EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993R3665

Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 335 vom 31.12.1993, p. 1–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3665/oj

31993R3665

Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 335 vom 31/12/1993 S. 0001 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 3665/93 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

Einzelne Unterpositionen der KN-Codes 0408, 2208, 2710 sowie die Bezeichnung einzelner Stellen zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen haben sich geändert.

Es ist zweckmässig, die zulässigen Hoechstbeträge für die Warensendungen zu vereinheitlichen, für die im Rahmen der Beziehungen mit den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie mit den besetzten Gebieten ein Formblatt APR oder ein Formblatt EUR.2 ausgestellt werden kann.

Zur Durchführung des Kooperationsabkommens zwischen der EG und der Republik Slowenien müssen ferner die Artikel 120 bis 140 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angepasst werden.

Die Artikel 222, 223 und 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten Vorschriften für Zollanmeldungen im Informatikverfahren; es hat sich als nötig erwiesen, diese Vorschriften zu verdeutlichen. Es ist vorzusehen, daß auch sämtliche anderen Zollförmlichkeiten unter Verwendung dieser Verfahren erledigt werden können. Diese besonderen Regeln sind auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die im Informatikverfahren erledigte Förmlichkeit allein Rechtswirkungen entfaltet.

Es kommt vor, daß insbesondere Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager, unter vorübergehender Verwahrung oder in einem Nichterhebungsverfahren befinden, irrtümlicherweise anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden; es ist vorzusehen, daß die Zollanmeldung zu diesem Zollverfahren unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden kann.

Es ist notwendig, die Bestimmungen zur Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren mit sich bringen, an die Entwicklung der Verwaltungsmethoden anzupassen; in Verbindung mit der Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten an den Binnengrenzen ist es angebracht, die administrative Überwachung bei den Bestimmungsstellen einfacher zu gestalten.

Für die Durchführung von Zollkontrollen sind die Bestimmungen über die Verwendung des Frachtbriefs CIM und des Übergabescheins TR durch Anbringen eines Sichtvermerks des Zolls auf dem Exemplar Nr. 1 des Übergabescheins TR anzupassen.

Es hat sich gezeigt, daß die Mitgliedstaaten abweichende Regelungen bezueglich der zollrechtlichen Behandlung zugunsten der Staatskasse aufgegebener oder von den zuständigen Zollbehörden beschlagnahmter oder eingezogener Waren anwenden; solange diese Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, entsteht keine Zollschuld im Hinblick auf sie; es sind Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen, die gewährleisten, daß diese Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben eingehen.

Die Listen der in der Anmeldung zu den Zollagerverfahren auszufuellenden Felder müssen vervollständigt und die Zollkontrollen der für die Zollagerverfahren verwendeten Anmeldungen harmonisiert und erleichtert werden.

Es ist angebracht, bestimmte Vorschriften über Sicherheitsleistungen anzupassen, um dem erhöhten Betrugsrisiko für bestimmte Waren Rechnung zu tragen und diese Vorschriften noch zwingender zu machen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die einschlägiges Gemeinschaftsrecht ändernden Bestimmungen einzufügen, die vor dem Geltungszeitpunkt der genannten Verordnung in Kraft getreten sind.

Ausserdem sind einige Berichtigungen in der ursprünglichen Fassung der Durchführungsbestimmungen vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1a

Für die Anwendung der Artikel 16 bis 34 und 291 bis 308 gelten die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat."

2. Unter Titel I von Teil I wird folgendes Kapitel eingefügt:

"KAPITEL 3

Informatikverfahren

Artikel 4a

(1) Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, daß schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Es bedeutet:

- Informatikverfahren:

a) der Austausch mit den Zollbehörden von Standard-Nachrichten gemäß EDI;

b) die Eingabe der zur Erledigung von Förmlichkeiten erforderlichen Informationselemente in die Zollinformatiksysteme;

- EDI (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

- Standard-Nachricht: eine vorab festgelegte und vereinbarte Struktur für die elektronische Übermittlung von Angaben.

(2) Die für die Erledigung von Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren festgesetzten Voraussetzungen müssen insbesondere Vorkehrungen zur Quellenkontrolle sowie zur Gewährleistung der Angabensicherheit gegenüber der Gefahr eines unerlaubten Zugriffs, des Verlustes, der Veränderung oder Vernichtung umfassen.

Artikel 4b

Werden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt, so legen die Zollbehörden die Modalitäten fest, unter denen die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht."

3. In der Tabelle zu Artikel 16 wird die laufende Nummer 1 durch den Wortlaut in Anhang 1 dieser Verordnung ersetzt.

4. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

- Die Tabelle wird, wie in Anhang 2 wiedergegeben, geändert.

- In Absatz 3 entfällt der zweite Satz.

- Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Das Echtheitszeugnis darf für die Tabake der laufenden Nummer 6 der nachstehenden Tabelle weder erteilt noch angenommen werden, wenn mehrere dieser Sorten in einer gemeinsamen unmittelbaren Umschließung gestellt werden."

5. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

- Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge."

- Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 2.

6. In Artikel 115 Absatz 1 wird der Betrag von "2 820 ECU" durch "3 000 ECU" ersetzt.

7. In Artikel 117 Absatz 1 werden die Beträge "200 ECU" und "565 ECU" durch "215 ECU" bzw. "600 ECU" ersetzt.

8. Dem Artikel 120 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Was die Republik Slowenien betrifft, so gelten der erste Unterabsatz sowie die Artikel 121 bis 140 nur für die in Anhang I des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufgeführten Erzeugnisse."

9. In Artikel 183 Absatz 4 werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

10. Artikel 188 entfällt.

11. In Artikel 199 wird der derzeitige Text zu Absatz 1 und die folgenden Absätze werden angefügt:

"(2) Verwendet der Anmelder für das Ausdrucken seiner Zollanmeldungen Informatiksysteme, so können die Zollbehörden vorsehen, daß die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfuellt sind.

Die Zollbehörden können auch vorsehen, daß anstatt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten die so erstellten Zollanmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden.

(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form."

12. In Artikel 205 entfällt Absatz 4.

13. Das Kapitel 2 des Titels VII des Teils I erhält folgende Fassung ersetzt:

"KAPITEL 2

Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung

Artikel 222

(1) Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, daß der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

(2) Eine Zollanmeldung, die gemäß EDI erstellt wird, gilt als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die Zollbehörden abgegeben.

Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß EDI wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Nachricht und/oder die Registriernummer der Zollbehörden sowie den Annahmezeitpunkt enthält.

