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Document 31994D0578

    94/578/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 1994 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung

    ABl. L 223 vom 27.8.1994, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/578/oj

    Related international agreement

    31994D0578

    94/578/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 1994 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung

    Amtsblatt Nr. L 223 vom 27/08/1994 S. 0023 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0161
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0161


    BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 1994 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung (94/578/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 130u des Vertrages fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern.

    Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das in diesem Beschluß genannte Abkommen genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 29 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (3).

    Artikel 3

    Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 22 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. KINKEL

    (1) ABl. Nr. C 103 vom 14. 4. 1993, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

    (3) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

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