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Document 31994R0519

    Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83

    ABl. L 67 vom 10.3.1994, p. 89–103 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0625

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/519/oj

    31994R0519

    Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83

    Amtsblatt Nr. L 067 vom 10/03/1994 S. 0089 - 0103
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0206
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0206


    VERORDNUNG (EG) Nr. 519/94 DES RATES vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrags und insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (1), der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern (3) festgelegten Regelungen für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern nehmen im Rahmen dieser Politik einen wichtigen Platz ein. Diese Politik muß jedoch insofern vervollständigt werden, als die geltenden Regelungen Ausnahmen oder Abweichungen zulassen, nach denen die Mitgliedstaaten bei Ursprungserzeugnissen aus den betreffenden Drittländern weiterhin einzelstaatliche Einfuhrmaßnahmen anwenden können.

    Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

    Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist eine notwendige Ergänzung zur Vollendung des Binnenmarkts und die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

    Zur stärkeren Vereinheitlichung der Einfuhrregelung ist es daher erforderlich, die Ausnahmen und Abweichungen aufgrund der noch geltenden handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und insbesondere die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 von den Mitgliedstaaten aufrechterhaltenen mengenmässigen Beschränkungen aufzuheben. Diese Vereinheitlichung ist so durchzuführen, daß die Besonderheiten der Wirtschaftssysteme der betreffenden Drittländer weitestgehend berücksichtigt und daher Bestimmungen vorgesehen werden, die denen der Gemeinschaftsregelung für andere Drittländer entsprechen.

    Die Liberalisierung der Einfuhren, das heisst der Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen, muß daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden.

    Wegen der Sensibilität bestimmter Bereiche der Gemeinschaftsindustrie müssen jedoch für eine begrenzte Anzahl von Ursprungswaren aus der Volksrepublik China Mengenkontingente und Überwachungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene in diese Verordnung aufgenommen werden. Ferner ist ein Verfahren für die Überprüfung und Kontrolle vorzusehen, um diese Maßnahmen der Entwicklung der Situation anzupassen.

    Bei den übrigen Waren muß die Kommission die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen.

    Es kann sich als erforderlich erweisen, einige dieser Einfuhren einer gemeinschaftlichen Überwachung zu unterstellen.

    Es obliegt der Kommission und dem Rat, im Interesse der Gemeinschaft Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist.

    Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können angemessener erscheinen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es ist sicherzustellen, daß sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarkts möglichst wenig beeinträchtigen.

    Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig zu machen. Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird.

    Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß genauere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung erforderlich sind, ohne daß der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, genauere Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Beurteilung des Schadens vorzusehen.

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen für die Untersuchungen beeinträchtigen nicht die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis.

    Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmässigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen.

    Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung müssen die von den Einführern zu erfuellenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, daß alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfuellt werden.

    Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Einfuhrdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein.

    Gemäß der dargelegten Einfuhrregelung ist die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Gemeinschaftsregelungen für den Handel mit Staatshandelsländern und der Volksrepublik China nicht mehr gerechtfertigt.

    Die Konsultation, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (4) vorgesehen ist, hat stattgefunden.

    Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (5), sind Gegenstand einer Sonderregelung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals.

    Die Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 sind infolgedessen aufzuheben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Allgemeine Grundsätze

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der unter den Vertrag fallenden Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern, mit Ausnahme der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren.

    (2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmässigen Beschränkungen, unbeschadet

    - etwaiger Maßnahmen gemäß Titel V,

    - mengenmässiger Beschränkungen gemäß Anhang II.

    (3) Einfuhren der in Anhang III genannten Waren in die Gemeinschaft unterliegen gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß den eingehenden Vorschriften des Artikels 10.

    (4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können in dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß Konsultationen über die Anhänge II und III stattfinden.

    Nach Abschluß dieser Konsultationen kann die Kommission dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 16 die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge II und III unter den Voraussetzungen des Titels III und gegebenenfalls der Titel IV und V dieser Verordnung vorschlagen.