(3) Wird eine Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so regeln die Zollbehörden die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 247.

(4) Wird die Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so wird die Überlassung der Waren dem Anmelder mittels einer Nachricht bekanntgegeben, welche mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung sowie den Überlassungszeitpunkt enthält.

(5) Werden die Elemente der Zollanmeldung in die Zollinformatiksysteme eingegeben, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß.

Artikel 223

Falls die Erstellung eines Exemplars der Zollanmeldung in Schriftform zur Erledigung anderer Förmlichkeiten erforderlich ist, wird dieses auf Antrag des Anmelders entweder von der zuständigen Zollstelle durchgeführt und mit einem Sichtvermerk versehen oder gemäß Artikel 199 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgenommen.

Artikel 224

Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, daß die zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden."

14. Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich wird wie folgt geändert:

"- Tiere für die unter den Punkten 12 und 13 des Anhangs 93a bezeichneten Verwendungen sowie Geräte im Sinne des Artikels 685 Absatz 2 Buchstabe b);

QT> " "- Umschließungen im Sinne des Artikels 679, sofern sie gefuellt eingeführt werden und unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer Person mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft tragen;".

15. In Artikel 251 wird der folgende Punkt 1a angefügt:

"1a. in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrabgaben enthält, angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern:

- die ursprünglich angemeldeten Waren

i) nicht in anderer Weise verwendet worden sind als gemäß ihrer vorherigen Situation zulässig war und

ii) in ihre vorhergehende Situation zurückgebracht worden sind

und

- die Waren, die eigentlich hätten angemeldet werden sollen,

i) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bei der gleichen Zollstelle hätten gestellt werden können und

ii) zu dem gleichen Zollverfahren, das ursprünglich beabsichtigt war, angemeldet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen."

16. Artikel 252 erhält folgende Fassung:

"Artikel 252

Wenn die Zollbehörden Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 75 Buchstabe b) des Zollkodex veräussern, so erfolgt die Veräusserung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften."

17. Die Überschrift zu Kapitel 1 von Titel IX von Teil I wird durch folgenden Text ersetzt:

"KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften".

18. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 253a

Wird ein vereinfachtes Verfahren mit Informatikverfahren für das Ausdrucken von Zollanmeldungen oder mit Informatiksystemen durchgeführt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 199 Absätze 2 und 3, 222, 223 und 224 sinngemäß."

19. In Artikel 269 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager des Typs F und auf die in den Artikeln 529 bis 534 genannten, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

(4) Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zollager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, daß kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe f) unter aa) genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zollagerverfahren zu machen."

20. In Artikel 272 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Artikel 269 Absatz 3 und Artikel 270 gelten sinngemäß."

21. In Artikel 275 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Zollanmeldungen zur Überführung in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als dem Zollagerverfahren und der passiven Veredelung können von der Zollstelle zur Überführung in das jeweilige Zollverfahren auf Antrag des Anmelders angenommen werden, ohne daß sie alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder ohne daß alle in Artikel 220 genannten Unterlagen beigefügt sind, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 14, 21, 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers und im Fall des Artikels 556 Absatz 1 zweiter Unterabsatz in Feld 44 den Hinweis auf die Bewilligung oder auf den Antrag enthalten."

22. In Artikel 291 wird Absatz 4 zum zweiten Unterabsatz von Absatz 3.

23. In Artikel 411 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die nach den Artikeln 413 bis 442 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so bestimmen die Zollbehörden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung ,T1' oder ,T2' versehen werden."

24. Die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 434 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

- die Kurzbezeichnung ,T1', wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden;

- die Kurzbezeichnung ,T2', ,T2ES' oder ,T2PT' je nach Sachlage, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex und Artikel 311 Buchstabe b) befördert werden.

Die Kurzbezeichnung ,T2', ,T2ES' oder ,T2PT' wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, und Großbehälter mit Waren, die gemäß Artikel 165 des Zollkodex und Artikel 311 Buchstabe b) im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung ,T1' beziehungsweise ,T2', ,T2ES' oder ,T2PT' an.

(4) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung ,T1', ,T2', ,T2ES' oder ,T2PT' angebracht."

25. In Artikel 482 wird dem Absatz 4 folgender Unterabsatz angefügt:

"Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann jedoch bestimmen, daß die Waren nach den von der zuständigen Bestimmungsstelle festgelegten Bedingungen direkt an den Empfänger geliefert werden, damit diese Stelle ihre notwendigen Kontrollen bei Ankunft der Waren oder danach vornehmen kann."

26. In Artikel 524 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Sofern die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, lässt die Überwachungsstelle zu, daß Gemeinschaftswaren zusammen mit Nichtgemeinschaftswaren in derselben Lagereinrichtung gelagert werden."

27. Artikel 529 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und die Worte "der Artikel 522 und 524" werden ersetzt durch die Worte "des Artikels 522".

Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Unbeschadet der im Rahmen der Agrarordnung erlassenen besonderen Vorschriften können Waren mit Vorfinanzierung in denselben Lagervorrichtungen zusammen mit anderen Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 524 Absatz 1 nur dann eingelagert werden, wenn die Identität und der zollrechtliche Status jeder einzelnen Ware jederzeit festgestellt werden kann."

28. In Artikel 534 wird in Absatz 2 folgender Satzteil gestrichen:

", insbesondere die Ausfuhrlizenz und die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission."

29. Artikel 546 erhält folgende Fassung:

"Artikel 546

Die Artikel 544 Absatz 2 und 545 Absätze 2 und 4 lassen die Anwendung der Vorschriften über die Abgabenerhebung im Rahmen der aktiven Veredelung oder über das Umwandlungsverfahren gemäß den Artikeln 121, 122, 135 und 136 des Zollkodex unberührt."

30. Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

- Ziffer i) wird durch folgenden Text ersetzt:

"i) in dem betreffenden Zeitraum 80 % seines Gesamtbedarfs an diesen der Herstellung der Veredelungserzeugnisse dienenden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Gemeinschaftswaren deckt, die den Einfuhrwaren im Sinne des Buchstabens b) vergleichbar sind.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Bestimmungen ist, daß der Antragsteller den Zollbehörden durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, daß die vorgesehene Versorgung mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren in ausreichender Form getätigt werden kann. Beweiskräftige Unterlagen, die dem Bewilligungsantrag beigefügt werden können, sind beispielsweise Abschriften von Handels- oder Verwaltungspapieren über eine derartige Versorgung in einem vorausgegangenen Bezugszeitraum oder über Bestellungen oder Versorgungsvorausschätzungen für den betreffenden Zeitraum.

