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Document 31993L0072

    Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

    ABl. L 258 vom 16.10.1993, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1272

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/72/oj

    31993L0072

    Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0040
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0040


    RICHTLINIE 93/72/EWG DER KOMMISSION vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 28 und 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548/EWG enthält eine Liste gefährlicher Stoffe mit Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung dieser Stoffe. In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates (3) wurden die Bestimmungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe geändert.

    Aus den vorgenannten Gründen ist es erforderlich, bei bestimmten Stoffen deren Einstufung zu ändern und darüber hinaus die EWG-Nummer in Anhang I aufzunehmen.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Stoffe eine Änderung der Kennzeichnung gefordert und dies gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (4), der Kommission mitgeteilt.

    Eine Prüfung der Liste gefährlicher Stoffe von Anhang I hat ergeben, daß diese dem gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand angepasst werden muß.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses "Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Sektor der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt" -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. September 1993

    Für die Kommission

    Yannis PALEOKRASSAS

    Mitglied der Kommission

    ANNEXE

    Anhang zur Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1)

    Anhang zur Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 zur neunzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1)

    Nrn. 001-001-00-9 bis 650-015+00-7

    VORWORT ZU ANHANG I

    Einleitung

    Anhang I enthält eine Liste gefährlicher Stoffe, für die gemäß des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene beschlossen wurde.

    Numerierung der Einträge

    Die Einträge in Anhang I sind nach der Ordnungszahl des Elements, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am charakteristischsten ist, gegliedert. Tabelle A enthält ein Verzeichnis der chemischen Elemente, nach ihrer Ordnungszahl entsprechend ihrer chemischen Struktur in verschiedene Klassen eingeordnet. Organische Stoffe sind wegen ihrer Vielfältigkeit in die gebräuchlichen Kategorien eingeteilt, die in Tabelle B aufgeführt sind.

    Zur Numerierung der Stoffe wurde eine Zeichensequenz des Typs ABC-RST-VW-Y mit folgender Bedeutung gewählt:

    ABC: Ordnungszahl des charakteristischsten chemischen Elements (mit ein oder zwei vorangestellten Nullen zur Vervollständigung der Sequenz) oder bei organischen Stoffen die zugeordnete Klassennummer;

    RST: laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe;

    VW: Angabe der Form, in der der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht wird;

    Y: Kontrollziffer, die nach der ISBN-Methode (Internationale Standardbuchnummer) berechnet wird.

    Beispiel: Natriumchlorat 017-005-00-9.

    Bei gefährlichen Stoffen, die in das Europäische Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS, ABl. Nr. C 146 A vom 15. Juni 1990) aufgenommen sind, werden auch die EINECS-Nummern angegeben. Dabei handelt es sich um siebenstellige Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, die bei 200-001-8 beginnen.

    Bei gefährlichen Stoffen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG zugemeldet wurden, wird auch die Nummer des Stoffs in der Europäischen Liste der zugemeldeten Stoffe (ELINCS) angegeben. Dabei handelt es sich um siebenstellige Nummern nach dem Muster XXX-XXX-X, die bei 400-010-9 beginnen.

    Ferner wird die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) angegeben, um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Eine EINECS-Nummer bezeichnet Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien als auch in ihrer Hydratform, während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt. Die CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form und beschreibt deshalb den Eintrag nicht mit der gleichen Genauigkeit wie die EINECS-Nummer.

    Bei Einträgen, die mehr als drei einzelne Stoffe umfassen, werden die EINECS-, ELINCS- oder CAS-Nummern in der Regel nicht angegeben.

    Bei gut definierten chemischen Verbindungen wird auch ihre Struktur angegeben, um sie leichter identifizieren zu können.

    Nomenklatur

    Nach Möglichkeit werden gefährliche Stoffe mit ihren EINECS- oder ELINCS-Bezeichnungen aufgeführt. Einträge, die nicht in die EINECS- bzw. ELINCS-Liste aufgenommen sind, werden mit einer international anerkannten chemischen Bezeichnung benannt (z. B. ISO, IUPAC). In einigen Fällen wird ein weiterer gebräuchlicher Name hinzugefügt.

    Verunreinigungen, Zusatzstoffe und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluß auf die Einstufung des Stoffes.

    Einige Stoffe werden als "Mischung aus A und B" bezeichnet. Diese Einträge beziehen sich auf eine spezifische Mischung. In einigen Fällen werden die Anteile der Hauptbestandteile der Stoffe der Mischung genannt, um den in Verkehr gebrachten Stoff charakterisieren zu können.

    Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben. Stoffe, die einen höheren Wirkstoffanteil haben, (z. B. organisches Peroxid) in Anhang I fallen nicht unter den Eintrag. Sie können aber eventuell andere gefährliche Eigenschaften haben (z. B. Explosivität). Stoffspezifische Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags. Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffen oder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt, beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern auf den in Anhang I beschriebenen Stoff.

