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Document 31993R3205
Council Regulation (EC) No 3205/93 of 16 November 1993 amending Regulation (EEC) No 357/79 on statistical surveys of areas under vines
Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen
Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen
ABl. L 289 vom 24.11.1993, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1337
Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen
Amtsblatt Nr. L 289 vom 24/11/1993 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0187
VERORDNUNG (EG) Nr. 3205/93 DES RATES vom 16. November 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 (3) sind der Kommission bestimmte jährliche Informationen über die Rebflächen zu übermitteln, die mit Hilfe von Zwischenerhebungen gesammelt wurden. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (4) ist die Weinbaukartei innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung fertigzustellen; allmählich erreicht die Kartei ihre operationelle Phase oder zumindest eine Form, die in einigen Mitgliedstaaten und Regionen der Gemeinschaft ihre statistische Auswertung insbesondere im Hinblick auf die Charakterisierung der Rebflächen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene oder in einigen Regionen bereits eine Weinbaukartei erstellt haben und die ihre regelmässige Aktualisierung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 gewährleisten, können damit beginnen, diese Kartei für statistische Zwecke zu nutzen. Es ist möglich, die aus der jährlich auf den neuesten Stand gebrachten Weinbaukartei entnommenen Angaben für die Zwecke der jährlichen Informationen zu verwenden, sofern die statistische Zuverlässigkeit festgestellt werde. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission muß gewährleistet sein. Gemäß dem Vertrag ist die Agrarpolitik eine gemeinschaftliche Politik; im Hinblick auf die Agrarstatistiken, die als Grundlage für die gemeinsame Agrarpolitik dienen, ist es erforderlich, allgemeine, vollständige und gemeinschaftsweit geltende Regeln aufzustellen. Die daraus resultierende Arbeit ist soweit wie möglich zu reduzieren, indem vermieden wird, daß die Mitgliedstaaten dieselben Informationen mehrfach sammeln - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "(4a) Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für eine Verwendung der Angaben der Weinbaukartei zu statistischen Zwecken erfuellt sind." 2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 6a Die Mitgliedstaaten, die die Erstellung der Weinbaukartei auf nationaler Ebene oder in einigen Regionen abgeschlossen haben und ihre jährliche Aktualisierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 sicherstellen, können die in der Weinbaukartei enthaltenen Angaben heranziehen, wenn sie der Kommission die im Rahmen von Artikel 5 und 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen jährlichen Informationen übermitteln." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. November 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. C 219 vom 13. 8. 1993, S. 19. (2) Stellungnahme vom 29. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 8). (4) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).