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex prüfen die Zollbehörden gegebenenfalls am Ende des betreffenden Zeitraums, ob der genannte Prozentsatz tatsächlich erreicht worden ist (Code 7001);".

- Folgende Ziffer wird angefügt:

"vi) Satelliten oder Teile von Satelliten herstellt (Code 7006)."

31. Artikel 553 wird wir folgt geändert:

In Absatz 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

"(2) Sind die Zollbehörden der Auffassung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen in anderen als den in Artikel 552 genannten Fällen erfuellt sind, so wird die Bewilligung für einen begrenzten Zeitraum, der neun Monate nicht überschreiten darf, erteilt."

32. Artikel 564 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wird die monatliche Sammelanmeldung für die in Artikel 560 Absatz 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse bewilligt, so enden die genannten Wiederausfuhrfristen spätestens am letzten Tag des dritten auf die Sammelanmeldung folgenden Kalendermonats."

33. In Artikel 569 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 und des Artikels 570 Absatz 1 müssen die Ersatzwaren für die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren oder der vorzeitigen Ausfuhr zu demselben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehören und dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale besitzen wie die Einfuhrwaren."

34. Artikel 572 erhält folgende Fassung:

"Artikel 572

(1) Die vorzeitige Ausfuhr kann nicht für Bewilligungen in Anspruch genommen werden, die auf der Grundlage einer oder mehrerer der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Kennziffern 6201, 6202, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005 und 7006 erteilt werden, und ebenfalls nicht, wenn der Antragsteller nicht sicherstellen kann, daß die aus der Inanspruchnahme des Verfahrens erwachsenden Vorteile dem Bewilligungsinhaber vorbehalten bleiben.

(2) Wird im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens die vorzeitige Ausfuhr in Anspruch genommen, so gelten die Artikel 569, 570 und 571 Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(3) Der Wechsel der zollrechtlichen Stellung im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Ausfuhr

- für die ausgeführten Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung, sofern die Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden;

- für die Einfuhrwaren und die Ersatzwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung."

35. In Artikel 577 wird in Absatz 2 folgender Buchstabe e) angefügt:

"e) die Lieferung von Waren als Veredelungserzeugnisse, die für den Bau von Satelliten und die Bodenstationen für diese Satelliten verwendet werden, wenn diese für Abschussanlagen im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind. Für diese Bodenstationen erhält die Gleichstellung der Lieferung mit einer Ausfuhr erst dann endgültige Wirkung, wenn die Teile der Bodenstation eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung mit Ausnahme einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhalten."

36. In Artikel 580 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"(1) Die Überführung der unveredelten Waren oder der Hauptveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist möglich, wenn der Beteiligte erklärt, daß er diese Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren einer zollrechtlichen Bestimmung, nach der sie keinen Einfuhrabgaben unterliegen, nicht zuführen wird und er die Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1 entrichtet.

(2) Die Zollbehörden können die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sammelanmeldungsverfahren zulassen. Diese Zulassung wird nur erteilt, wenn die übrigen Gemeinschaftsvorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dem nicht entgegenstehen.

(3) Ist eine Sammelanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 2 bewilligt worden, können die Einfuhrwaren in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveredelten Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfuellt worden sind.

Die auf diese Weise in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangenen Waren gelten nur für die Zwecke des Absatzes 4 nicht als Waren, die eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben."

37. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 585a

(1) War für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben nach den für diese Bestimmung geltenden Sätzen berechnet, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung erfuellt sind, ohne daß eine Bewilligung für dieses Verfahren erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn die Waren der zu der Abgabenbegünstigung berechtigenden besonderen Verwendung vor Ablauf der Frist zugeführt worden sind, die diesbezueglich in den Gemeinschaftsvorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung der betreffenden Waren zu dieser Abgabenbegünstigung festgesetzt ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren. Sie kann von der Zollbehörde verlängert werden, wenn die Ware der besonderen Verwendung infolge eines Zufalls oder höherer Gewalt oder aus mit den technischen Anforderungen des Veredelungsvorgangs zusammenhängenden Gründen nicht zugeführt worden ist."

38. In Artikel 587 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Werden die Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt und wird die Höhe der Zollschuld gemäß Artikel 122 des Zollkodex anhand der für die Einfuhrwaren geltenden Bemessungsgrundlagen berechnet, so müssen sich die Angaben in den Feldern 15, 16, 34, 41 und 42 der Zollanmeldung auf die Einfuhrwaren beziehen."

39. Dem Artikel 589 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- im Fall der Entstehung einer Zollschuld aufgrund einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die unter den in Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex vorgesehenen Umständen beantragt wird, sofern die für die betreffenden Waren geltenden Eingangsabgaben noch nicht tatsächlich erstattet oder erlassen worden sind."

40. Artikel 591 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Berechnung wird nach den Aufteilungsverfahren gemäß den Artikeln 592 bis 594 oder nach jedem anderen Berechnungsverfahren vorgenommen, das zu denselben Ergebnissen führt und den in Anhang 80 aufgeführten Beispielen folgt."

41. Dem Artikel 601 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

"(4) Vereinfachte Verfahren können für bestimmte Dreieckverkehre auf Antrag von Unternehmen bewilligt werden, die eine ausreichende Anzahl von vorzeitigen Ausfuhren haben.

Dieses Verfahren ist vom Inhaber der Bewilligung bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Bewilligung erteilt worden ist.

Dieses Verfahren ermöglicht es, die vorzeitigen Ausfuhren von Veredelungserzeugnissen während eines bestimmten Zeitraums zu globalisieren und in einem Informationsblatt INF 5 zusammenzufassen, das für die in diesem Zeitraum ausgeführten Mengen ausgestellt wird.

(5) Die zur Prüfung des Antrages erforderlichen Papiere und Belege sind dem Antrag beizufügen. Sie müssen insbesondere die Häufigkeit der Ausfuhren, Angaben über die vorgesehenen Verfahren, sowie den Nachweis dafür enthalten, daß es möglich ist, die Einhaltung der für die äquivalenten Waren vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen.

(6) Liegen den Zollbehörden die erforderlichen Angaben vor, so übermitteln sie der Kommission den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme.

Nach Eingang des Antrags teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Angaben mit.

Die Kommission entscheidet im Ausschußverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann, und legt die Kontrollmaßnahmen fest, die zur Sicherstellung des Ablaufs der Verfahren im Rahmen des Ersatzes durch äquivalente Waren anzuwenden sind."