    TITEL II Gemeinschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren

    Artikel 2

    Sollte die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muß die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 8 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzueglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.

    Artikel 3

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden. Sie müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden.

    Artikel 4

    (1) Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - statt; der Ausschuß besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

    (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

    (3) Die Konsultationen betreffen insbesondere:

    a) die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware, insbesondere im Rahmen der Prüfung der Anhänge II und III;

    b) Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Anhang I genannten Drittländern;

    c) die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen.

    (4) Erforderlichernfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstagen liegen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen.

    TITEL III Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren

    Artikel 5

    (1) Wenn bei Abschluß der Konsultationen für die Kommission ersichtlich wird, daß ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, verfährt die Kommission wie folgt:

    a) Sie leitet innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und der Hinweis, daß der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; in ihr ist die Frist festgesetzt, innerhalb derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und die Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; in der Bekanntmachung ist ferner die Frist festgesetzt, innerhalb derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können.

    b) Sie leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein.

    (2) Die Kommission holt alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen.

    Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht.

    Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie nicht vertraulich im Sinne des Artikels 7 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware.

    (4) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, daß sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

    (5) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können die Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie die Auskünfte ausser Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen.

    (6) Gelangt die Kommission nach der in Absatz 1 genannten Anhörung zu der Auffassung, daß die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit.

    Artikel 6

    (1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Bericht über die Ergebnisse.

    (2) Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, daß keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet. Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlußfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (3) Ist die Kommission der Auffassung, daß gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Titeln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.

    (4) Dieser Titel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 bis 14 oder - wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert - Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15 bis 17 nicht entgegen.

    Die Kommission nimmt umgehend die Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 7

    (1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

    (2) a) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, daß der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

    b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

    Erweist sich jedoch, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

    (3) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

    (4) Die vorstehenden Absätze stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen von seiten der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Die Gemeinschaftsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen juristischen und natürlichen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 8

    (1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Gemeinschaftserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien:

    a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

    b) Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware;

    c) Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

    - Produktion,

    - Kapazitätsauslastung,

    - Lagerbestände,

    - Absatz,

    - Marktanteil,

    - Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre),

    - Gewinne,

    - Kapitalrendite,

    - Cash-flow,

    - Beschäftigung.

    (2) Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang I aufgeführten Länder.

    (3) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, daß eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

    a) Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

    b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die entsprechenden Ausfuhren nach der Gemeinschaft erfolgen werden.

    TITEL IV Überwachungsmaßnahmen

    Artikel 9

    (1) Machen die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

    a) die nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen;

    b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 10 zu unterziehen.

    (2) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.

    Artikel 10

    (1) Voraussetzung für die Abfertigung zum freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Einfuhrdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde kostenlos für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Anmeldung eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, mit einem Sichtvermerk versehen. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß diese Anmeldung spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist.

    (2) Das Einfuhrdokument und die Anmeldung des Einführers werden auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IV erstellt.

    Zusätzliche Angaben zu den im vorgenannten Formblatt gemachten Angaben können verlangt werden. Diese Angaben werden in dem Beschluß zur Einführung einer Überwachung aufgeführt.

    (3) Das Einfuhrdokument ist unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Gemeinschaft gültig.

    (4) Die Feststellung, daß der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Einfuhrdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder daß der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, der bzw. die in dem Einfuhrdokument angegeben ist, steht der Abfertigung zum freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann nach Kenntnisnahme von den im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf.

    (5) Das Einfuhrdokument kann nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Das Einfuhrdokument kann längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden.

    (6) Der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten Waren muß durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluß nach Artikel 9 verlangt wird. Weitere Bestimmungen über die Vorlage eines solches Zeugnisses werden durch diesen Absatz nicht präjudiziert.

    (7) Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellten Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Einfuhrdokument ersetzen.

