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Document 31993L0036
Council Directive 93/36/EEC of 14 June 1993 coordinating procedures for the award of public supply contracts
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge
ABl. L 199 vom 9.8.1993, p. 1–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/01/2006; Aufgehoben durch 32004L0018
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge
Amtsblatt Nr. L 199 vom 09/08/1993 S. 0001 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0126
RICHTLINIE 93/36/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission(1) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) , in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(4) ist mehrfach geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. Es ist insbesondere wichtig, den Wortlaut der vorliegenden Richtlinie soweit wie möglich an die Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge(5) und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(6) anzupassen. Die vorzunehmenden Anpassungen betreffen insbesondere folgendes: Festlegung einer funktionalen Begriffsbestimmung der öffentlichen Auftraggeber; die Möglichkeit, das offene oder das nicht offene Verfahren zu wählen; die Auflage, die Ablehnung von Bewerbern oder Bietern zu begründen; die Vorschriften über die Erstellung von Berichten über die Durchführung der verschiedenen Vergabeverfahren; die Voraussetzungen für einen Verweis auf gemeinsame technische Vorschriften; die Veröffentlichung und die Teilnahme; Klarstellungen hinsichtlich der Zuschlagskriterien und die Einführung des Verfahrens des Beratenden Ausschusses. Auch einige redaktionelle Änderungen müssen vorgenommen werden, um die Klarheit der bestehenden Vorschriften zu verbessern. Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Lieferaufträge, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften sowie sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der Beschränkungen eine Koordinierung der einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge. Bei dieser Koordinierung sollten die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen(7) (nachstehend "GATT-Übereinkommen" genannt). Anhang I dieser Richtlinie enthält die Verzeichnisse der unter das GATT-Übereinkommen fallenden öffentlichen Auftraggeber. Dieser Anhang muß entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden. Diese Richtlinie gilt nicht für bestimmte unter die Richtlinie 90/531/EWG(8) fallende Lieferaufträge in den Bereichen der Wasser- und Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation. Unbeschadet der Anwendung des Schwellenwerts für Lieferaufträge, die unter das GATT-Übereinkommen fallen, können Lieferaufträge von weniger als 200 000 ECU für den Wettbewerb, wie ihn diese Richtlinie vorsieht, ausser acht gelassen werden und sollten daher nicht unter die Koordinierungsmaßnahmen fallen. Es müssen Ausnahmefälle vorgesehen werden, in denen die Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren nicht angewendet zu werden brauchen; diese Fälle sind jedoch ausdrücklich anzuführen. Das Verhandlungsverfahren muß die Ausnahme darstellen und darf daher nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen zur Anwendung gelangen. Es müssen gemeinsame technische Vorschriften eingeführt werden, die der gemeinschaftlichen Normungspolitik Rechnung tragen. Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein echter Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, daß die beabsichtigten Auftragsvergaben der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft bekannt gemacht werden. Die in diesen Ausschreibungen enthaltenen Angaben sollten es den in der Gemeinschaft ansässigen Lieferanten ermöglichen zu beurteilen, ob die vorgesehenen Aufträge für sie von Interesse sind, und sie zu diesem Zweck über die zu liefernden Waren und die damit verbundenen Bedingungen ausreichend informieren. Bei den nicht offenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Lieferanten der Mitgliedstaaten ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, daß sie sich bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen. Die zusätzlichen Angaben über die Aufträge müssen - wie in den Mitgliedstaaten üblich - in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag oder in sonstigen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften für die Beteiligung an öffentlichen Lieferaufträgen, die sowohl Kriterien für die qualitative Auswahl als auch Kriterien für die Auftragsvergabe umfassen müssen. Es erscheint angebracht, daß bestimmte, die Bekanntmachung und statistische Berichte betreffende technische Vorschriften dieser Richtlinie geänderten technischen Bedürfnissen angepasst werden können. In Anhang II dieser Richtlinie wird auf eine Nomenklatur Bezug genommen; die Gemeinschaft kann diese Nomenklatur bei Erfordernis überarbeiten oder durch eine neue Nomenklatur ersetzen. Es ist daher notwendig festzulegen, daß die Bezugnahmen auf die Nomenklatur angepasst werden können. Diese Richtlinie soll die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V genannten Umsetzungs- und Anwendungsfristen nicht berühren - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie a) gelten als öffentliche Lieferaufträge die zwischen einem Lieferanten (einer natürlichen oder juristischen Person) und einem unter Buchstabe b) näher bezeichneten öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge über Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Diese Lieferung kann auch Nebenarbeiten wie das Verlegen und Anbringen umfassen; b) gelten als öffentliche Auftraggeber der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, - die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und - die Rechtspersönlichkeit besitzt und - die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; Die Verzeichnisse der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien solcher Einrichtungen, die die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Buchstabens genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang I der Richtlinie 93/37/EWG enthalten. Diese Verzeichnisse sind so vollständig wie möglich und können nach dem Verfahren des Artikels 35 der Richtlinie 93/37/EWG geändert werden; c) - ist Bieter der Lieferant, der ein Angebot eingereicht hat; - ist Bewerber derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren beworben hat; d) sind offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können; e) sind nicht offene Verfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Lieferanten ein Angebot abgeben können; f) sind Verhandlungsverfahren diejenigen einzelstaatlichen Verfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber sich an Lieferanten seiner Wahl wendet und mit mehreren oder einem einzigen dieser Lieferanten über die Auftragsvergabe verhandelt. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind, und von Aufträgen, die den Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie entsprechen; b) Lieferungen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Mitgliedstaats es gebietet. (2) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, ungeachtet ihrer Rechtsstellung Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beachten hat. Artikel 3 Unbeschadet der Artikel 2 und 4 und des Artikels 5 Absatz 1 gilt diese Richtlinie für alle Waren, auf die sich Artikel 1 Buchstabe a) bezieht, einschließlich der Vergabe von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Verteidigung, mit Ausnahme der Waren, auf die Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages Anwendung findet. Artikel 4 Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Lieferaufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund a) eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Lieferungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge anhören kann, der durch den Beschluß 71/306/EWG(9) eingesetzt wurde; b) eines in bezug auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Verbindung mit der Stationierung von Truppen geschlossenen internationalen Abkommens; c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. Artikel 5 (1) a) Die Abschnitte II, III und IV sowie die Artikel 6 und 7 finden auf öffentliche Lieferaufträge Anwendung, - die von Beschaffungsstellen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) vergeben werden; hierzu gehören auch die Lieferverträge, die von den in Anhang I bezeichneten Beschaffungsstellen im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern sie sich auf nicht unter Anhang II fallende Waren beziehen, vorausgesetzt, daß der geschätzte Auftragswert ohne MwSt. mindestens 200 000 ECU beträgt; - die durch die in Anhang I aufgeführten Beschaffungsstellen vergeben werden und deren geschätzter Auftragswert ohne MwSt. mindestens den gemäß dem GATT-Übereinkommen festgesetzten Schwellenwert erreicht; bei den Beschaffungsstellen im Verteidigungsbereich gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die durch Anhang II erfasst sind. b) Diese Richtlinie gilt für öffentliche Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den jeweiligen Schwellenwert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erreicht. c) Der Schwellenwert in Landeswährung und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in Ecu werden mit Wirkung vom 1. Januar 1988 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung dieser Werte beruht auf den durchschnittlichen Tageswerten dieser Währungen in Ecu und des Ecu in SZR für die 24 Monate, die an dem letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Berechnungsweise gemäß diesem Buchstaben wird auf Veranlassung der Kommission im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge grundsätzlich zwei Jahre nach ihrer ersten Anwendung überprüft. d) Die Schwellenwerte gemäß Buchstabe a) und ihre Beträge in Landeswährung sowie der Betrag des Schwellenwertes des GATT-Übereinkommens in Ecu werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jeweils