42. Artikel 616 erhält folgende Fassung:

"Artikel 616

(1) Sollen Waren oder Erzeugnisse, die sich im aktiven Veredelungsverkehr, Aussetzungsverfahren, befinden, innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, so erfolgt die Beförderung dieser Erzeugnisse oder Waren entweder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder in den in Absatz 3 und in den Artikeln 617 bis 623 vorgesehenen Beförderungsverfahren.

(2) Der externe Versandschein oder ein ihm gleichgestelltes Papier muß die in Artikel 610 genannten Vermerke enthalten.

(3) Werden die Beförderungsverfahren bewilligt, muß dies in der Bewilligung vorgesehen sein. In diesem Fall ersetzen sie die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Beförderungsverfahren. Werden Waren oder Erzeugnisse zwischen zwei Bewilligungsinhabern befördert, muß in beiden Bewilligungen die Möglichkeit dieser Beförderungsverfahren vorgesehen sein.

Sie werden nur dann bewilligt, wenn der Inhaber der Bewilligung die in Artikel 556 Absatz 3 genannte ,Buchführung aktive Veredelung' unterhält oder unterhalten lässt."

43. In Artikel 621 wird Absatz 1 folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) daß die in Artikel 619 vorgesehene Vereinfachung der Förmlichkeiten bewilligt wird, wenn bei dem angewandten Verfahren dieselbe Übermittlung der Angaben gewährleistet ist, wie sie nach den Regeln des Anhangs 83 zu dieser Verordnung vorgesehen sind, sowie die Erfuellung dieser Förmlichkeiten mittels eines Handels- oder Verwaltungspapiers."

44. Artikel 624 erhält folgende Fassung:

"Artikel 624

Die Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung gelten für Einfuhrwaren sowie im Rahmen des Ersatzes durch äquivalente Waren ohne vorzeitige Ausfuhr; im zweiten Fall handelt es sich um eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Erhebung der Einfuhrabgaben."

45. In Artikel 634 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Berechnung wird nach den Berechnungsverfahren gemäß den Artikeln 635, 636 und 637 oder nach jedem anderen Berechnungsverfahren vorgenomen, das zu denselben Ergebnissen führt und den in Anhang 80 aufgeführten Beispielen folgt."

46. Artikel 640 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Im Fall der Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung oder für die Ausfuhr handelt es sich dabei um die Anmeldungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben f) und j) oder um Unterlagen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex."

47. Artikel 645 erhält folgende Fassung:

"Artikel 645

Werden im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnene Veredelungserzeugnisse im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (mit einem Zollpapier, das als Beweisunterlage für einen Erstattungsantrag dienen kann) zu einer anderen Zollstelle verbracht und wird für diese Waren ein Antrag auf eine neue Bewilligung der aktiven Veredelung gestellt, so benutzen die ermächtigten Zollbehörden, die diese neue Bewilligung erteilen sollen, das Auskunftsblatt INF 1 nach Artikel 611, um die Höhe der gegebenenfalls zu erhebenden Einfuhrabgaben oder die Höhe der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld zu bestimmen."

48. In Artikel 646 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Das Auskunftsblatt INF 7 im Sinne des Absatzes 1 wird verwendet, wenn im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnene Veredelungserzeugnisse ohne Stellung eine Erstattungsantrags zu einer anderen als in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens genannten Zollstelle befördert werden und dort in unverändertem Zustand oder nach ordnungsgemäß bewilligter Veredelung eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex erhalten, die eine Erstattung oder einen Erlaß ermöglichen. Die Zollstelle, bei der die Waren oder Veredelungserzeugnisse die betreffende Bestimmung erhalten, stellt auf Antrag des Beteiligten gegebenenfalls das Auskunftsblatt INF 7 aus."

49. In Artikel 647 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Das Auskunftsblatt INF 7 ist vom Beteiligten gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die beantragte Bestimmung vorzulegen."

50. In Artikel 648 Absatz 1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) die in Anhang 85 aufgeführten Auskünfte für jede Bewilligung, wenn der Wert der Einfuhren je Veredeler und Kalenderjahr die in Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) festgesetzten Grenzen überschreitet; eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs aufgrund von wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt wurde, die mit folgenden Kennziffern bezeichnet sind: 6106, 6107, 6201, 6202, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005 und 7006.

Diese Mitteilungen sind auch erforderlich, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bewilligung mit unbegrenzter Dauer erneut geprüft wurden, sowie bei der nachträglichen Änderung bereits erteilter Bewilligungen.

Hinsichtlich der in Artikel 560 Absatz 2 genannten Erzeugnisse sind die Auskünfte jedoch für die Bewilligung mitzuteilen, unabhängig davon, wie hoch der Wert dieser Erzeugnisse ist und welcher Code für die Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gilt."

51. Artikel 674 erhält folgende Fassung:

"Artikel 674

(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für

a) pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät;

b) Ersatz- und Zubehörteile für das in Buchstabe a) genannte Material und Gerät;

c) eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Materials und Geräts angefertigte Werkzeuge.

(2) ,Pädagogisches Material' bedeutet alle ausschließlich für Zwecke des Unterrichts und der Berufsausbildung verwendeten Geräte, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate und Maschinen.

Die Liste der Waren, die als pädagogisches Material anzusehen sind, ist in Anhang 91 enthalten. Eine erläuternde Liste aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden könnten, ist in Anhang 91a enthalten.

(3) ,Wissenschaftliches Gerät' bedeutet alle ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder Lehre verwendeten Geräte, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate und Maschinen.

(4) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 wird erteilt, sofern das pädagogische Material und das wissenschaftliche Gerät, die Einzelteile, das Zubehör und die Werkzeuge

a) von anerkannten Einrichtungen eingeführt und unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Einrichtungen verwendet werden;

b) nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden;

c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden;

d) während der Zeit ihres Verbleibs im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer ausserhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person bleiben.

(5) Die Dauer des Verbleibs von pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt zwölf Monate."

52. Artikel 675 wird aufgehoben.

53. Artikel 680 wird wie folgt geändert:

- Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1, und die Buchstaben c) und f) erhalten folgende Fassung:

"c) (betrifft nicht die deutsche Fassung);

f) Muster, das heisst Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen von derselben Person eingeführt oder an denselben Empfänger gesandt werden, daß sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen."

- Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Um das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen zu können,

a) müssen die Waren der Buchstaben a), b), c) und f) des Absatzes 1 einer Person mit Sitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehören;

b) dürfen die Muster nach Buchstabe f) nur eingeführt werden, um Ausstellungs- oder Vorführzwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft zu dienen mit dem Ziel, Bestellungen gleichartiger Waren zu erhalten, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Zollgebiet der Gemeinschaft befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch - ausser zu Vorführzwecken - zugeführt werden."

54. In Artikel 684 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Es gelten als

a) ,Reisende' alle Personen nach Artikel 236 Buchstabe A Ziffer 1;

b) ,persönliche Gebrauchsgegenstände' alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren;

c) ,zu Sportzwecken eingeführte Waren' Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Zollgebiet der Gemeinschaft benötigt.

(3) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszuführen, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt.

Die Dauer des Verbleibs im Verfahren der vorübergehenden Verwendung beträgt für zu Sportzwecken eingeführte Waren zwölf Monate.

(4) Die erläuternde Liste dieser Waren ist in Anhang 92 enthalten."

55. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 684a

(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Werbematerial für den Fremdenverkehr bewilligt.

(2) ,Werbematerial für den Fremdenverkehr' bedeutet Waren, die die Öffentlichkeit anregen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Eine erläuternde Liste ist in Anhang 93 enthalten."

56. Artikel 685 erhält folgende Fassung:

"Artikel 685

(1) Die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Geräte und lebende Tiere aller Art, die für die in Anhang 93a genannten Zwecke eingeführt werden.

(2) Die vorübergehende Verwendung nach Absatz 1 wird bewilligt, sofern

a) die Tiere einer Person mit Sitz ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehören;

b) die Geräte einer Person mit Sitz in der dem Zollgebiet der Gemeinschaft gegenüberliegenden Grenzzone gehören;

c) die Zugtiere und die Geräte von einer Person mit Sitz in einer dem Zollgebiet der Gemeinschaft gegenüberliegenden Grenzzone zur Bewirtschaftung von Ländereien im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, wobei im Rahmen dieser Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten wie Holztransport oder Fischzucht betrieben werden.

(3) Als ,Grenzgebiet' gilt unbeschadet der diesbezueglichen Übereinkommen ein nicht mehr als 15 km Luftlinie tiefer Streifen längs der Grenze. Als hierzu gehörig gelten unbeschadet etwaiger diesbezueglicher Ausnahmen auch Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen."

57. Dem Artikel 689 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nach Ablauf ihrer Verwendungsdauer müssen die nach diesem Artikel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls aufgrund der Teilbefreiung zu erhebenden Abgaben ist das Datum der Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Absatz 1."

58. In Artikel 694 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Bei der Erteilung der Bewilligung setzen die zuständigen Zollbehörden die Frist fest, in der die Einfuhrwaren eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten müssen, wobei sie einerseits die Fristen nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex und den Artikeln 674, 675, 679, 681, 682 und 684 und andererseits die zur Erreichung des Zwecks der vorübergehenden Verwendung erforderliche Frist berücksichtigen."

59. Artikel 698 erhält folgende Fassung:

"Artikel 698

(1) Die persönlichen Gebrauchsgegenstände und die zu Sportzwecken eingeführten Waren nach Artikel 684 werden ohne schriftliche Zollanmeldung oder Bewilligung zu dem Verfahren zugelassen.

In diesem Fall gilt die Willensäusserung nach Artikel 233 als Antrag auf vorübergehende Verwendung und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung.

(2) Steht ein hoher Betrag an Einfuhrzöllen und anderen Abgaben auf dem Spiel, so können die Zollbehörden Absatz 1 auf persönliche Gebrauchsgegenstände nicht anwenden."

60. In Artikel 699 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) In Fällen nach Artikel 697 ist das Carnet ATA zur Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung bei jeder befugten Eingangszollstelle abzugeben. Die Eingangszollstelle handelt dabei als Zollstelle für die Überführung.

Wenn allerdings

a) die befugte Eingangszollstelle nicht in der Lage ist zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung erfuellt sind, oder

b) die Eingangszollstelle nicht befugt ist, als Zollstelle für die Überführung zu handeln,

so lässt diese Zollstelle zu, daß die Beförderung der Waren von der Eingangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle, die in der Lage ist zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfuellt sind, mit dem Carnet ATA als Versandpapier durchgeführt wird."

61. Artikel 700 erhält folgende Fassung:

"Artikel 700

(1) Gemäß Artikel 88 des Zollkodex wird die Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht.

(2) Die Fälle, in denen in Abweichung von Absatz 1 keine Sicherheitsleistung für die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangt werden darf, sind in Anhang 97 aufgeführt."

62. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 700a

(1) In Fällen nach Artikel 691 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 692 Absatz 2 wird die Sicherheit am Ort der Erteilung der Bewilligung der Überführung in das Verfahren geleistet, um die Erfuellung der Zollschuld und die Einrichtung etwaiger anderer Abgaben, die für die Ware fällig werden könnten, zu gewährleisten.

(2) Wird die Bewilligung gemäß Artikel 692 erteilt, und werden die vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 713 im Hinblick auf eine Verwendung der Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen, so sind letztere dem Zoll vom Bewilligungsinhaber anzugeben.

(3) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt durch die Zollstelle am Ort der Erteilung der Bewilligung, sobald die Zollstelle, die das in Artikel 715 Absatz 3 vorgesehene Auskunftsblatt ursprünglich bescheinigt hat, gemäß Artikel 716 Absatz 2 die von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens mit Sichtvermerk versehene Durchschrift dieses Auskunftsblatts erhält, dem je nach Fall

- Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung beigefügt sein muß oder

- eine Durchschrift des Zollpapiers oder ersatzweise eines anderen Belegs beigefügt sein muß, aus dem mit hinreichender Sicherheit hervorgehen muß, daß die Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben."

63. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 710a

Werden Waren in einem anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt als dem, im dem sie in das Verfahren übergeführt worden sind, so erhebt der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben, die in dem Auskunftsblatt INF 6 im Sinne des Artikels 715 Absatz 3 angegeben sind; dabei gelten die in dem Auskunftsblatt INF 6 genannten Modalitäten."

64. Dem Artikel 712 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Beförderung von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten zur Beendigung des Verfahrens ohne weitere Zollförmlichkeiten. Artikel 452 gilt sinngemäß."

65. In Teil II Titel III Kapitel 5 wird dem Abschnitt 2 folgender Unterabschnitt angefügt:

"Unterabschnitt 9

Erneuerung der Carnets ATA

Artikel 716a

(1) Ist damit zu rechnen, daß die Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA überschreitet, und ist der Inhaber nicht zur Wiederausfuhr der Ware in der Lage, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzcarnet ausstellen. Das ursprüngliche Carnet wird dem ausgebenden Verband vom Inhaber zurückgesandt.