    Artikel 11

    Könnte die in Artikel 15 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

    - die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Einfuhrdokuments begrenzen,

    - die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel oder dem Verfahren der vorherigen Information und Konsultation nach Artikel 3, deren Zeitabstände und Dauer sie festlegt.

    Artikel 12

    Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultation keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 17 unterstellen.

    Artikel 13

    (1) Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines Einfuhrdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde kostenlos für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, mit einem Sichtvermerk versehen. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß diese Anmeldung spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Einfuhrdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt.

    (2) Das Einfuhrdokument und die Anmeldung des Einführers werden auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IV erstellt.

    Zu den in dem genannten Formblatt gemachten Angaben können zusätzliche Angaben verlangt werden. Diese Angaben werden in dem Beschluß über die Einführung einer Überwachung aufgeführt.

    Artikel 14

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben:

    a) im Falle der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Einfuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen worden sind;

    b) in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum vorausgeht.

    Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern unterteilt.

    Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.

    (2) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.

    (3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    TITEL V Schutzmaßnahmen

    Artikel 15

    (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, daß dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend ändern, daß sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt.

    (2) Diese Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar.

    (3) a) Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 17 können sie auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden.

    b) Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 10 und 13 nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind.

    (4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

    (5) Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluß befassen.

    (6) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluß der Kommission befasst, so wird der Rat den Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

    Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluß gefasst, so gilt die Maßnahme der Kommission als aufgehoben.

    Artikel 16

    (1) Der Rat kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall geeignete Maßnahmen erlassen. Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

    (2) Artikel 15 Absatz 3 findet Anwendung.

    Artikel 17

    Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 8, daß die Voraussetzungen für den Erlaß von Maßnahmen nach Titel IV Artikel 15 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, daß die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene angemessener ist als auf Gemeinschaftsebene.

    Diese Maßnahmen müssen befristet sein und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen.

    Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 9 bzw. gemäß Artikel 15 beschlossen.

    Artikel 18

    (1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Titeln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um

    a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme zu untersuchen,

    b) zu prüfen, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

    (2) Ist die Kommission im Anschluß an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, daß die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Titeln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt:

    a) Hat der Rat keinen Beschluß über eine von der Kommission getroffene Maßnahme gefasst, so wird diese Maßnahme von der Kommission umgehend geändert oder aufgehoben, und die Kommission erstattet dem Rat unverzueglich Bericht;

    b) in allen anderen Fällen schlägt die Kommission dem Rat vor, daß die vom Rat erlassenen Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Betrifft dieser Beschluß regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    TITEL VI Schlußbestimmungen

    Artikel 19

    (1) Diese Verordnung steht der Erfuellung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.

    (2) a) Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlaß oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen:

    i) Verbote, mengenmässige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;

    ii) besondere devisenrechtliche Formalitäten;

    iii) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden.

    b) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund dieses Absatzes einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten zum Zeitpunkt ihrer Annahme mitgeteilt.

    Artikel 20

    (1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 235 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.

    (2) Im Falle der von den Regelungen im Sinne des Absatzes 1 erfassten Waren gelten die Artikel 9 bis 14 und Artikel 18 jedoch nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht.

    Die Artikel 15, 17 und 18 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht.

    Artikel 21

    Spanien und Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 die mengenmässigen Beschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Beitrittsakte beibehalten.

    Artikel 22

    Für 1994 werden die Kontingente nach Artikel 1 Absatz 2 im Verhältnis zum Anwendungszeitraum gemäß Anhang II verringert.

    Folgende Waren unterliegen nicht diesen Kontingenten und können zum freien Verkehr in die Gemeinschaft abgefertigt werden:

    - Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindliche Waren, sofern die Bestimmung dieser Waren nicht geändert werden kann;

    - Waren, für die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden eine Einfuhrgenehmigung gemäß Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 erteilt haben und denen diese Einfuhrgenehmigungen tatsächlich beigefügt sind.

    Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Einführung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Quoten (6) gilt für die Kontingente nach Anhang II.

