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Document 31994R3125

    Verordnung (EG) Nr. 3125/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    ABl. L 330 vom 21.12.1994, p. 39–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0491

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3125/oj

    31994R3125

    Verordnung (EG) Nr. 3125/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    Amtsblatt Nr. L 330 vom 21/12/1994 S. 0039 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0097
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0097


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3125/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden (1), insbesondere auf Artikel 169 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (3), und die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1869/94 (5),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Da die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1586/94 (7), über den 1. Januar 1995 hinaus gilt, muß sie so angepasst werden, daß die für die Erzeugung von Gersten- und Haferstärke in Finnland und Schweden vorgesehenen Erstattungen gewährt werden können.

    Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags (8) können die Europäischen Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 169 der Akte genannten Maßnahmen treffen und gelten diese Maßnahmen vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags ab dem Zeitpunkt dieses Inkrafttretens -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird Absatz 1 wie folgt vervollständigt:

    "In Finnland und Schweden kann eine Erstattung auch für die Verwendung von Gersten- und Haferstärke in einer Menge von insgesamt 50 000 Tonnen bzw. 10 000 Tonnen gewährt werden."

    2. In Artikel 3:

    a) erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    "(2) Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Kartoffeln, Reis oder Reisbruch ausgedrückte Erstattung wird berechnet insbesondere unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen

    i) dem in dem fraglichen Monat geltenden Interventionspreis für Getreide unter Berücksichtigung der bei den Marktpreisen für Mais festgestellten Abweichungen und

    ii) dem Durchschnitt der cif-Preise, die zur Berechnung der Einfuhrabschöpfung für Mais während der ersten 25 Tage des dem Anwendungsmonat vorausgehenden Monats herangezogen werden, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60.

    (3) Die je Tonne Stärke von Gerste und Hafer ausgedrückte Erstattung wird berechnet insbesondere unter Zugrundelegung des Unterschieds zwischen

    i) dem in dem fraglichen Monat geltenden Interventionspreis für Getreide unter Berücksichtigung der bei den Marktpreisen für Gerste geltenden Abweichungen und

    ii) dem Durchschnitt der cif-Preise, die zur Berechnung der Einfuhrabschöpfung für Gerste während der ersten 25 Tage des dem Anwendungsmonat vorausgehenden Monats herangezogen werden, multipliziert mit dem Koeffizienten 2,7.

    (4) Verändern sich jedoch die Marktpreise für Mais und/oder Weizen und/oder Gerste in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt während des Zeitraums nach Absatz 1 erheblich, so kann die gemäß den Absätzen 2 und 3 berechnete Erstattung berichtigt werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen";

    b) werden die Absätze 4, 5 und 6 zu den Absätzen 5, 6 und 7.

    3. In Anhang II

    a) erhält Kapitel A folgende Fassung:

    "A. PRIMÄRSTÄRKE (1) (4)

    "" ID="1">ex 1108> ID="2">Stärke; Inulin:"> ID="2"> Stärke:"> ID="1">1108 11 00> ID="2"> von Weizen> ID="3">1,00"> ID="1">1108 12 00> ID="2"> von Mais> ID="3">1,00"> ID="1">1108 13 00> ID="2"> von Kartoffeln> ID="3">1,00"> ID="1">ex 1108 19> ID="2"> andere Stärke:"> ID="1">1108 19 10> ID="2"> von Reis> ID="3">1,00"> ID="1">1108 19 90> ID="2"> andere Stärke: von Gerste und/oder Hafer> ID="3">1,00"">

    b) erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

    "Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais-, Reis-, Weizen-, Gersten- und Haferstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.

    Die für Primärstärke mit niedrigerem Trockengehalt zu gewährende Produktionserstattung wird nach folgender Formel angepasst:

    1) Mais-, Reis-, Weizen-, Gersten- und Haferstärke:

    vorhandene Trockenmasse % 87 × Produktionserstattung

    2) Kartoffelstärke:

    vorhandene Trockenmasse % 80 × Produktionserstattung

    Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22) beschriebenen Methode bestimmt. Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke des KN-Codes 1108 gezahlt, so muß der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen.

    Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Methode anzuwenden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

    (3) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 7.

    (6) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 112.

    (7) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 5.

    (8) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 9.

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