(2) Das Ersatzcarnet wird der für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständigen Zollstelle vorgelegt. Diese Zollstelle erledigt dann folgende Förmlichkeiten:

a) Sie erledigt das ursprüngliche Carnet durch den Wiederausfuhrabschnitt, den sie unverzueglich an die erste Zollstelle der vorübergehenden Verwendung zurücksendet;

b) sie nimmt das Ersatzcarnet an und bewahrt den Einfuhrabschnitt auf, nachdem sie darauf die Wiederausfuhrfrist des ursprünglichen Carnets, gegebenenfalls mit ihrer Verlängerung, sowie seine Nummer vermerkt hat.

(3) Bei der Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erledigt die Wiederausfuhrzollstelle die Förmlichkeiten nach Artikel 706 Absatz 3, indem sie den Wiederausfuhrabschnitt des Ersatzcarnets unverzueglich an die Zollstelle zurücksendet, die das Ersatzcarnet angenommen hat.

(4) Die Ausstellung eines Ersatzcarnets obliegt dem ausgebenden Verband. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Carnets ATA ab und der Inhaber ist nicht zur Wiederausfuhr der Waren in der Lage, der ausgebende Verband jedoch lehnt die Ausstellung eines Ersatzcarnets ab, so verlangen die Zollbehörden die Erfuellung der Zollförmlichkeiten gemäß den Artikeln 691 bis 702."

66. In Artikel 719 Absatz 10 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) kann ein in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführtes Fahrzeug zum privaten Gebrauch von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden, wenn diese für Rechnung und auf Weisung des Bewilligungsinhabers handelt, der sich selbst in diesem Zollgebiet aufhält."

67. In Artikel 747 Absatz 1 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) die Liste der Zollstellen, die zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren nach den Artikeln 695, 696, 697 und 699 befugt sind."

68. Die Überschrift von Kapitel 3 von Titel II in Teil IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"KAPITEL 3

Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden".

69. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 867a

(1) Zugunsten der Staatskasse aufgegebene, beschlagnahmte oder eingezogene Nichtgemeinschaftswaren gelten als in ein Zollagerverfahren übergeführt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Waren dürfen von den Zollbehörden nur unter der Voraussetzung veräussert werden, daß der Käufer unverzueglich die Förmlichkeiten vornimmt, um sie einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.

Erfolgt die Veräusserung zu einem Preis, der den Betrag an Einfuhrabgaben umfasst, so gilt sie als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, und die Zollbehörden nehmen die Berechnung und die buchmässige Erfassung der Abgaben vor.

In diesen Fällen erfolgt die Veräusserung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.

(3) Beschließt die Verwaltung, selbst in anderer Weise als durch Veräusserung über die in Absatz 1 bezeichneten Waren zu verfügen, so nimmt sie sofort die Förmlichkeiten vor, um sie einer der in Artikel 4 Punkt 15 Buchstaben a), b), c) und d) des Zollkodex bezeichneten zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen."

70. Anhang 6a, wie in Anhang 3 dieser Verordnung wiedergegeben, wird eingefügt.

71. Anhang 37 wird gemäß Anhang 4 dieser Verordnung geändert.

72. Anhang 38 wird gemäß Anhang 5 dieser Verordnung geändert.

73. Die erste Seite von Anhang 39 wird durch den Wortlaut in Anhang 6 dieser Verordnung ersetzt.

74. Anhang 52 wird durch den Wortlaut in Anhang 7 dieser Verordnung ersetzt.

75. Anhang 53 wird durch den Wortlaut in Anhang 8 dieser Verordnung ersetzt.

76. Anhang 56 wird durch den Wortlaut in Anhang 9 dieser Verordnung ersetzt.

77. In Anhang 67/B erhält Seite 2 des Anhangs betreffend die wirtschaftliche Begründung die im Anhang 10 dieser Verordnung vorgesehene Fassung.

78. In Anhang 77 erhält der Wortlaut der laufenden Nummer 128 die im Anhang 11 dieser Verordnung vorgesehene Fassung.

79. In Anhang 79 wird die laufende Nummer 45a, wie in Anhang 12 dieser Verordnung wiedergegeben, eingefügt.

80. Die Anhänge 91a und 93a, wie in den Anhängen 13 und 14 wiedergegeben, werden eingefügt.

Artikel 2

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

- die Verordnung (EWG) Nr. 2955/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 über eine zugunsten der Assoziation der südostasiatischen Länder, der Länder des Gemeinsamen Marktes von Mittelamerika und der Länder, die den Vertrag von Cartagena unterzeichnet haben (Anden-Gruppe), vorzusehende Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (3);

- Verordnung (EWG) Nr. 1592/93 der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der KN-Codes 2208 90 31 und 2208 90 53 zu der in der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden über den Handel mit Spirituosen vorgesehenen Zollvergünstigung (4).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.(3) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 4.(4) ABl. Nr. L 153 vom 25. 6. 1993, S. 11.

ANHANG 1

"" ASSV="9" ID="1">1 > ASSV="2" ID="2">0408 > ID="3">Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: -Eigelb > ID="4">Terpentinöl Lavendelöl Rosmarinöl Betulaöl > ID="5">500 100 150 100 "> ID="2">0408 11 > ID="3">--getrocknet: > ID="4">Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 der Kombinierten Nomenklatur mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von: - 62,5 % Rohprotein (Eiweiß) - 6 % Rohfett > ID="5">5 000 "> ID="2">0408 11 20 > ID="3">---ungenießbar "> ID="2">0408 19 > ID="3">--anderes: "> ID="2">0408 19 20 > ID="3">---ungenießbar "> ID="3">-andere: "> ID="2">0408 91 > ID="3">--getrocknet: "> ID="2">0408 91 20 > ID="3">---ungenießbar "> ID="2">0408 99 > ID="3">--andere: "> ID="2">0408 99 20 > ID="3">---ungenießbar" ">

ANHANG 2

Die Tabelle in Artikel 26 wird wie folgt geändert:

1. Laufende Nummer 2, Spalten (6) und (7): Der Text "Österreichische Hartkäse Export GmbH" und "Innsbruck" betreffend das Ausfuhrland Österreich ist zu ersetzen durch:

"Agrarmarkt Austria (AMA)" und "Wien".