    Einträge

    Anhang I enthält zu jedem Stoff folgende Angaben:

    a) Einstufung:

    i) Bei der Einstufung werden den Stoffen die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet und der R-Satz bzw. die R-Sätze ausgewählt. Diese Einstufung wirkt sich nicht nur auf die Kennzeichnung, sondern auch auf andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften über gefährliche Stoffe aus.

    ii) Die Zuordnung unterschiedlicher Gefährlichkeitsmerkmale wird in getrennten Kästchen angezeigt. Jedes Kästchen enthält in der Regel die Angabe des Gefährlichkeitsmerkmals und den R-Satz bzw. die R-Sätze. In bestimmten Fällen (z. B. bei Stoffen, die als entzuendlich, sensibilisierend oder umweltgefährlich eingestuft wurden) werden jedoch lediglich der R-Satz bzw. die R-Sätze angegeben, da diese ausreichend Informationen enthalten.

    iii) Gefährlichkeitsmerkmale:

    Explosionsgefährlich: E

    Brandfördend: O

    Hochentzuendlich: F+

    Leicht entzuendlich: F

    Entzuendlich: R 10

    Sehr giftig: T+

    Giftig: T

    Mindergiftig: Xn

    Ätzend: C

    Reizend: Xi

    Sensibilisierend: R 42 und/oder R 43

    Krebserzeugend: Carc. Cat. (1)

    Erbgutverändernd: Mut. Cat. (1)

    Fortpflanzungsgefährdend: Repr. Cat. (1)

    Umweltgefährlich: N oder R 52, R 53, R 59

    iv) Zusätzliche R-Sätze zur Beschreibung anderer Eigenschaften (siehe Punkte 2.2.6 und 3.2.8 des Kennzeichnungsleitfadens) werden in getrennten Kästchen angezeigt.

    b) Kennzeichnung i) Symbol(e) und Gefahrenbezeichnungen gemäß Anhang II (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c));

    ii) Hinweise auf besondere Gefahren gemäß Anhang III (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d)), die als eine Reihe von Ziffern mit einem vorangestellten R zur Bezeichnung der Art der besonderen Gefahren dargestellt werden.

    Zwischen den Ziffern steht ein Bindestrich (-) bei der getrennten Angabe der in Anhang III genannten besonderen Gefahren (R) und ein Schrägstrich (/) bei der kombinierten Angabe der besonderen Gefahren in einem einzigen Satz;

    iii) Sicherheitsratschläge gemäß Anhang IV (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e)), die als eine Reihe von Ziffern mit einem vorangestellten S zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge dargestellt werden. Auch hier werden die Ziffern entweder durch einen Bindestrich oder durch einen Schrägstrich getrennt. Diese haben die gleiche Bedeutung wie unter ii). Die kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge ist in Anhang IV geregelt. Die angegebenen Sicherheitsratschläge beziehen sich ausschließlich auf Stoffe; bei Zubereitungen werden die Sätze nach dem üblichen Verfahren ausgewählt.

    Bei bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die im Handel erhältlich sind, ist die Angabe bestimmter S-Sätze vorgeschrieben.

    Die Angabe von S 1, S 2 und S 45 ist bei allen sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffen und Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, vorgeschrieben.

    TABLA A - TABEL A - TABELLE A - ÐÉÍÁÊÁÓ Á - TABLE A - TABLEAU A - TABELLA A - TABEL A - TABELA A

    Lista de los elementos químicos clasificados por su número atómico (Z)

    Liste over grundstoffer, ordnet efter deres atomvägt (Z)

    Liste der chemischen Elemente, geordnet nach der Ordnungszahl (Z)

    ÊáôÜëïãïò ÷çìéêþí óôïé÷aaßùí ôáîéíïìçìÝíùí óýìöùíá ìaa ôïí áôïìéêü ôïõò áñéèìü (Ä)

    List of chemical elements listed according to their atomic number (Z)

    Liste des éléments chimiques claßés selon leur numéro atomique (Z)

    Elenco degli elementi chimici ordinati secondo il loro numero atomico (Z)

    Lijst van chemische elementen, gerangschikt naar atoomgewicht (Z)

    Lista dos elementos químicos ordenados segundo o seu número atómico (Z)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TABLA B - TABEL B - TABELLE B - ÐÉÍÁÊÁÓ Â - TABLE B - TABLEAU B - TABELLA B - TABEL B - TABELA B

    Clasificación especial para las sustancias orgánicas

    Särlig inddeling af organiske stoffer

    Spezielle Anordnung für die organischen Stoffe

    AAéäéêÞ ôáîéíüìçóç ôùí ïñãáíéêþí ïõóéþí

    Special classification for organic substances

    Classification particulière aux substances organiques

    Classificazione speciale per le sostanze organiche

    Speciale indeling voor de organische stoffen

    Classificação especial para as substâncias orgânicas

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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