Anfang des Monats November veröffentlicht, der auf die gemäß Buchstabe c) Unterabsatz 1 vorgesehene Überprüfung folgt. (2) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Vertragswert: - bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts; - bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. (3) Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist die Berechnungsweise für den voraussichtlichen Vertragswert - entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, - oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist. Die Berechnungsgrundlage darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. (4) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen. (5) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen. (6) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. Artikel 6 (1) Für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die in Artikel 1 Buchstaben d), e) und f) genannten Verfahren in den nachstehenden Fällen an. (2) Die öffentlichen Auftraggeber können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht ordnungsgemässe Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit Abschnitt IV zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen in diesen Fällen eine Vergabebekanntmachung, es sei denn, sie beziehen in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Lieferungen ein, die die Kriterien der Artikel 20 bis 24 erfuellen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den formalen Voraussetzungen für das Angebotsverfahren entsprechen. (3) Die öffentlichen Auftraggeber können in folgenden Fällen Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben: a) wenn nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine Angebote bzw. keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden und unter der Voraussetzung, daß der Kommission ein Bericht vorgelegt wird; b) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt; c) wenn der Gegenstand der Lieferung wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts nur von einem bestimmten Lieferanten hergestellt oder geliefert werden kann; d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben sein; e) bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchgeführten Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. (4) In allen anderen Fällen vergibt der öffentliche Auftraggeber seine Lieferaufträge im offenen oder nicht offenen Verfahren. Artikel 7 (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Fall eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit. (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt diesen Beschluß auch dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit. (3) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag, der mindestens folgendes umfasst: - Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags; - die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; - die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; - den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt; - bei den Verhandlungsverfahren Begründung der in Artikel 6 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. ABSCHNITT II GEMEINSAME VORSCHRIFTEN AUF TECHNISCHEM GEBIET Artikel 8 (1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang III sind in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Lieferauftrag enthalten. (2) Die technischen Spezifikationen nach Absatz 1 werden unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, von den öffentlichen Auftraggebern unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen festgelegt. (3) Ein öffentlicher Auftraggeber kann von Absatz 2 abweichen, wenn a) die Normen, die europäischen technischen Zulassungen oder die gemeinsamen technischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung enthalten oder es keine technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen oder diesen europäischen technischen Zulassungen oder diesen gemeinsamen technischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen; b) die Anwendung von Absatz 2 die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten(10) oder des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation(11) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde; c) die Anwendung dieser Normen, dieser europäischen technischen Zulassungen oder dieser gemeinsamen technischen Spezifikationen den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würde, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würde, doch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist; d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung bestehender Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen nicht angemessen wäre. (4) Die öffentlichen Auftraggeber, die Absatz 3 anwenden, geben - wenn dies möglich ist - in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Verdingungsunterlagen die Gründe dafür an und halten in allen Fällen die Gründe dafür in ihren internen Unterlagen fest, wobei sie diese Information auf Anfrage an die Mitgliedstaaten und die Kommission weitergeben. (5) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen a) werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermassen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG(12) vorgesehenen Verfahren erfolgt; b) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden; c) können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf i) die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden; ii) sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers; iii) alle weiteren Normen. (6) Die Mitgliedstaaten verbieten die Aufnahme von Beschreibungen technischer Merkmale in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Auftrag, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, daß bestimmte Lieferanten oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann. ABSCHNITT III GEMEINSAME BEKANNTMACHUNGSVORSCHRIFTEN Artikel 9 (1) Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nicht verbindliche, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung über alle Beschaffungen, die sie in den folgenden zwölf Monaten durchzuführen beabsichtigen und deren geschätzter Gesamtwert unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 5 mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Warenbereiche werden von den Auftraggebern unter Bezugnahme auf Positionen der Nomenklatur "Classification of Products According to Activities (CPA)" festgelegt. Die Kommission legt die Art und Weise der Bezugnahme in der Bekanntmachung auf bestimmte Positionen der Nomenklatur nach dem in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren fest. (2) Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Lieferauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit. (3) Die öffentlichen Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Bekanntmachung mit. Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. (4) Die Bekanntmachungen werden nach den in Anhang IV enthaltenen Maßnahmen erstellt; in ihnen sind die dort verlangten Auskünfte anzugeben. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen ausschließlich die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehenen Anforderungen stellen, wenn sie Auskünfte über die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen an die Lieferanten im Hinblick auf deren Auswahl verlangen (Anhang IV, Abschnitt B Nummer 11, Anhang IV, Abschnitt C Nummer 9, und Anhang IV, Abschnitt D Nummer 8). (5) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen binnen kürzester Frist und in geeignetster Weise dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. Im Fall des in Artikel 12 vorgesehenen beschleunigten Verfahrens werden die Bekanntmachungen mittels Fernschreiben, Telegramm oder Fernkopierer übermittelt. Die in Absatz 1 vorgesehene Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres übermittelt. Die in Absatz 3 vorgesehene Bekanntmachung wird spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrags übermittelt. (6) Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Bekanntmachungen werden in vollem Umfang im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in den Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist. (7) Die in Absatz 2 erwähnten Bekanntmachungen werden ungekürzt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Datenbank TED in ihren Originalsprachen veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente aller Bekanntmachungen wird in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht, wobei nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich ist. (8) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht die Bekanntmachungen spätestens zwölf Tage nach der Absendung, im Fall des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 12 spätestens fünf Tage nach der Absendung. (9) Die Bekanntmachung darf in den Amtsblättern oder in der Presse des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden; bei der Veröffentlichung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten. (10) Der öffentliche Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können. (11) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. Der Wortlaut der Bekanntmachungen darf eine Seite des Amtsblatts, d. h. etwa 650 Wörter, nicht überschreiten. In jeder Nummer des Amtsblatts, das eine oder mehrere Bekanntmachungen enthält, ist (sind) auch das (die) Muster aufgeführt, auf das (die) sich die veröffentlichte(n) Bekanntmachung(en) bezieht (beziehen). Artikel 10 (1) Bei den offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so müssen die öffentlichen Auftraggeber oder die zuständigen Stellen den Lieferanten die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden. (3) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (4) Können die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte wegen ihres grossen Umfangs nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die in Absatz 1 vorgesehene Frist entsprechend zu verlängern. Artikel 11 (1) Bei den nicht offenen