2. Der Text der laufenden Nummer 5 wird durch die nachstehende laufende Nummer 5 ersetzt:

3. Laufende Nummer 6, Spalten (6) und (7) (siehe folgende Seite).

Der Text "Carteira de Comercio Exterior do Banco do Brasil" und "Rio de Janeiro" betreffend das Ausfuhrland Brasilien ist durch folgendes zu ersetzen:

- "Secretariat do Comércio Exterior" und "Rio de Janeiro";

- "Federaçao das Indústrias do Rio Grande do Sul" und "Porto Alegre";

- "Federaçao das Indústrias do Estado do Paraná" und "Curitiba";

- "Federaçao das Indústrias do Estado de Santa Catarina" und "Florianopolis";

der Text "Office of Korean Monopoly Corporation" und "Sintanjin" betreffend das Ausfuhrland Südkorea ist zu ersetzen durch: "Korea Tobacco and Ginseng Corporation" und "Täjon".

"" ASSV="3" ID="1">5 > ASSV="3" ID="2">2208 90 > ID="3">-andere: "> ID="3">--Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von: > ID="4">6 > ID="5">Finnland > ID="6">ALKO Limited > ID="7">Salmisaarenranta, 7 00100 Helsinki 10 "> ID="3">---2 l oder weniger: "> ASSV="4" ID="2">2208 90 31 > ID="3">----Wodka --anderer Branntwein, Likör und andere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inhalt von: ---2 l oder weniger: > ID="4">6a > ID="5">Schweden > ID="6">V & S Vin & Sprit AB > ID="7">Formansvagen, 19 AArstadal 117 43 Stockholm "> ID="3">----andere: "> ID="3">-----Branntwein: "> ID="3">------anderer: "> ID="2">2208 90 58 > ID="3">-------anderer" ">

ANHANG 3

"ANHANG 6A

ANHANG 4

Der Anhang 37 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel I Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 vierter Gedankenstrich sind die Felder Nrn. 40 und 44 hinzuzufügen.

b) In Nummer 2 Buchstabe f) unter aa) und bb) sind die Felder Nrn. 8, 35, 40 und 44 und im vierten Unterabsatz des Buchstabens f) die Felder Nrn. 8, 35 und 40 hinzuzufügen.

2. Der Titel II Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) In Feld Nr. 35 wird der erste Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Die Benutzung dieses Feldes ist beim gemeinschaftlichen Versandverfahren, bei der Wiederausfuhr unter gleichzeitiger Beendigung des Zollagerverfahrens und wenn der Vordruck als Nachweis des Gemeinschaftscharakters verwendet wird, obligatorisch."

b) In Feld Nr. 40 wird dem bestehenden Wortlaut folgender Satz angefügt:

"Dieses Feld ist gegebenenfalls auszufuellen, wenn Waren nach Beendigung der Zollagerverfahren in einem Zollager des Typs B wiederausgeführt werden. Anzugeben ist die Anmeldung zur Überführung der Waren in die Verfahren.

c) Im Feld Nr. 44 wird dem bestehenden Wortlaut folgender Satz angefügt:

"Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr unter gleichzeitiger Beendigung der Zollagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungsstelle eingereicht, so sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift der Überwachungsstelle anzugeben."

3. Der Titel II Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a) im Feld Nr. 8 wird der zweite Unterabsatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Bei Überführung in das Zollagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist."

b) Im Feld Nr. 35 wird dem bestehenden Wortlaut folgender Satz angefügt:

"Dieses Feld ist bei Überführung in die Zollagerverfahren auszufuellen."

c) Im Feld Nr. 40 wird dem bestehenden Wortlaut folgender Satz angefügt:

"Dieses Feld ist bei Überführung in die Zollagerverfahren und gegebenenfalls als Nachweis des Gemeinschaftscharakters auszufuellen."

d) Im Feld Nr. 44 wird dem bestehenden Wortlaut folgender Satz angefügt:

"Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in die Zollagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungsstelle eingereicht, so sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift der Überwachungsstelle anzugeben."

ANHANG 5

Der Anhang 38 wird wie folgt geändert:

Unter der Rubrik "Feld Nr. 1: Anmeldung - Erstes Unterfeld - COM" wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Anmeldung von Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind."

ANHANG 6

"ANHANG 39

LISTE DER ERDÖLERZEUGNISSE, FÜR WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU EINER ZOLLTARIFLICHEN ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG GELTEN

"" ID="1">ex Kapitel 27: ,Verschiedene' > ID="2">Bestimmte, in den zusätzlichen Anmerkungen 4 Buchstabe n) und 5 aufgeführte Erzeugnisse "> ID="1">2707 > ID="2">Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in bezug auf das Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: "> ID="1">2707 10 > ID="2">-Benzole: "> ID="1">2707 10 90 > ID="2">--zu anderer Verwendung "> ID="1">2707 20 > ID="2">-Toluole: "> ID="1">2707 20 90 > ID="2">--zu anderer Verwendung "> ID="1">2707 30 > ID="2">-Xylole: "> ID="1">2707 30 90 > ID="2">--zu anderer Verwendung "> ASSV="2" ID="1">2707 50 > ID="2">-andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen: "> ID="2">--zu anderer Verwendung: "> ID="1">2707 50 91 > ID="2">---Solventnaphtha "> ASSV="2" ID="1">2707 50 99 > ID="2">---andere "> ID="2">-andere: "> ASSV="2" ID="1">2707 99 > ID="2">--andere: "> ID="2">---andere: "> ID="1">2707 99 91 > ID="2">----zum Herstellen von Waren der Position 2803 "> ASSV="2" ID="1">2710 > ID="2">Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: "> ID="2">-Leichtöle: "> ID="1">2710 00 11 > ID="2">--zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren "> ASSV="2" ID="1">2710 00 15 > ID="2">--zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 00 11 "> ID="2">-mittelschwere Öle: "> ID="1">2710 00 41 > ID="2">--zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren "> ASSV="3" ID="1">2710 00 45 > ID="2">--zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 00 41 "> ID="2">-Schweröle: "> ID="2">--Gasöl: "> ID="1">2710 00 61 > ID="2">---zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren "> ASSV="2" ID="1">2710 00 65 > ID="2">---zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 00 61 "> ID="2">--Heizöl: "> ID="1">2710 00 71 > ID="2">---zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren "> ASSV="2" ID="1">2710 00 72 > ID="2">---zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 00 71 "> ID="2">--Schmieröle; andere Öle: "> ID="1">2710 00 81 > ID="2">---zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren "> ID="1">2710 00 83 > ID="2">---zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 00 81 "> ID="1">2710 00 85 > ID="2">---zum Mischen unter den Bedingungen der zusätzlichen Anmerkung 6 dieses Kapitels "> ASSV="2" ID="1">2711 > ID="2">Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: "> ID="2">-verfluessigt:" ">