    Artikel 23

    Die Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 werden aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Hinweise auf diese Verordnung.

    Artikel 24

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. März 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. März 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. PANGALOS

    (1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1013/93 (ABl. Nr. L 105 vom 30. 4. 1993, S. 1).

    (2) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1409/86 (ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1986, S. 25).

    (3) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 1).

    (4) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1985, S. 2.

    (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (6) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

    ANHANG I

    Liste der Drittländer Albanien

    Armenien

    Aserbaidschan

    Belarus

    Estland

    Georgien

    Lettland

    Litauen

    Kasachstan

    Kirgistan

    Moldau

    Mongolei

    Nordkorea

    Rußland

    Tadschikistan

    Turkmenistan

    Ukraine

    Usbekistan

    Vietnam

    Volksrepublik China

    ANHANG II

    Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China "" ID="1">Handschuhe> ID="2">4203 29> ID="3">95 865 000 ECU> ID="4">75 893 125 ECU "> ID="1">Schuhe der HS/KN-Codes> ID="2">ex 6402 19 (1) ex 6402 99 (1)> ID="3">35 000 000 Paar> ID="4">27 708 333 Paar "> ID="2">ex 6403 19 (1)> ID="3">2 750 000 Paar> ID="4">2 177 083 Paar "> ID="2">6403 51 6403 59> ID="3">2 500 000 Paar> ID="4">1 979 167 Paar "> ID="2">ex 6403 91 (1) ex 6403 99 (1)> ID="3">9 926 000 Paar> ID="4">7 858 083 Paar "> ID="2">ex 6404 11 (1)> ID="3">16 850 000 Paar> ID="4">13 339 583 Paar "> ID="2">6404 19 10> ID="3">29 052 000 Paar> ID="4">22 999 500 Paar "> ID="1">Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch, aus Porzellan> ID="2">6911 10> ID="3">39 000 Tonnen> ID="4">30 875 Tonnen "> ID="1">Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushaltsgegenstände> ID="2">6912 00> ID="3">29 700 Tonnen> ID="4">23 513 Tonnen "> ID="1">Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette usw.> ID="2">7013> ID="3">11 000 Tonnen> ID="4">8 708 Tonnen "> ID="1">Rundfunkempfangsgeräte der HS/KN-Codes> ID="2">8527 21 8527 29> ID="3">2 100 000 Einheiten 170 000 Einheiten> ID="4">1 662 500 Einheiten 134 583 Einheiten "> ID="1">Spielzeug der HS/KN-Codes> ID="2">9503 41 9503 49 9503 90> ID="3">200 798 000 ECU 83 851 000 ECU 508 016 000 ECU> ID="4">158 965 083 ECU 66 382 042 ECU 402 179 333 ECU""

    >

    (1) Ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

    ANHANG III

    Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China "" ID="1">Lebensmittelzubereitungen des HS/KN-Codes:> ID="2">1901 90 90 "> ID="1">Geröstete Zichorienwurzeln:> ID="2">2101 30 11 "> ID="1">Andere geröstete Kaffeemittel:> ID="2">2101 30 19 "> ID="1">Chromtrioxid:> ID="2">2819 10 00 "> ID="1">Ammoniumchlorid:> ID="2">2827 10 00 "> ID="1">Andere mehrwertige Alkohole:> ID="2">2905 49 90 "> ID="1">Citronensäure:> ID="2">2918 14 00 "> ID="1">Monothiole:> ID="2">2934 90 60 "> ID="1">Tetracycline und ihre Derivate:> ID="2">2941 30 00 "> ID="1">Chloramphenicol:> ID="2">2941 40 00 "> ID="1">Basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:> ID="2">3204 13 00 "> ID="1">Küpenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:> ID="2">3204 15 00 "> ID="1">Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe:> ID="2">3204 16 00 "> ID="1">Andere Farbmittel, einschließlich der Mischungen:> ID="2">3204 19 00 "> ID="1">Pyrotechnische Artikel:> ID="2">3604 "> ID="1">Polyvinylalkohole:> ID="2">3905 20 00 "> ID="1">Schuhe der HS/KN-Codes:> ID="2">ex 6402 19 (1)() ex 6402 99 (1)() ex 6403 19 (1)() ex 6403 91 (1)() ex 6403 99 (1)() ex 6404 11 (1)()"> ID="1">Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke:> ID="2">6906 00 00 "> ID="1">Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten:> ID="2">6907 10 00 "> ID="1">Keramische Ziergegenstände aus Porzellan:> ID="2">6913 10 "> ID="1">Anderes Glas des HS/KN/Codes:> ID="2">7004 90 "> ID="1">Flaschen, Glasballons und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken:> ID="2">7010 "> ID="1">Nichtlegiertes Zink mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:> ID="2">7901 12 "> ID="1">Fahrräder> ID="2">8712 00 "> ID="1">Spielzeug der HS/KN/Codes:> ID="2">9503 30 9503 60 "> ID="1">Spielkarten:> ID="2">9504 40 "> ID="1">Besen und Bürsten der HS/KN/Codes:> ID="2">9603 21 9603 29 9603 30 9603 40 9603 90