Verfahren und den Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. (2) Die öffentlichen Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen. Dem Aufforderungsschreiben sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen beigefügt. Die Aufforderung umfasst mindestens: a) gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können; ausserdem sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist; b) die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen; c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäß Artikel 9 Absatz 4 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 22 und 23 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen; e) die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind. (3) Bei den nicht offenen Verfahren beträgt die von den öffentlichen Auftraggebern festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung an. (4) Die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können durch Brief, Telegramm, Fernsehen, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen. (5) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (6) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die in Absatz 3 vorgesehene Frist entsprechend zu verlängern. Artikel 12 (1) Können die in Artikel 11 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so können die öffentlichen Auftraggeber die folgenden Fristen festsetzen: a) eine Frist für den Eingang des Antrags auf Teilnahme, die, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens fünfzehn Tage betragen muß; b) eine Frist für den Eingang der Angebote, die, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung an, mindestens zehn Tage betragen muß. (2) Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. (3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden auf dem schnellstmöglichen Weg übermittelt. Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder per Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen. Artikel 13 Die öffentlichen Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Hinweise auf die Vergabe von öffentlichen Lieferaufträgen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen. Artikel 14 Die Bestimmungen über die Erstellung, die Übermittlung, den Empfang, die Übersetzung, die Zusammenfassung und die Verteilung der in Artikel 9 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 31 genannten statistischen Berichte sowie die in Artikel 9 und in den Anhängen II und IV genannte Nomenklatur können nach dem in Artikel 32 Absatz 2 festgelegten Verfahren geändert werden. Die Bedingungen der Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen der Nomenklatur können nach demselben Verfahren festgelegt werden. ABSCHNITT lV Kapitel 1 Gemeinsame Teilnahmebestimmungen Artikel 15 (1) Der Zuschlag des Auftrags erfolgt aufgrund der in Kapitel 3 dieses Abschnitts vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 16, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die fachliche Eignung der Lieferanten, die nicht aufgrund von Artikel 20 ausgeschlossen worden sind, nach den in den Artikeln 22, 23, und 24 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft haben. (2) Der öffentliche Auftraggeber muß den vertraulichen Charakter aller von den Lieferanten gemachten Angaben wahren. Artikel 16 (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, können die öffentlichen Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die öffentlichen Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können. Die geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Spezifikation im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 oder aber auf einzelstaatliche technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a) und b) festgelegt wurden. (2) Öffentliche Auftraggeber, die Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen haben, dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten soll, zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieser Richtlinie führen würde. Artikel 17 In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt. Die Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers. Artikel 18 Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Von solchen kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, sofern es für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags notwendig ist. Artikel 19 (1) Bei den nicht offenen Verfahren oder den Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von diesem zu erfuellenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, unter den Bewerbern, die in den Artikeln 20 bis 24 vorgesehenen Anforderungen erfuellen, diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung auffordert. (2) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Lieferanten liegen wird. In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angegeben. Die Marge wird nach der Art der auszuführenden Lieferung bestimmt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen. Die höchste Zahl der Marge kann auf 20 festgesetzt werden. Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. (3) Vergeben die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2, so darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die öffentlichen Auftraggeber Lieferanten der anderen Mitgliedstaaten, die die gestellten Anforderungen erfuellen, ohne Diskriminierung unter den gleichen Bedingungen hinzuziehen wie Inländer. Kapitel 2 Eignungskriterien Artikel 20 (1) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Lieferanten ausgeschlossen werden, a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahren eingeleitet worden sind; b) gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind; c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; e) die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfuellt haben; f) die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, oder nach den Rechtsvorschriften des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfuellt haben; g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Kapitel eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. (2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Lieferanten den Nachweis, daß die in Absatz 1 unter den Buchstaben a), b), c), e) oder f) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis: - im Fall der Buchstaben a), b) oder c) einen Auszug aus dem gerichtlichen Register oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind; - im Fall des Buchstabens e) oder f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung. (3) Wird eine Bescheinigung nach Absatz 2 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 unter den Buchstaben a), b) oder c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Lieferant vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt. (4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 2 und 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 21 (1) Lieferanten, die sich an öffentlichen Lieferaufträgen beteiligen wollen, können aufgefordert werden nachzuweisen, daß sie in dem in Absatz 2 genannten Berufs- oder Handelsregister ihres Herkunftslands vorschriftsmässig eingetragen sind, bzw. die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung vorzulegen. (2) Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind: - für Belgien: "Registre du commerce" - "Handelsregister"; - für Dänemark: "Aktieselskabsregistret", "Foreningsregistret" und "Handelsregistret"; - für Deutschland: "Handelsregister" und "Handwerksrolle"; - für Griechenland: "Viotechniko i Viomichaniko i Emporiko Epimelitirio"; - für Spanien: "Registro Mercantil" oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eindesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben; - für Frankreich: "Registre du commerce" und "Répertoire des métiers"; - für Italien: "Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato" und "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato"; - für Luxemburg: "Registre aux firmes" und "Rôle de la Chambre des métiers"; - für die Niederlande: "Handelsregister"; - für Portugal: "Registro Nacional das Pessoas Colectivas"; - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt. Artikel 22 (1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise nachgewiesen werden: a) entsprechende Bankerklärungen; b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszuegen des Lieferanten, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist, vorgeschrieben ist; c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Lieferanten und seinen Umsatz bei der Lieferung von Erzeugnissen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, in den letzten drei Geschäftsjahren. (2) Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welchen oder welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sie sich entschieden haben sowie welche anderen als die in Absatz 1 genannten Nachweise beizubringen sind. (3) Kann ein Lieferant aus stichhaltigen Gründen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen. Artikel 23 (1) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Erzeugnisse wie folgt erbracht werden: a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferzeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber: - bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung; - bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Lieferanten zulässig; b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; c) durch Angabe über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Lieferanten angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind; d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muß; e) durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten amtlichen Qualitätskontrollinstituten oder -dienststellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen; f) sind die zu liefernden Erzeugnisse komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle des Landes durchgeführt wird, in dem der Lieferant ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen. (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche Nachweise vorzulegen sind. (3) Die in Artikel 22 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Informationen dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muß der öffentliche Auftraggeber die berechtigten Interessen des Lieferanten am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Artikel 24 Der öffentliche Auftraggeber kann die Lieferanten im Rahmen der Artikel 20 bis 23 auffordern, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern. Artikel 25 (1) Die Mitgliedstaaten, die amtliche Listen der für öffentliche Lieferungen zugelassenen Lieferanten führen, müssen die Listen dem Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und g) sowie den Artikeln 21, 22 und 23 anpassen. (2) Lieferanten, die in solchen Listen eingetragen sind, können dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in die Liste erfolgt ist, sowie die sich aus der Liste ergebende Klassifizierung zu erwähnen. (3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Aufnahme in solche Listen stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 21, des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) eine Vermutung dar, daß der betreffende Lieferant für die seiner Klassifizierung entsprechenden Arbeiten geeignet ist. Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Lieferanten eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten wenden die Unterabsätze 1 und 2 nur zugunsten von Lieferanten an, die in dem Lande ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird. (4) Für die Aufnahme von Lieferanten der anderen Mitgliedstaaten in eine amtliche Liste können nur die für inländische Lieferanten vorgesehenen Nachweise gefordert werden, in jedem Fall jedoch lediglich diejenigen, die in den Artikeln 20 bis 23 vorgesehen sind. (5) Diejenigen Mitgliedstaaten, die eine amtliche Liste führen, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Aufnahme in die Listen beantragt werden kann; die Kommission sorgt für die Verbreitung. Kapitel 3 Zuschlagskriterien Artikel 26 (1) Bei der Erteilung des Zuschlags wendet der öffentliche Auftraggeber folgende Kriterien an: a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises b) oder - wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, z. B. den Preis, die Lieferfrist, die Betriebskosten, die Rentabilität, die Qualität, die Ästhetik, die Zweckmässigkeit, den technischen Wert, den Kundendienst und die technische Hilfe. (2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall gibt der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. Artikel 27 Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrages Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der öffentliche Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen. Der öffentliche Auftraggeber kann Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungsverfahrens, die technischen Lösungen, aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Lieferung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters anerkennen. Wenn die Auftragsunterlagen den Zuschlag auf das niedrigste Angebot vorsehen, muß der öffentliche Auftraggeber der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die in Anhang I genannten öffentlichen Auftraggeber und, soweit Berichtigungen oder Änderungen des Anhangs I vorgenommen worden sind, durch deren Nachfolgestellen wenden die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem GATT-Übereinkommen Drittländern einräumen, und zwar insbesondere die Bedingungen der Artikel V und VI des Übereinkommens über das nicht offene Verfahren, die Information und die Prüfung. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind. Artikel 29 (1) Die Kommission prüft im Benehmen mit dem Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Rat gegebenenfalls neue Vorschläge vor, die im besonderen auf eine Harmonisierung der Maßnahmen abzielen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Richtlinie getroffen haben. (2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie sowie die neuen Maßnahmen, die gegebenenfalls gemäß Absatz 1 beschlossen werden, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Neuverhandlungen nach Artikel IX Absatz 6 des GATT-Übereinkommens und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge. (3) Die Kommission bringt Anhang I nach Maßgabe der erfolgten Berichtigungen oder Änderungen, auf die in Artikel 28 Bezug genommen wird, jeweils auf den letzten Stand und sorgt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 30 Die Berechnung von Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(13) . Artikel 31 (1) Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine statistische Aufstellung über die vergebenen Lieferaufträge zu folgenden Zeitpunkten: a) spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr in bezug auf die in Anhang I genannten öffentlichen Auftraggeber; b) spätestens am 31. Oktober 1991 und für Griechenland, Spanien und Portugal am 31. Oktober 1995, und von da an am 31. Oktober jedes zweiten Jahres für das vorhergehende Jahr in bezug auf die anderen in Artikel 1 genannten öffentlichen Auftraggeber. (2) Die statistische Aufstellung enthält mindestens Angaben über a) die Anzahl und den Wert der von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge über den Schwellenwert sowie im Fall der in Anhang I genannten öffentlichen Auftraggeber den Wert aller Aufträge unter dem Schwellenwert; b) die Anzahl und den Wert der von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgeschlüsselt nach Verfahren, Waren und Nationalität des Lieferanten, der den Zuschlag erhalten hat, und unterteilt nach Maßgabe des Artikels 6 bei Verhandlungsverfahren, unter Angabe der Anzahl und des Werts der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittländern und im Fall der in Anhang I genannten öffentlichen Auftraggeber an die einzelnen Signatarstaaten des GATT-Übereinkommens vergeben worden sind. (3) Die Kommission legt die Art zusätzlicher statistischer Informationen, die gemäß dieser Richtlinie verlangt werden, nach dem in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren fest. Artikel 32 (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluß 71/306/EWG eingesetzten Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge unterstützt. (2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. (3) Der in Absatz 1 genannte Ausschuß prüft auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Fragen, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Artikel 33 Die Richtlinie 77/62/EWG(14) wird aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V genannten Umsetzungs- und Anwendungspflichten. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen. Artikel 34 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 35 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG (1) ABl. Nr. C 277 vom 26. 10. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993, S. 73, und Beschluß vom 26. Mai 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 72. (4) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1). (5) Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 44, und ABl. Nr. L 345 vom 9. 12. 1987, S. 24. (8) ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1. (9) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 15. Beschluß geändert durch den Beschluß 77/63/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 15). (10) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/263/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1). (11) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31. (12) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (13) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1. (14) Einschließlich Änderungsvorschriften: - Richtlinie 80/767/EWG (ABl. Nr. L 215 vom 18. 8. 1980, S. 1); - Richtlinie 88/295/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1); - Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 90/531/EWG (ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1); - Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1). ANHANG I VERZEICHNIS DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER IM SINNE DES GATT-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN BELGIEN A. L'État, exception faite pour les marchés paßés dans le cadre de coopération au développement qui, en vertu d'accords internationaux conclus avec des pays tiers et se rapportant à la passation de marchés, sont soumis à d'autres dispositions, incompatibles avec les dispositions du présent arrêté (1):De Staat, met uitzondering van de opdrachten inzake ontwikkelingssamenwerking die, krachtens internationale overeenkomsten met derde landen inzake het plaatsen van opdrachten, andere bepalingen behelzen die niet verenigbaar zijn met de bepalingen van dit besluit (1): - la Régie des postes (2),- de Regie der Posterijen (2) - la Régie des bâtiments,- de Regie der Gebouwen - le Fonds des routes,- het Wegenfonds B. Le Fonds général des bâtiments scolaires de l'ÉtatHet Algemeen Gebouwenfonds voor de rijksscholen Le Fonds de construction d'institutions hospitalières et médico-socialesHet Fonds voor de bouw van ziekenhuizen en medisch-sociale inrichtingen La Société nationale terrienneDe Nationale Landmaatschappij L'Office national de sécurité socialeDe Rijksdienst voor sociale zekerheid L'Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendantsHet Rijksinstituut voor de sociale verzekeringen der zelfstandigen L'Institut national d'assurance maladie-invaliditéHet Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering L'Institut national de crédit agricoleHet Nationaal Instituut voor landbouwkrediet L'Office national des pensionsDe Rijksdienst voor pensiönen L'Office central de crédit hypothécaireHet Centraal Bureau voor hypothecair krediet L'Office national du ducroireDe Nationale Delcrederedienst La Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invaliditéDe Hulpkas voor ziekte- en invaliditeitsverzekering