternehmen in Drittländern wird es als angemessen angesehen, einen variablen Zoll in einer Höhe einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben; dieser variable Zoll ist auf die Einfuhren anwendbar, die direkt von den bulgarischen oder polnischen Herstellern oder den Unternehmen in Rechnung gestellt werden, die die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum ausführten. Auf alle anderen Einfuhren wird auf derselben Grundlage ein fester Zoll eingeführt, um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.

I. VERPFLICHTUNGEN (40) Nachdem die betroffenen Ausführer und Hersteller in Bulgarien und Polen über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet worden waren, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, boten sie Verpflichtungen an. Die Kommission hielt jedoch nur das gemeinsame Verpflichtungsangebot des Herstellers und des Ausführers in Bulgarien für annehmbar, da nur diese Verpflichtung die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gewährleistet, indem die Exportpreise auf das Niveau der Schadensschwelle angehoben werden. Das Verpflichtungsangebot der polnischen Hersteller und Ausführer auf einem niedrigeren Niveau hielt die Kommission dagegen nicht für annehmbar und setzte die betroffenen Ausführer und Hersteller davon in Kenntnis.

Das Verpflichtungsangebot des Herstellers und des Ausführers in Bulgarien wurde mit dem Beschluß 94/825/EG der Kommission (5) angenommen.

Ungeachtet der Annahme des Verpflichtungsangebots sollte ein Residualzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien eingeführt werden, um die Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.

J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE (41) In Anbetracht der festgestellten Dumpingspannen, des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dessen schwieriger finanzieller Lage wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Fall aller Unternehmen endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat des KN-Codes 3102 80 00 mit Ursprung in Bulgarien und Polen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien beträgt 20 ECU je Tonne (Taric-Zusatzcode: 8792); dies gilt nicht für die Einfuhren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung einem unabhängigen Einführer von einem der nachstehenden, in Bulgarien niedergelassenen Ausführer oder Hersteller direkt in Rechnung gestellt werden und unter den obigen Bedingungen aufgrund der Annahme eines gemeinsamen Verpflichtungsangebots mit dem Beschluß 94/825/EG dem Antidumpingzoll nicht unterliegen:

Chimimport Investment and Fertilizer Inc., Sofia,

Agropolychim, Devnya,

(Taric-Zusatzcode: 8791).

(3) Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Polen entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 89 ECU je Tonne und dem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzueglich des je Tonne zu entrichtenden GZT-Zolls, sofern der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft zuzueglich des je Tonne zu entrichtenden GZT-Zolls niedriger als der Mindesteinfuhrpreis ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren dem unabhängigen Einführer von einem der nachstehenden, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller direkt in Rechnung gestellt werden:

CIECH, Warschau,

Zaklady Azotowe Kedzierzyn, Kedzierzyn,

Zaklady Azotowe Pulawy, Pulawy,

(Taric-Zusatzcode: 8793).

Auf die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhren, die dem unabhängigen Einführer nicht direkt von einem der vorgenannten, in Polen niedergelassenen Ausführer oder Hersteller in Rechnung gestellt werden, wird folgender fester Zoll eingeführt:

für die Ware mit Ursprung in Polen: 22 ECU je Tonne (Taric-Zusatzcode: 8794) mit Ausnahme der Ware, die nachweislich von Zaklady Azotowe Pulawy hergestellt wird und für die ein fester Zoll von 19 ECU je Tonne gilt (Taric-Zusatzcode: 8795).

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgeblich.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1506/94 werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(2) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 280 vom 29. 10. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 129 vom 21. 5. 1994, S. 24.

(5) Siehe Seite 115 dieses Amtsblatts.

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