    "">

    (1)() Nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe: Schuhe mit einem cif-Preis je Paar von 12 ECU oder mehr, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger formgepresster Sohle, nicht gespritzt, aus Spezialkunststoffen, die durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stösse dämpfen; die Schuhe weisen besondere technische Merkmale auf wie gas- oder fluessigkeitsgefuellte hermetische Kissen, stossabfedernde oder stoßdämpfende mechanische Komponenten oder Spezialwerkstoffe wie Polymere niedriger Dichte.

    ANHANG IV

    Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments zu machenden Angaben ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

    1. Antragsteller

    (Name, vollständige Anschrift, Land)

    2. Eintragungsnummer

    3. Versender (Name, Anschrift, Land)

    4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift)

    5. Anmelder (Name und Anschrift)

    6. Letzter Tag der Gültigkeit

    7. Ursprungsland

    8. Herkunftsland

    9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum

    10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung

    11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke

    12. KN-Code der Waren

    13. Rohgewicht (kg)

    14. Reingewicht (kg)

    15. Zusätzliche Masseinheiten

    16. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu

    17. Ergänzende Angaben

    18. Versicherung des Antragstellers:

    Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

    Ort Datum

    (Unterschrift) (Dienststempel)

    19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde

    Datum

    Unterschrift Dienststempel

    Original für den Empfänger

    Exemplar für die zuständigen Behörden

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

    1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Eintragungsnummer

    3. Versender (Name, Anschrift, Land) 4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift)

    5. Anmelder (Name und Anschrift) 6. Letzter Tag der Gültigkeit

    7. Ursprungsland 8. Herkunftsland

    9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung

    11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 12. KN-Code der Waren

    13. Rohgewicht (kg)

    14. Reingewicht (kg)

    15. Zusätzliche Masseinheiten

    16. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu

    17. Ergänzende Angaben

    18. Versicherung des Antragstellers:

    Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben

    19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Ort und Datum

    Datum:

    Unterschrift Dienststempel

    (Unterschrift) (Dienststempel)

    1 Original für den Antragsteller 1

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT

    1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Eintragungsnummer

    3. Versender (Name, Anschrift, Land) 4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift)

    5. Anmelder (Name und Anschrift) 6. Letzter Tag der Gültigkeit

    7. Ursprungsland 8. Herkunftsland

    9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung

    11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 12. KN-Code der Waren

    13. Rohgewicht (kg)

    14. Reingewicht (kg)

    15. Zusätzliche Masseinheiten

    16. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu

    17. Ergänzende Angaben

    18. Versicherung des Antragstellers:

    Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben

    19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Ort und Datum

    Datum:

    Unterschrift Dienststempel

    (Unterschrift) (Dienststempel)

    2 Exemplar für die zuständige Behörde 2

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