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Document 31994R1606
Commission Regulation (EC) No 1606/94 of 1 July 1994 amending Regulation (EC) No 335/94 relating to the exemption from the import levy for certain products in the cereals sector laid down in the Agreements between the European Community and the Republic of Bulgaria and Romania
Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien
Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien
ABl. L 168 vom 2.7.1994, p. 13–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1218
Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien
Amtsblatt Nr. L 168 vom 02/07/1994 S. 0013 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0220
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0220
VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/94 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3641/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien (5) trat am 31. Dezember 1993 in Kraft. Gemäß diesem Interimsabkommen werden die Einfuhrabschöpfungen für bestimmte Getreideerzeugnisse ermässigt. Die Ermässigung erfolgt schrittweise und im Rahmen bestimmter Mengen. Das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Rumänien (6) trat am 1. Mai 1993 in Kraft. Gemäß diesem Interimsabkommen werden die Einfuhrabschöpfungen für bestimmte Getreideerzeugnisse ermässigt. Die Ermässigung erfolgt schrittweise und im Rahmen bestimmter Mengen. Die Gemeinschaft hat mit Bulgarien und Rumänien ausserdem Zusatzprotokolle mit dem Zweck ausgefertigt, die eingeräumten Konzessionen bereits ab 1. Juli 1994 anzuwenden. Mit Wirkung zu dem genannten Tag müssen deshalb die vorgesehenen Mengen und Kürzungen der Einfuhrabschöpfungen angepasst werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 4 des jeweiligen Interimsabkommens gilt die teilweise Befreiung von der Einfuhrabschöpfung für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und in Rumänien im Rahmen der in demselben Anhang aufgeführten Mengen und Senkungssätze. Gemäß dem Protokoll Nr. 4 des jeweiligen Interimsabkommens müssen die Erzeugnisse bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vom Original der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Warenverkehrsbezeichnung EUR.1 begleitet sein. Artikel 2 (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jeweils am zweiten Montag eines Monats bis 13 Uhr Brüsseler Zeit zu stellen. Die Mengen in den Lizenzanträgen dürfen die Menge nicht überschreiten, die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Jahr zur Verfügung steht. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich oder mit Fernkopierer. Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen. (3) Überschreiten die auf die Einfuhrlizenzanträge entfallenden Mengen die Jahreskontingente, so setzt die Kommission zu ihrer Kürzung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest. Der Lizenzantrag kann innerhalb des ersten Arbeitstages nach dem Tag der Festsetzung des Kürzungssatzes zurückgezogen werden. (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. (5) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 läuft die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. Artikel 3 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats, der auf die Lizenzerteilung folgt. Artikel 4 Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen. Artikel 5 Für das Erzeugnis, für das bei der Einfuhr die ermässigte Abschöpfung nach Artikel 1 gelten soll, müssen der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz folgendes enthalten: a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands des Erzeugnisses; b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben: Reglamento (EG) no 1606/94; Forordning (EF) nr. 1606/94; Verordnung (EG) Nr. 1606/94; Kanonismos (EK) arith. 1606/94; Regulation (EC) No 1606/94; Règlement (CE) no 1606/94; Regolamento (CE) n. 1606/94; Verordening (EG) nr. 1606/94; Regulamento (CE) nº 1606/94. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem betreffenden Land. Ferner muß die Einfuhrlizenz nach Maßgabe des anwendbaren Abschöpfungssatzes in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben enthalten: Exacción reguladora un 60 %; Nedsättelse af importafgiften med 60 %; Ermässigung der Abschöpfung 60 %; Meiomeni eisfora kata 60 %; Levy reduction 60 %; Prélèvement réduit de 60 %; Prelievo ridotto del 60 %; Met 60 % verlaagde heffing; Direito nivelador reduzido de 60 %. Artikel 6 Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 25 ECU je Tonne. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 16. (2) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 17. (3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (4) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22. (5) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2. (6) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2. ANHANG I. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER REPUBLIK BULGARIEN "(Menge in Tonnen)"" ID="1">Ermässigung der Abschöpfung (um %)> ID="3">60> ID="4">60> ID="5">60"> ID="1">1001 90 99> ID="2">Weichweizen> ID="3">1 900> ID="4">2 050> ID="5">2 200"> ID="1">1008 20 00> ID="2">Hirse> ID="3">1 200> ID="4">1 300> ID="5">1 400"> II. ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN "(Menge in Tonnen)"" ID="1">Ermässigung der Abschöpfung (um %)> ID="3">60> ID="4">60> ID="5">60"> ID="1">1001 90 99> ID="2">Weichweizen (1)> ID="3">17 020> ID="4">18 330> ID="5">19 640"" > (1) Sollte Rumänien in einem bestimmten Jahr eine Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft in Form von Weizen gewährt werden, so wird das für dieses Erzeugnis eröffnete Kontingent um die im Rahmen der Hilfe ausgeführte Menge verringert.