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Document 31994D0202

    94/202/EG: Beschluß der Kommission vom 9. März 1994 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der ehemaligen UdSSR und über die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und mehreren Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR

    ABl. L 94 vom 13.4.1994, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/202/oj

    31994D0202

    94/202/EG: Beschluß der Kommission vom 9. März 1994 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der ehemaligen UdSSR und über die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und mehreren Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 13/04/1994 S. 0032 - 0033
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0307
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0307


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. März 1994 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der ehemaligen UdSSR und über die Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Norwegen und mehreren Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR (94/202/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

    nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft. Was die Ergebnisse dieser Überprüfung betrifft, verweist die Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 821/94 des Rates (3).

    (2) Nachdem alle betroffenen Ausführer über die Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet worden waren, bot die russische Regierung zusammen mit der staatlichen Handelsorganisation V/O Stankoimport gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (im folgenden "Grundverordnung" genannt) Verpflichtungen an.

    (3) Infolge dieser Verpflichtungen würden die russischen Siliciumcarbidausfuhren in die Gemeinschaft volumenmässig so stark verringert, daß sie keine Schädigung mehr verursachen würden. Nach Ansicht der Kommission wurde im übrigen hinreichend sichergestellt, daß die russische Regierung zusammen mit V/O Stankoimport die russischen Siliciumcarbidausfuhren in die Gemeinschaft überwachen könnte. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Verpflichtungsangebote annehmbar sind und die Untersuchung betreffend V/O Stankoimport ohne die Einführung eines Antidumpingzolls eingestellt werden kann.

    (4) Die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Norwegen ergab, daß mit dem Auslaufen der für norwegische Hersteller geltenden Maßnahmen keine Schädigung verursacht bzw. drohen würde und daß im übrigen die norwegischen Hersteller die fragliche Ware nicht zu Dumpingpreisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften.

    Daher erscheinen Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Norwegen unnötig, so daß das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Norwegen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingestellt werden sollte.

    (5) Die Untersuchung ergab ferner, daß mit Ausnahme der Russischen Föderation und der Ukraine keine der anderen Republiken auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR Siliciumcarbid herstellt und ausführt. Das Verfahren gegenüber den betreffenden Republiken sollte daher gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingestellt werden.

    (6) Im Zuge der Konsultationen im Beratenden Ausschuß über die Annahme der Verpflichtungsangebote wurden Einwände erhoben. Daher legte die Kommission dem Rat gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Annahme der Verpflichtungen vor. Sofern der Rat nicht innerhalb eines Monats anders entschieden hat, gilt dieser Beschluß als angenommen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Verpflichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation zusammen mit V/O Stankoimport, Moskau, Rußland, im Zusammenhang mit der Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der ehemaligen UdSSR angeboten hat, werden angenommen.

    Artikel 2

    Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in Norwegen, Armenien, Aserbaidschan Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, der Republik Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan wird eingestellt.

    Brüssel, den 9. März 1994

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 279 vom 26. 10. 1991, S. 11.

    (3) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

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