Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31993L0057

    Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    ABl. L 211 vom 23.8.1993, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/57/oj

    31993L0057

    Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    Amtsblatt Nr. L 211 vom 23/08/1993 S. 0001 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0003


    RICHTLINIE 93/57/EWG DES RATES vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist angebracht, die Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG und Anhang I der Richtlinie 86/363/EWG entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission (3) auf den neuesten Stand zu bringen.

    Ferner ist es angebracht, den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 86/362/EWG von Rohreis (Paddy-Reis) auf geschälten Reis, halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis auszudehnen, da Reis in dieser Form einen bedeutenden Anteil des Handelsverkehrs ausmacht.

    In Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts ist es zum Schutz der Verbrauchergesundheit und der landwirtschaftlichen Erzeugung nunmehr geboten, Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG hinsichtlich der Hoechstgehalte der aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel bei Vogeleiern und Eigelb zu ergänzen. Aus Gründen der Klarheit erscheint es angebracht, eine konsolidierte Fassung des genannten Anhangs zu erstellen.

    Aus demselben Grund empiehlt es sich, die Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG auf den neuesten Stand zu bringen und im Fall von Getreide und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu ergänzen durch Bestimmungen über Rückstände weiterer Schädlingsbekämpfungsmittel, speziell von Acephat, Benomyl, Carbendazim, Chlorpyrifos, Chlorpyrifosmethyl, Chlorthalonil, Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Glyphosat, Imazalil, Iprodion, Mancozeb, Maneb, Methamidophos, Metiram, Permethrin, Procymidon, Propineb, Thiophanatmethyl, Vinclozolin und Zineb.

    Allerdings reichen die Daten in einigen Fällen nicht aus, um die Hoechstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreide bzw. in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festzulegen. Es wird eine gewisse Zeit, jedoch nicht mehr als vier Jahre benötigt, um diese Daten zu gewinnen. Aus diesem Grund sollten die Hoechstgehalte unter Berücksichtigung dieser Daten bis spätestens 1. Januar 1998 festgelegt werden. Liegen ausreichende Daten bis dahin nicht vor, so gilt die geeignete Bestimmungsgrenze normalerweise als Hoechstgehalt.

    Damit die höchstmögliche Aufnahme von Pestizidrückständen mit der Nahrung besser eingeschätzt und überwacht werden kann, sollten, sofern möglich, vorsichtshalber gleichzeitig Hoechstgehalte an Rückständen für einzelne Schädlingsbekämpfungsmittel in allen wichtigen Nahrungsbestandteilen festgelegt werden. Mit diesen Grenzwerten wird die für eine angemessene Kontrolle des Einsatzes von Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendige Mindestmenge festgelegt, die so angewandt wird, daß die Rückstandsmengen so gering wie möglich und toxikologisch annehmbar sind.

    Die in dieser Richtlinie festgelegten Hoechstmengen für Rückstände sind im Rahmen der Neubewertung der Wirkstoffe gemäß dem Arbeitsprogramm im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4) zu überprüfen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Anhang I erhält folgende Fassung:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Artikel 2

    Die Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Anhang I erhält folgende Fassung:

    /* Tabellen: S. ABl. */

    /* Tabellen: S. ABl. */

    "TEIL B

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Hoechstgehalte in mg/kg (ppm) Bei Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt, in Anhang I unter den KN-Codes ex 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0207, ex 0208, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602 Bei Milch- und Milcherzeugnissen, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 Bei Frischei ohne Schale, für Vogeleier und Eigelb, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408 1. ACEPHAT 0,02* 0,02* 0,02* 2. BENOMYL 3. CARBENDAZIM 4. THIOPHANAT-METHYL Summe berechnet als Carbendazim 0,1* 0,1* 0,1* 5. CHLORTHALONIL 0,01* 0,01* 0,01* 6. GLYPHOSAT 0,5 ex 0206 Niere vom Schwein 2 ex 0206 Niere vom Rind, von der Ziege und vom Schaf 0,1* andere Erzeugnisse 0,1* 0,1* 7. IMAZALIL 0,02* 0,02* 0,02* 8. MANCOZEB 9. MANEB 10. METIRAM 11. PROPINEB 12. ZINEB Summe berechnet als CS2 0,05* 0,05* 0,05* 13. METHAMIDOPHOS 0,01* 0,01* 0,01* 14. IPRODION 15. PROCYMIDON 16. VINCLOZOLIN Summe aus den Verbindungen und allen Stoffwechselprodukten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin 0,05* 0,05* 0,05* * Untere Grenze der analytischen Bestimmung."

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 nachzukommen.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. AUKEN

    (1) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).(2) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43.(3) ABl. Nr. L 259 vom 26. 7. 1991, S. 1.(4)() (b) (c) Werden keine anderen Werte festgelegt, so gelten ab 1. Januar 1998 folgende Hoechstwerte: (a) : 0,1* (b) : 0,05* (c) : 0,02*.(5)() (b) (c) Werden keine anderen Werte festgelegt, so gelten ab 1. Januar 1998 folgende Hoechstwerte: (b) : 0,05*(6) Bei Lebensmitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 Gewichtshundertteilen bezieht sich die Rückstandsmenge auf das Gesamtgewicht des entbeinten Erzeugnisses. In diesem Fall beträgt der Hoechstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.(7) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 Gewichtshundertteilen zugrunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für die übrigen Lebensmittel der KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406 von Anhang I - mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen gilt als Hoechstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Hoechstgehalts; - mit einem Fettgehalt von mindestens 2 Gewichtshundertteilen wird der Hoechstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Hoechstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Hoechstgehalts.(8) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen wird der Hoechstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Hoechstgehalt das Zehnfache des für Frischei festgesetzten Hoechstgehalts.(9) In den Fällen, in denen eine untere Grenze der analytischen Bestimmung angegeben ist, finden die Fußnoten (1), (2) und (3) keine Anwendung.(10)() Werden bis 1. Januar 1998 keine Werte festgelegt, so gilt folgender Hoechstwert: 0,05*.

    Top