Le Fonds des maladies professionnellesHet Fonds voor de beröpsziekten La Caisse nationale de crédit professionnelDe Nationale Kas voor beröpskrediet L'Office national des débouchés agricoles et horticolesDe Nationale Dienst voor afzet van land- en tuinbouwprodukten L'Office national du lait et de ses dérivésDe Nationale Zuiveldienst L'Office national de l'emploiDe Rijksdienst voor arbeidsvoorziening La Régie des voies aériennesDe Regie der Luchtwegen DÄNEMARK 1. Statsministeriet- to departementer 2. Arbejdsministeriet- fem direktorater og institutioner 3. Udenrigsministeriet (tre departementer) 4. Boligministeriet- fem direktorater og institutioner 5. Energiministeriet- ét direktorat og Forsögsanläg Risö 6. Finansministeriet (to departementer)- fire direktorater og institutioner inklusive Direktoratet for Statens Indköb - fem andre institutioner 7. Ministeriet for Skatter og Afgifter (to departementer)- fem direktorater og institutioner 8. Fiskeriministeriet- fire institutioner 9. Industriministeriet (Fulde navn: Ministeriet for Industri, Handel, Haandvärk og Skibsfart)- ni direktorater og institutioner 10. Indenrigsministeriet- Civilforsvarsstyrelsen - ét direktoratet 11. Justitsministeriet- Rigspolitichefen - fem andre direktorater og institutioner 12. Kirkeministeriet 13. Landbrugsministeriet- 19 direktorater og institutioner 14. Miljöministeriet- fem direktorater 15. Kultur- og Kommunikationsministeriet (1)- tre direktorater og adskillige statsejede museer og höjere uddannelsesinstitutioner 16. Socialministeriet- fire direktorater 17. Undervisningsministeriet- seks direktorater - tolv universiteter og andre höjere läreanstalter 18. Ökonomiministeriet (tre departementer) 19. Ministeriet for Offentlige Arbejder (2)- statshavne og statslufthavne - fire direktorater og adskillige institutioner 20. Forsvarsministeriet (3) 21. Sundhedsministeriet- adskillige institutioner inklusive Statens Seruminstitut og Rigshospitalet DEUTSCHLAND 1. Auswärtiges Amt 2. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft 4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 5. Bundesministerium der Finanzen 6. Bundesministerium für Forschung und Technologie 7. Bundesministerium des Inneren (nur ziviles Material) 8. Bundesministerium für Gesundheit 9. Bundesministerium für Frauen und Jugend 10. Bundesministerium für Familie und Senioren 11. Bundesministerium der Justiz 12. Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 13. Bundesministerium für Post- und Telekommunikation(1) 14. Bundesministerium für Wirtschaft 15. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit 16. Bundesministerium der Verteidigung(2) 17. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Anmerkung: Aufgrund bestehender innerstaatlicher Verpflichtungen müssen die in diesem Verzeichnis enthaltenen Stellen zur Linderung durch den letzten Krieg bedingter Schwierigkeiten Aufträge nach besonderen Verfahren an bestimmte Gruppen vergeben. FRANKREICH 1. Hauptbeschaffungsstellen A. Allgemeiner Haushaltsplan - Premier ministre - Ministère d'État, ministère de l'éducation nationale de la jeunesse et des sports - Ministère d'État, ministère de l'économie, des finances et du budget - Ministère d'État, ministère de l'équipement, du logement, des transports et de la mer - Ministère d'État, ministère des affaires étrangères - Ministère de la justice - Ministère de la défense(3) - Ministère de l'intérieur et de la centralisation - Ministère de l'industrie et de l'aménagement du territoire - Ministère des affaires européennes - Ministère d'État, ministère de la fonction publique et des réformes administratives - Ministère du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle - Ministère de la coopération et du développement - Ministère de la culture, de la communication, des grands travaux et du bicentenaire - Ministère des départements et territoires d'outre-mer - Ministère de l'agriculture et de la forêt - Ministère des postes, des télécommunications et de l'espace(4) - Ministère chargé des relations avec le Parlement - Ministère de la solidarité, de la santé et de la protection sociale - Ministère de la recherche et de la technologie - Ministère du commerce extérieur - Ministère délégué auprès du ministère d'État, ministère de l'économie, des finances et du budget, chargé du budget - Ministère délégué auprès du ministère d'État, ministère des affaires étrangères, chargé de la francophonie - Ministère délégué auprès du ministère d'État, ministère des affaires étrangères - Ministère délégué auprès du ministère de l'industrie et de l'aménagement du territoire, chargé de l'aménagement du territoire et des reconversions - Ministère délégué auprès du ministère de l'industrie et de l'aménagement du territoire, chargé du commerce et de l'artisanat - Ministère délégué auprès du ministère de l'industrie et de l'aménagement du territoire, chargé du tourisme - Ministère délégué auprès du ministère de l'équipement, du logement, des transports et de la mer, chargé de la mer - Ministère délégué auprès du ministère de la culture, de la communication, des grands travaux et du Bicentenaire, chargé de la communication - Ministère délégué auprès du ministère de la solidarité, de la santé et de la protection sociale, chargé des personnes âgées - Secrétariat d'État chargé des droits des femmes - Secrétariat d'État chargé des anciens combattants et des victimes de guerre - Secrétariat d'État chargé de la prévention des risques technologiques et naturels majeurs, - Secrétariat d'État auprès du premier ministre, chargé du plan - Secrétariat d'État auprès du premier ministre, chargé de l'environnement - Secrétariat d'État auprès du premier ministre - Secrétariat d'État auprès du premier ministre, chargé de l'action humanitaire - Secrétariat d'État auprès du ministère d'État, ministère de l'éducation nationale de la jeunesse et des sports, chargé de l'enseignement technique - Secrétariat d'État auprès du ministère d'État, ministère de l'éducation nationale de la jeunesse et des sports, chargé de la jeunesse et des sports - Secrétariat d'État auprès du ministère d'État, ministère de l'économie, des finances et du budget, chargé de la consommation - Secrétariat d'État auprès du ministère des affaires étrangères, chargé des relations culturelles internationales - Secrétariat d'État auprès du ministère de l'intérieur, chargé des collectivités territoriales - Secrétariat d'État auprès du ministère de l'équipement, du logement, des transports et de la mer, chargé des transports routiers et fluviaux - Secrétariat d'État auprès du ministère du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle, chargé de la formation professionnelle - Secrétariat d'État auprès du ministère de la culture, de la communication, des grands travaux et du bicentenaire, chargé des grands travaux - Secrétariat d'État auprès du ministère de la solidarité, de la santé et de la protection sociale, chargé de la famille - Secrétariat d'État auprès du ministère de la solidarité, de la santé et de la protection sociale, chargé des handicapés et des accidentés de la vie B. Ergänzender Haushaltsplan Insbesondere: - Imprimerie nationale C. Schatzsonderkonten Insbesondere: - Fonds forestier national - Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audiovisüls - Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme - Caisse autonome de la reconstruction 2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen - Académie de France à Rome - Académie de marine - Académie des sciences d'outre-mer - Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS) - Agences financières de bassins - Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT) - Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH) - Agence nationale pour l'emploi (ANPE) - Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM) - Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA) - Bibliothèque nationale - Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg - Bureau d'études des postes et télécommunications d'outre-mer (BEPTOM) - Caisse d'aide à l'équipement des collectivités locales (CÄCL) - Caisse des dépôts et consignations - Caisse nationale des allocations familiales (CNAF) - Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (CNAM) - Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS) - Caisse nationale des autoroutes (CNA) - Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS) - Caisse nationale des monuments historiques et des sites - Caisse nationale des télécommunications(5) - Caisse de garantie du logement social - Casa de Velasquez - Centre d'enseignement zootechnique de Rambouillet - Centre d'études du milieu et de pédagogie appliquée du ministère de l'agriculture - Centre d'études supérieures de sécurité sociale - Centres de formation professionnelle agricole - Centre national d'art et de culture Georges Pompidou - Centre national de la cinématographie française - Centre national d'études et de formation pour l'enfance inadaptée - Centre national d'études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts - Centre national et de formation pour l'adaptation scolaire et l'éducation spécialisée (CNEFASES) - Centre national de formation et de perfectionnement des professeurs d'enseignement ménager agricole - Centre national des lettres - Centre national de documentation pédagogique - Centre national des öuvres universitaires et scolaires (CNOUS) - Centre national d'opthalmologie des quinze-vingts - Centre national de préparation au professorat de travaux manüls éducatifs et d'enseignement ménager - Centre national de promotion rurale de Marmilhat - Centre national de la recherche scientifique (CNRS) - Centre régional d'éducation populaire d'Île-de-France - Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS) - Centres régionaux des öuvres universitaires (CROUS) - Centres régionaux de la propriété forestière - Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants - Chancelleries des