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Document 31993L0081

    Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    ABl. L 264 vom 23.10.1993, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0046

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/81/oj

    31993L0081

    Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/10/1993 S. 0049 - 0050
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0042
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0042


    RICHTLINIE 93/81/EWG DER KOMMISSION vom 29. September 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 über Maßnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (3), geändert durch die Richtlinie 91/542/EWG des Rates (4), wurden die Mengen gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren für Neufahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1993 verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, herabgesetzt.

    Artikel 8

    Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 70/156/EWG sieht die Möglichkeit vor, daß die Mitgliedstaaten während eines begrenzten Zeitraums für kleine Mengen Ausnahmen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien gewähren dürfen.

    Diese Ausnahmeregelung ist gemäß Anhang XII Abschnitt B der Richtlinie 70/156/EWG auf Fahrzeuge der Klasse M 1 beschränkt.

    Nach letzten Prognosen wird der Verkauf von schweren Nutzfahrzeugen in der Gemeinschaft im Jahre 1993 im Vergleich zu 1992 insgesamt um 13 % zurückgehen.

    Das bedeutet einen Rückgang der Verkaufszahlen um 25 % während der letzten vier Jahre.

    Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, daß als Folge des gravierenden Abschwungs auf dem Gemeinschaftsmarkt für Fahrzeuge mit Dieselmotor, die unter die Richtlinie 88/77/EWG fallen, eine Reihe von Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung nach der vorangegangenen Fassung der Richtlinie erteilt wurde, bis zum 1. Oktober 1993 nicht verkauft sein werden.

    Da keine Richtlinie zur Änderung des Anhangs XII Abschnitt B vorliegt, könnten die Hersteller solcher Fahrzeuge entweder ihre Lagerbestände solcher Fahrzeuge nicht mehr verkaufen oder wären gezwungen, kostspielige Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie zu treffen.

    Das würde zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung der Hersteller führen und ihre Fähigkeit, in künftige technisch fortschrittliche Erzeugnisse zu investieren, erheblich bedrohen, und das zu einem Zeitpunkt, wo der Gemeinschaftsmarkt für solche Fahrzeuge ohnehin ernsthaft geschwächt ist.

    Ein ähnliches Problem wird sich aufgrund der ungünstigen Entwicklung des Marktes demnächst vermutlich für leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor stellen.

    Um den oben erwähnten unwirtschaftlichen Auswirkungen auf den Handel entgegenzuwirken, ist eine Änderung der Richtlinie 70/156/EWG erforderlich, durch die die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien auf alle Fahrzeugklassen ausgedehnt wird, und die nicht nur für die Klasse M1 gilt.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über "auslaufende Serien" müssen verdeutlicht werden, um für alle Fahrzeugklassen einschließlich der in einem Mehrstufenverfahren gebauten Fahrzeuge eine endgültige Lösung zu finden. Die Kommission wird diese Frage bis zum 31. März 1994 prüfen und den Mitgliedstaaten bis dahin geeignete Vorschläge unterbreiten.

    Die zulässige Stückzahl von Fahrzeugen, die in den Genuß der Regelung für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien kommen können, darf nicht mehr als 10 % der Fahrzeuge der betreffenden Typen betragen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Jahr in Betrieb genommen wurden. Diese Änderung wird sich insgesamt nur unbedeutend und vorübergehend auf die Umwelt auswirken.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der erste Absatz des Abschnitts B des Anhangs XII der Richtlinie 70/156/EWG muß lauten:

    "Die Hoechstzahl von in jedem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) in Verkehr gebrachten Fahrzeugen eines oder mehrerer Typen beträgt weniger oder gleich 10 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 1993

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 33.

    (4) ABl. Nr. L 295 vom 25. 10. 1991, S. 1.

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