ANHANG 7

"ANHANG 52

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

"" ID="1">ex 0102 > ID="2">Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere > ID="3">4 000 kg "> ID="1">ex 0103 > ID="2">Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere > ID="3">5 000 kg "> ID="1">ex 0104 > ID="2">Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere > ID="3">6 000 kg "> ID="1">0201 > ID="2">Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt > ID="3">2 000 kg "> ID="1">0202 > ID="2">Fleisch von Rindern, gefroren > ID="3">3 000 kg "> ID="1">0203 > ID="2">Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren > ID="3">4 000 kg "> ID="1">0204 > ID="2">Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren > ID="3">3 000 kg "> ID="1">ex 0210 > ID="2">Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert > ID="3">3 000 kg "> ID="1">0402 > ID="2">Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln > ID="3">5 000 kg "> ID="1">0405 > ID="2">Butter und andere Fettstoffe aus der Milch > ID="3">3 000 kg "> ID="1">0406 > ID="2">Käse und Quark > ID="3">3 500 kg "> ID="1">ex 0901 > ID="2">Kaffee, nicht geröstet, auch entkoffeiniert > ID="3">3 000 kg "> ID="1">ex 0901 > ID="2">Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert > ID="3">2 000 kg "> ID="1">0902 > ID="2">Tee > ID="3">3 000 kg "> ID="1">1001 > ID="2">Weizen und Mengkorn > ID="3">900 kg "> ID="1">1002 > ID="2">Roggen > ID="3">1 000 kg "> ID="1">1003 > ID="2">Gerste > ID="3">1 000 kg "> ID="1">1004 > ID="2">Hafer > ID="3">850 kg "> ID="1">ex 1601 > ID="2">Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut von Hausschweinen > ID="3">4 000 kg "> ID="1">ex 1602 > ID="2">Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht > ID="3">3 000 kg "> ID="1">ex 2101 > ID="2">Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee > ID="3">1 000 kg "> ID="1">ex 2101 > ID="2">Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee > ID="3">1 000 kg "> ID="1">ex 2106 > ID="2">Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Milchfett von 18 Gewichtshundertteilen oder mehr > ID="3">3 000 kg "> ID="1">2204 > ID="2">Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 > ID="3">15 hl "> ID="1">2205 > ID="2">Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert > ID="3">15 hl "> ID="1">ex 2207 > ID="2">Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt > ID="3">3 hl "> ID="1">ex 2208 > ID="2">Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt > ID="3">3 hl "> ID="1">ex 2208 > ID="2">Branntwein, Likör und andere Spirituosen > ID="3">5 hl "> ID="1">ex 2402 > ID="2">Zigaretten > ID="3">70 000 Stück "> ID="1">ex 2402 > ID="2">Zigarillos > ID="3">60 000 Stück "> ID="1">ex 2402 > ID="2">Zigarren > ID="3">25 000 Stück "> ID="1">ex 2403 > ID="2">Rauchtabak > ID="3">100 kg "> ID="1">ex 2710 > ID="2">Leichte und mittelschwere Erdöle und Gasöl > ID="3">QT> "ANHANG 52 " 200 hl" ">

ANHANG 8

"ANHANG 53

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGS DER GESAMTBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

ex 0102 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0103 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0406 Käse und Quark

1001 Weizen und Mengkorn

1002 Roggen

1003 Gerste

1004 Hafer

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt

ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen

ex 2402 Zigaretten

ex 2402 Zigarillos

ex 2402 Zigarren

ex 2403 Rauchtabak"

ANHANG 9

"ANHANG 56

LISTE DER WAREN, DIE EIN ERHÖHTES RISIKO AUFWEISEN UND FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG NICHT GILT

ex 0102 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0103 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0901 Kaffee, nicht geröstet, auch entkoffeiniert

ex 0901 Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert

0902 Tee

1001 Weizen und Mengkorn

1002 Roggen

1003 Gerste

1004 Hafer

ex 2101 Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee

ex 2101 Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee

2203 Bier aus Malz

2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt

ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen

ex 2402 Zigaretten

ex 2402 Zigarillos

ex 2402 Zigarren

ex 2403 Rauchtabak

ex 2710 Leichte und mittelschwere Erdöle und Gasöl

ex 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe"

ANHANG 10

ANHANG 11

In Anhang 77 erhält der Wortlaut der laufenden Nummer 128 die folgende Fassung:

"" ASSV="2" ID="1">1509 10 10 > ASSV="2" ID="2">Olivenöl, nicht behandelt > ASSV="2" ID="3">128 > ID="4">ex 1509 90 00 > ID="5">a) Olivenöl, raffiniert > ID="6">98,00 "> ID="4">ex 1519 19 90 > ID="5">b) saure Öle aus der Raffination > ID="6">(15) "> ID="1">1510 00 10 > ID="2">Olivenöl, nicht behandelt > ASSV="3" ID="3">128a > ID="4">ex 1510 00 90 > ID="5">a) Olivenöl, raffiniert > ID="6">95,00 "> ID="4">ex 1522 00 39 > ID="5">b) Stearin > ID="6">3,00 "> ID="4">ex 1519 19 90 > ID="5">c) saure Öle aus der Raffination > ID="6"> "(15)" ">

ANHANG 12

In Anhang 79 wird die folgende laufende Nummer eingefügt:

"" ID="1">45a > ID="2">ex 1522 00 39 > ID="3">Stearin > ID="4">Raffinieren von Fetten und Ölen des Kapitels 15" ">

ANHANG 13

"ANHANG 91a

SONSTIGE IM RAHMEN EINER UNTERRICHTENDEN, WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN BETÄTIGUNG EINGEFÜHRTE WAREN

ERLÄUTERNDE LISTE

Waren, wie

1. Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater unentgeltlich verliehen werden;

2. Partituren, die an Konzerthäuser oder Orchester unentgeltlich verliehen werden."

ANHANG 14

"ANHANG 93a

TIERE

ERLÄUTERNDE LISTE

1. Dressur

2. Training

3. Zucht

4. Beschlagen oder Wiegen

5. Tierärztliche Behandlung

6. Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf)

7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen

8. Vorstellungen (Zirkustiere usw.)

9. Reisen (Haustiere von Reisenden)

10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.)

11. Rettungseinsätze

12. Weiden, auch als Wanderherde

13. Arbeitsleistung einschließlich Beförderung

14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.)"

Top