universités - Collèges d'État - Commission des opérations de bourse - Conseil supérieur de la pêche - Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres - Conservatoire national des arts et métiers - Conservatoire national supérieur de musique - Conservatoire national supérieur d'art dramatique - Domaine de Pompadour - École centrale - Lyon - École centrale des arts et manufactures - École française d'archéologie d'Athènes - École française d'Extrême-Orient - École française de Rome - École des hautes études en sciences sociales - École nationale d'administration - École nationale de l'aviation civile (ENAC) - École nationale des Chartes - École nationale d'équitation - École nationale du génie rural des eaux et des forêts (ENGREF) - Écoles nationales d'ingénieurs - École nationale d'ingénieurs des industies des techniques agricoles et alimentaires - Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles - École nationale des ingénieurs des travaux ruraux et des techniques sanitaires - École nationale d'ingénieurs des travaux des eaux et forêts (ENITEF) - École nationale de la magistrature - Écoles nationales de la marine marchande - École nationale de la santé publique (ENSP) - École nationale de ski et d'alpinisme - École nationale supérieure agronomique - Montpellier - École nationale supérieure agronomique - Rennes - École nationale supérieure des arts décoratifs - École nationale supérieure des arts et industries - Strasbourg - École nationale supérieure des arts et industries textiles - Roubaix - Écoles nationales supérieures d'arts et métiers - École nationale supérieure des beaux-arts - École nationale supérieure des bibliothécaires - École nationale supérieure de céramique industrielle - École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA) - École nationale supérieure d'horticulture - École nationale supérieure des industries agricoles alimentaires - École nationale supérieure du paysage (rattachée à l'école nationale supérieure d'horticulture) - École nationale supérieure des sciences agronomiques appliquées (ENSSA) - Écoles nationales vétérinaires - École nationale de voile - Écoles normales d'instituteurs et d'institutrices - Écoles normales nationales d'apprentissage - Écoles normales supérieures - École polytechnique - École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) - École de sylviculture - Crogny (Aube) - École de viticulture et d'önologie de la Tour Blanche (Gironde) - École de viticulture - Avize (Marne) - Établissement national de convalescents de Saint-Maurice - Établissement national des invalides de la marine (ENIM) - Établissement national de bienfaisance Königs-Wazter - Fondation Carnegie - Fondations Singer-Polignac - Fonds d'action sociale pour les travailleurs immigrés et leurs familles - Hôpital-hospice national Dufresne-Sommeiller - Institut de l'élevage et de médecine vétérinaire des pays tropicaux (IEMVPT) - Institut français d'archéologie orientale du Caire - Institut géographique national - Institut industriel du Nord - Institut international d'administration publique (IIAP) - Institut national agronomique de Paris-Grignon - Institut national des appellations d'origine des vins et eaux-de-vie (INAOVEV) - Institut national d'astronomie et de géophysique (INAG) - Institut national de la consommation (INC) - Institut national d'éducation populaire (INEP) - Institut national d'études démographiques (INED) - Institut national des jeunes aveugles - Paris - Institut national des jeunes sourds - Bordeaux - Institut national des jeunes sourds - Chambéry - Institut national des jeunes sourds - Metz - Institut national des jeunes sourds - Paris - Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N2.P3) - Institut national de promotion supérieure agricole - Institut national de la propriété industrielle - Institut national de la recherche agronomique (INRA) - Institut national de recherche pédagogique (INRP) - Institut national de la santé et de la recherche médicale (INSERM) - Institut national des sports - Instituts nationaux polytechniques - Instituts nationaux des sciences appliquées - Institut national supérieur de chimie industrielle de Roün - Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA) - Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS) - Instituts régionaux d'administration - Institut supérieur des matériaux et de la construction mécanique de Saint-Oün - Lycées d'État - Musée de l'armée - Musée Gustave Moreau - Musée de la marine - Musée national J.J. Henner - Musée national de la Légion d'honneur - Musée de la poste - Muséum national d'histoire naturelle - Musée Auguste Rodin - Observatoire de Paris - Office de coopération et d'accüil universitaire - Office français de protection des réfugiés et apatrides - Office national des anciens combattants - Office national de la chasse - Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP) - Office national d'immigration (ONI) - ORSTOM - Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération - Office universitaire et culturel français pour l'Algérie - Palais de la découverte - Parcs nationaux - Réunion des musées nationaux - Syndicat des transports parisiens - Thermes nationaux - Aix-les-Bains - Universités 3. Andere öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen - Union des groupements d'achats publics (UGAP) IRLAND 1. Hauptbeschaffungsstellen - Office of Public Works 2. Sonstige Stellen - President's Establishment - Houses of the Oireachtas (Parliament) - Department of the Taoiseach (Prime Minister) - Central Statistics Office - Department of the Gältacht (Irish-speaking areas) - National Gallery of Ireland - Department of Finance - State Laboratory - Office of the Comptroller and Auditor General - Office of the Attorney general - Office of the Director of Public Prosecutions - Valuation Office - Civil Service Commission - Office of the Ombudsman - Office of the Revenü Commissioners - Department of Justice - Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland - Department of the Environment - Department of Education - Department of the Marine - Department of Agriculture and Food - Department of Labour - Department of Industry and Commerce - Department of Tourism and Transport - Department of Communications - Department of Defence(6) - Department of Foreign Affairs - Department of Social Welfare - Department of Health - Department of Energy ITALIEN 1. Ministero del tesoro(7) 2. Ministero delle finanze(8) 3. Ministero di grazia e giustizia 4. Ministero degli affari esteri 5. Ministero della pubblica istruzione 6. Ministero dell'interno 7. Ministero dei lavori pubblici 8. Ministero dell'agricoltura e delle foreste 9. Ministero dell'industria, del commercio e dell'artigianato 10. Ministero del lavoro e della previdenza sociale 11. Ministero della sanità 12. Ministero per i beni culturali e ambientali 13. Ministero della difesa(9) 14. Ministero del bilancio e della programmazione economica 15. Ministero delle partecipazioni statali 16. Ministero del turismo e dello spettacolo 17. Ministero del commercio con l'estero 18. Ministero delle poste e delle telecomunicazioni(10) 19. Ministero dell'ambiente 20. Ministero dell'università e della ricerca scientifica e tecnologica Anmerkung: Dieses Übereinkommen berührt nicht die Durchführung der im Italienischen Gesetz Nr. 835 vom 6. Oktober 1950 (Gazzetta Ufficiale Nr. 245 der Italienischen Republik vom 24. Oktober 1950) sowie in Änderungen zu dem genannten Gesetz, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Übereinkommens in Kraft sind, enthaltenen Vorschriften. LUXEMBURG 1. Ministère d'État: service central des imprimés et des fournitures de l'État 2. Ministère de l'agriculture: administration des services techniques de l'agriculture 3. Ministère de l'éducation nationale: lycées d'enseignement secondaire et d'enseignement secondaire technique 4. Ministère de la famille et de la solidarité sociale: maisons de retraite 5. Ministère de la force publique: armée(11) - gendarmerie - police 6. Ministère de la justice: établissements pénitentiaires 7. Ministère de la santé publique: hôpital neuropsychiatrique 8. Ministère des travaux publics: bâtiments publics - ponts et chaußées 9. Ministère des communications: postes et télécommunications(12) 10. Ministère de l'énergie: centrales électriques de la Haute et de la Basse-Sûre 11. Ministère de l'environnement: commissariat général à la protection des eaux NIEDERLANDE A. Ministerien und zentrale Regierungsstellen 1. Ministerie van Algemene Zaken 2. Ministerie van Buitenlandse Zaken 3. Ministerie van Justitie 4. Ministerie van Binnenlandse Zaken 5. Ministerie van Financiën 6. Ministerie van Economische Zaken 7. Ministerie van Onderwijs en Wetenschappen 8. Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer 9. Ministerie van Verkeer en Waterstaat 10. Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij 11. Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid 12. Ministerie van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur 13. Kabinet voor Nederlands Antilliaanse en Arubaanse Zaken 14. Hogere Colleges van Staat B. Zentrale Beschaffungsämter Die unter Buchstabe A aufgeführten Stellen vergeben ihre spezifischen Aufträge in der Regel selbst; andere allgemeine Aufträge werden durch die nachfolgenden Stellen vergeben: 1. Directoraat-generaal Rijkswaterstaat 2. Directoraat-generaal voor de Koninklijke Landmacht(13) 3. Directoraat-generaal voor de Koninklijke Luchtmacht(14) 4. Directoraat-generaal voor de Koninklijke Marine(15) VEREINIGTES KÖNIGREICH Cabinet Office Civil Service College Civil Service Commission Civil Service Occupational Health Service Office of the Minister for the Civil Service Parliamentary Counsel Office Central Office of Information Charity Commission Crown Prosecution Service Crown Estate Commissioners Customs and Excise Department Department for National Savings Department of Education and Science University Grants Committee Department of Employment Employment Appeals Tribunal Industrial Tribunals Office of Manpower Economics Department of Energy Department of Health Central Council for Education and Training in Social Work Dental Estimates Board English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions) National Health Service Authorities Prescriptions Pricing Authority Public Health Laboratory Service Board Regional Medical Service United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Department of Social Security Attendance Allowance Board Occupational Pensions Board Social Security Advisory Committee Supplementary Benefits Appeal Tribunals Department of the Environment Building Research Establishment Commons Commissioners Countryside Commission Fire Research Station (Boreham Wood) Historic Buildings and Monuments Commission Local Valuation Panels Property Services Agency Rent Asseßment Panels Royal Commission on Environmental Pollution Royal Commission on Historical Monuments of England Royal Fine Art Commission (England) Department of the Procurator General and Treasury Solicitor Legal Secretariat to the Law Officers Department of Trade and Industry Laboratory of the Government Chemist National Engineering Laboratory National Physical Laboratory Warren Spring Laboratory National Weights and Measures Laboratory Domestic Coal Consumers' Council Electricity Consultative Councils for England and Wales Gas Consumers' Council Transport Users Consultative Committee Monopolies and Mergers Commission Patent Office Department of Transport Coastguard Services Transport and Road Research Laboratory Transport Tribunal Export Credits Guarantee Department Foreign and Commonwealth Office Government Communications Headquarters Wilton Park Conference Centre Government Actuary's Department Home Office Boundary Commission for England Gaming Board for Great Britain Inspectors of Constabulary Parole Board and Local Review Committees House of Commons House of Lords Inland Revenü, Board of Intervention Board for Agricultural Produce Lord Chancellor's Department Council on Tribunals County Courts (England and Wales) Immigration Appellate Authorities Immigration Adjudicators Immigration Appeals Tribunal Judge Advocate-General and Judge Advocate of the Fleet Lands Tribunal Law Commission Legal Aid Fund (England and Wales) Pensions Appeals Tribunals Public Trustee Office Office of the Social Security Commissioners Special Commissioners for Income Tax (England and Wales) Supreme Court (England and Wales) Court of Appeal: Civil and Criminal Divisions Courts Martial Appeal Court Crown Court High Court Valü Added Tax Tribunals Ministry of Agriculture, Fisheries and Food Advisory Services Agricultural Development and Advisory Service Agricultural Dwelling House Advisory Committees Agricultural Land Tribunals Agricultural Science Laboratories Agricultural Wages Board and Committees Cattle Breeding Centre Plant Variety Rights Office Royal Botanic Gardens, Kew Ministry of Defence(16) Meteorological Office Procurement Executive National Audit Office National Investment Loans Office Northern Ireland Court Service Coroners Courts County Courts Crown Courts Enforcement of Judgements Office Legal Aid Fund Magistrates Court Pensions Appeals Tribunals Supreme Court of Judicature and Courts of Criminal Appeal Northern Ireland, Department of Agriculture Northern Ireland, Department for Economic Development Northern Ireland, Department of Education Northern Ireland, Department of the Environment Northern Ireland, Department of Finance and Personnel Northern Ireland, Department of Health and Social Services Northern Ireland Office Crown Solicitor's Office Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland Northern Ireland Forensic Science Laboratory Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland Police Authority for Northern Ireland Probation Board for Northern Ireland State Pathologist Service Office of Arts and Libraries British Library British Museum British Museum (Natural History) Imperial War Museum Museums and Galleries Commission National Gallery National Maritime Museum National Portrait Gallery Science Museum Tate Gallery Victoria and Albert Museum Wallace Collection Office of Fair Trading Office of Population Censuses and Surveys National Health Service Central Register Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners Overseas Development Administration Overseas Development and National Research Institute Paymaster General's Office Postal Busineß of the Post Office Privy Council Office Public Record Office Registry of Friendly Societies Royal Commission on Historical Manuscripts Royal Hospital, Chelsea Royal Mint Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service Scotland, Department of the Registers of Scotland Scotland, General Register Office National Health Service Central Register Scotland, Lord Advocate's Department Scotland, Queen's and Lord Treasurer's Remembrancer Scottish Courts Administration Accountant of Court's Office Court of Justiciary Court of Session Lands Tribunal for Scotland Pensions Appeal Tribunals Scottish Land Court Scottish Law Commission Sheriff Courts Social Security Commissioners' Office Scottish Office Central Services Department of Agriculture and Fisheries for Scotland Artificial Insemination Service Crofters Commission Red Deer Commission Royal Botanic Garden, Edinburgh Industry Department for Scotland Scottish Electricity Consultative Councils Scottish Development Department Rent Asseßment Panel and Committees Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland Royal Fine Art Commission for Scotland Scottish Education Department National Galleries of Scotland National Library of Scotland National Museums of Scotland Scottish and Health Departments HM Inspectorate of Constabulary Local Health Councils Mental Welfare Commission for Scotland National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland Parole Board for Scotland and Local Review Committees Scottish Antibody Production Unit Scottish Council for Postgraduate Medical Education Scottish Crime Squad Scottish Criminal Record Office Scottish Fire Service Training School Scottish Health Boards Scottish Health Service - Common Services Agency Scottish Health Service Planning Council Scottish Police College Scottish Record Office HM Stationery Office HM Treasury Central Computer and Telecommunications Agency Chessington Computer Centre Civil Service Catering Organization National Economic Development Council Rating of Government Property Department Welsh Office Ancient Monuments (Wales) Commission Council for the Education and Training of Health Visitors Local Government Boundary Commission for Wales Local Valuation Panels and Courts National Health Service Authorities Rent Control Tribunals and Rent Asseßment Panels and Committees GRIECHENLAND 1. Ypoyrgeio Ethnikis Oikonomias 2. Ypoyrgeio Paideias & Thriskevmaton 3. Ypoyrgeio Emporioy 4. Ypoyrgeio Viomichanias-Energeias-Technologias 5. Ypoyrgeio Emporikis Naftilias 6. Ypoyrgeio Prödrias tis Kyvernisis 7. Ypoyrgeio Aigaioy 8. Ypoyrgeio Exoterikon 9. Ypoyrgeio Dikaiosynis 10. Ypoyrgeio Exoterikon 11. Ypoyrgeio Ergasias 12. Ypoyrgeio Politismoy kai Epistimon 13. Ypoyrgeio Perivallontos Chorotaxias & Dimosion Ergon 14. Ypoyrgeio Oikonomikon 15. Ypoyrgeio Metaforon kai Epikoinonion 16. Ypoyrgeio Ygeias, Pronoias & Koinonikon Asfaliseon 17. Ypoyrgeio Makedonias-Thrakis 18. Geniko Epiteleio Stratoy(17) 19. Geniko Epiteleio Naftikoy(18) 20. Geniko Epiteleio Äroporias(19) 21. Ypoyrgeio Georgias 22. Geniki Grammateia Typoy kai Pliroforion 23. Geniki Grammateia Neas Genias 24. Geniko Chimeio toy Kratoys 25. Geniki Grammateia Laikis Epimorfosis 26. Geniki Grammateia Isotitas ton Dyo Fylon 27. Geniki Grammateia Koinonikon Asfaliseon 28. Geniki Grammateia Apodimoy Ellinismoy 29. Geniki Grammateia Viomichanias 30. Geniki Grammateia Erevnas kai Technologias 31. Geniki Grammateia Athlitismoy 32. Geniki Grammateia Dimosion Ergon 33. Ethniki Statistiki Ypiresia 34. Ethnikos Organismos Pronoias 35. Organismos Ergatikis Estias 36. Ethniko Typografeio 37. Elliniki Epitropi Atomikis Energeias38. Tameio Ethnikis Odopoiias 39. Ethniko Kapodistriako Panepistimio Athinon 40. Panepistimio Aigaioy 41. Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis 42. Dimokriteio Panepistimio Thrakis 43. Panepistimio Ioanninon 44. Panepistimio Patron 45. Polytechneio Kritis 46. Sivitanideios Scholi 47. Panepistimio Makedonias (Oikonomikes & Koin/kes Epistimes) 48. Aiginiteio Nosokomeio 49. Aretaieio Nosokomeio 50. Ethniko Kentro Dimosias Dioikisis 51. Ellinika Tachydromeia 52. Organismos Diacheirisis Dimosioy Ylikoy 53. Organismos Georgikon Asfaliseon 54. Organismos Scholikon Ktirion SPANIEN 1. Ministerio de Asuntos Exteriores 2. Ministerio de Justicia 3. Ministerio de Defensa(20) 4. Ministerio de Economía y Hacienda 5. Ministerio del Interior 6. Ministerio de Obras Públicas y Transportes 7. Ministerio de Educación y Ciencia 8. Ministerio de Trabajo y Seguridad Social 9. Ministerio de Industria, Comercio y Turismo 10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación 11. Ministerio para las Administraciones Públicas 12. Ministerio de Cultura 13. Ministerio de Relaciones con las Cortes y de la Secretaría del Gobierno 14. Ministerio de Sanidad y Consumo 15. Ministerio de Asuntos Sociales 16. Ministerio del Portavoz del Gobierno PORTUGAL Presidência do Conselho de Ministros 1. Auditoria Jurídica da Presidência do Conselho de Ministros 2. Centro de Estudos e Formaçao Autárquica 3. Centro de Estudos Técnicos e Apoio Legislativo 4. Centro de Gestao da Rede Informática do Governo 5. Conselho Nacional de Planeamento Civil de Emergência 6. Conselho Permanente de Concertaçao Social 7. Departamento de Formaçao e Aperfeiçoamento Profissional 8. Gabinete de Macau 9. Gabinete do Serviço Cívico dos Objectores de Consciência 10. Instituto da Juventude 11. Instituto Nacional de Administraçao 12. Secretaria-Geral da Presidência do Conselho de Ministros 13. Secretariado para a Modernizaçao Administrativa 14. Serviço Nacional de Protecçao Civil 15. Serviços Sociais da Presidência do Conselho de Ministros Ministério da Administraçao Interna 1. Direcçao-Geral de Viaçao 2. Gabinete de Estudos e Planeamento de Instalações 3. Governos Civis 4. Guarda Fiscal 5. Guarda Nacional Republicana 6. Polícia de Segurança Pública 7. Secretaria-Geral 8. Secretariado Técnico dos Assuntos para o Processo Eleitoral 9. Serviço de Estrangeiros e Fronteiras 10. Serviço de Informaçao e Segurança 11. Serviço Nacional de Bombeiros Ministério da Agricultura 1. Agência do Controlo das Ajudas Comunitárias ao Sector do Azeite 2. Direcçao-Geral da Hidráulica e Engenharia Agrícola 3. Direcçao-Geral da Pecuária 4. Direcçao-Geral das Florestas 5. Direcçao-Geral de Planeamento e Agricultura 6. Direcçao-Geral dos Mercados Agrícolas e da Indústria Agro-alimentar 7. Direcçao Regional de Agricultura da Beira Interior 8. Direcçao Regional de Agricultura da Beira Litoral 9. Direcçao Regional de Agricultura de Entre Douro e Minho 10. Direcçao Regional de Agricultura de Trás-os-Montes 11. Direcçao Regional de Agricultura do Alentejo 12. Direcçao Regional de Agricultura do Algarve 13. Direcçao Regional de Agricultura do Ribatejo e Öste 14. Gabinete para os Assuntos Agrícolas Comunitários 15. Inspecçao Geral e Auditoria de Gestao 16. Instituto da Vinha e do Vinho 17. Instituto de Qualidade Alimentar 18. Instituto Nacional de Investigaçao Agrária 19. Instituto Regulador Orientador dos Mercados Agrícolas 20. Obra Social - Secretaria Geral 21. Rede de Informaçao de Contabilidades Agrícolas 22. Secretaria Geral 23. IFADAP - Instituto Financeiro de Apoio ao Desenvolvimento da Agricultura e Pescas 24. INGA - Instituto Nacional de Intervençao e Garantia Agrícola Ministério do Ambiente e Recursos Naturais 1. Direcçao-Geral da Qualidade do Ambiente 2. Direcçao-Geral dos Recursos Naturais 3. Gabinete dos Assuntos Europeus 4. Gabinete de Estudos e Planeamento 5. Gabinete de Protecçao e Segurança Nuclear 6. Instituto Nacional do Ambiente 7. Instituto Nacional de Defesa do Consumidor 8. Instituto Nacional de Meteorologia e Geofísica 9. Secretaria-Geral 10. Serviço Nacional de Parques, Reservas e Conservaçao da Natureza 11. Gabinete do Saneamento Básico da Costa do Estoril 12. Delegações Regionais 13. Instituto Nacional da Água Ministério do Comércio e Turismo 1. Comissao de Aplicaçao de Coimas em Matéria Económica 2. Direcçao-Geral de Concorrência e Preços 3. Direcçao-Geral de Inspecçao Económica 4. Direcçao-Geral do Comércio Externo 5. Direcçao-Geral do Comércio Interno 6. Direcçao-Geral do Turismo 7. Fundo de Turismo 8. Gabinete para os Assuntos Comunitários 9. ICEP - Instituto do Comércio Externo de Portugal 10. Inspecçao Geral de Jogos 11. Instituto de Promoçao Turística 12. Instituto Nacional de Formaçao Turística 13. Regiões de turismo 14. Secretaria-Geral 15. ENATUR - Empresa Nacional de Turismo, EP 16. AGA - Administraçao-Geral do Açúcar e do Álcool, EP Ministério da Defesa Nacional(21) 1. Estado-Maior General das Forças Armadas 2. Estado-Maior da Força Aérea 3. Comando Logístico-Administrativo da Força Aérea 4. Estado-Maior do Exército 5. Estado-Maior da Armada 6. Direcçao-Geral do Material Naval 7. Direcçao das Infra-estruturas Navais 8. Direcçao de Abastecimento 9. Fábrica Nacional de Cordoaria 10. Hospital da Marinha 11. Arsenal do Alfeite 12. Instituto Hidrográfico 13. Direcçao-Geral de Armamento 14. Direcçao-Geral de Pessoal e Infra-estruturas 15. Direcçao-Geral de Política de Defesa Nacional 16. Instituto de Defesa Nacional 17. Secretaria-Geral Ministério da Educaçao 1. Auditoria Jurídica 2. Direcçao-Geral da Administraçao Escolar 3. Direcçao-Geral da Extensao Educativa 4. Direcçao-Geral do Ensino Superior 5. Direcçao-Geral dos Desportos 6. Direcçao-Geral dos Ensinos Básico e Secundário 7. Direcçao Regional de Educaçao de Lisboa 8. Direcçao Regional de Educaçao do Algarve 9. Direcçao Regional de Educaçao do Centro 10. Direcçao Regional de Educaçao do Norte 11. Direcçao Regional de Educaçao do Sul 12. Editorial do Ministério da Educaçao 13. Gabinete Coordenador do Ingresso no Ensino Superior 14. Gabinete de Estudos e Planeamento 15. Gabinete de Gestao Financeira 16. Gabinete do Ensino Tecnológico, Artístico e Profissional 17. Inspecçao Geral de Educaçao 18. Instituto de Cultura da Língua Portugüsa 19. Instituto de Inovaçao Educacional 20. Instituto dos Assuntos Sociais da Educaçao 21. Secretaria-Geral Ministério do Emprego e Segurança Social 1. Auditoria Jurídica 2. Caixa Nacional de Seguros e Dönças Profissionais 3. Caixas de Previdência Social 4. Casa Pia de Lisboa 5. Centro Nacional de Pensões 6. Centros Regionais de Segurança Social 7. Comissao para a Igualdade e Direitos das Mulheres 8. Departamento de Estatística 9. Departamento de Estudos e Planeamento 10. Departamento de Relações Internacionais e Convenções da Segurança Social 11. Departamento para Assuntos do Fundo Social Europeu 12. Departamento para os Assuntos Europeus e Relações Externas 13. Direcçao-Geral da Acçao Social 14. Direcçao-Geral da Família 15. Direcçao-Geral das Relações de Trabalho 16. Direcçao-Geral de Apoio Técnico à Gestao 17. Direcçao-Geral de Higiene e Segurança no Trabalho 18. Direcçao-Geral do Emprego e Formaçao Profissional 19. Direcçao-Geral dos Regimes de Segurança Social 20. Fundo de Estabilizaçao Financeira da Segurança Social 21. Inspecçao Geral da Segurança Social 22. Inspecçao Geral do Trabalho 23. Instituto de Gestao Financeira da Segurança Social 24. Instituto do Emprego e Formaçao Profissional 25. Instituto Nacional para o Aproveitamento dos Tempos Livres dos Trabalhadores 26. Secretaria-Geral 27. Secretariado Nacional de Reabilitaçao 28. Serviços Sociais do MESS 29. Santa Casa da Misericórdia de Lisboa Ministério das Finanças 1. ADSE - Direcçao-Geral de Protecçao aos Funcionários e Agentes da Administraçao Pública 2. Auditoria Jurídica 3. Direcçao-Geral da Administraçao Pública 4. Direcçao-Geral da Contabilidade Pública e Intendência Geral do Orçamento 5. Direcçao-Geral da Junta de Crédito Público 6. Direcçao-Geral das Alfândegas 7. Direcçao-Geral das Contribuições e Impostos 8. Direcçao-Geral do Património do Estado 9. Direcçao-Geral do Tesouro 10. Gabinete de Estudos Económicos 11. Gabinete dos Assuntos Europeus 12. GAFEEP - Gabinete para a análise do Financiamento do Estado e das Empresas Públicas 13. Inspecçao Geral de Finanças 14. Instituto de Informática 15. Junta de Crédito Público 16. Secretaria-Geral 17. SOFE - Serviços Sociais do Ministério das Finanças Ministério da Indústria e Energia 1. Delegaçao Regional da Indústria e Energia de Lisboa e Vale do Tejo 2. Delegaçao Regional da Indústria e Energia do Alentejo 3. Delegaçao Regional da Indústria e Energia do Algarve 4. Delegaçao Regional da Indústria e Energia do Centro 5. Delegaçao Regional da Indústria e Energia do Norte 6. Direcçao-Geral da Indústria 7. Direcçao-Geral da Energia 8. Direcçao-Geral de Geologia e Minas 9. Gabinete de Estudos e Planeamento 10. Gabinete para a Pesquisa e Exploraçao do Petróleo 11. Gabinete para os Assuntos Comunitários 12. Instituto Nacional da Propriedade Industrial 13. Instituto Português da Qualidade 14. LNETI - Laboratório Nacional de Engenharia e Tecnologia Industrial 15. Secretaria-Geral Ministério da Justiça 1. Centro de Estudos Judiciários 2. Centro de Identificaçao Civil e Criminal 3. Centros de Observaçao e Acçao Social 4. Conselho Superior de Magistratura 5. Conservatória dos Registos Centrais 6. Direcçao-Geral dos Registos e Notariado 7. Direcçao-Geral dos Serviços de Informática 8. Direcçao-Geral dos Serviços Judiciários 9. Direcçao-Geral dos Serviços Prisionais 10. Direcçao-Geral dos Serviços Tutelares de Menores 11. Estabelecimentos Prisionais 12. Gabinete de Direito Europeu 13. Gabinete de Documentaçao e Direito Comparado 14. Gabinete de Estudos e Planeamento 15. Gabinete de Gestao Financeira 16. Gabinete de Planeamento e Coordenaçao do Combate à Droga 17. Hospital-prisao de S. Joao de Deus 18. Instituto Corpus Christi 19. Instituto da Guarda 20. Instituto de Reinserçao Social 21. Instituto de S. Domingos de Benfica 22. Instituto Nacional da Política e Ciências Criminais 23. Instituto Navarro Paiva 24. Instituto Padre António Oliveira 25. Instituto S. Fiel 26. Instituto S. José 27. Instituto Vila Fernando 28. Instituto de Criminologia 29. Instituto de Medicina Legal 30. Polícia Judiciária 31. Secretaria-Geral 32. Serviços Sociais Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações 1. Conselho de Mercados de Obras Públicas e Particulares 2. Direcçao-Geral de Aviaçao Civil 3. Direcçao-Geral dos Edifícios e Monumentos Nacionais 4. Direcçao-Geral dos Transportes Terrestres 5. Gabinete da Travessia do Tejo 6. Gabinete de Estudos e Planeamento 7. Gabinete do Nó Ferroviário de Lisboa 8. Gabinete do Nó Ferroviário do Porto 9. Gabinete para a Navegabilidade do Douro 10. Gabinete para as Comunidades Europeias 11. Inspecçao Geral de Obras Públicas, Transportes e Comunicações 12. Junta Autónoma das Estradas 13. Laboratório Nacional de Engenharia Civil 14. Obra Social do Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações 15. Secretaria-Geral Ministério dos Negócios Estrangeiros 1. Direcçao-Geral dos Assuntos Consulares e Administraçao Financeira 2. Direcçao-Geral das Comunidades Europeias 3. Direcçao-Geral da Cooperaçao 4. Instituto de Apoio à Emigraçao e às Comunidades Portugüsas 5. Instituto de Cooperaçao Económica 6. Secretaria-Geral Ministério do Planeamento e Administraçao do Território 1. Academia das Ciências 2. Auditoria Jurídica 3. Centro Nacional de Informaçao Geográfica 4. Comissao Coordenadora da Regiao Centro 5. Comissao Coordenadora da Regiao de Lisboa e Vale do Tejo 6. Comissao Coordenadora da Regiao do Alentejo 7. Comissao Coordenadora da Regiao do Algarve 8. Comissao Coordenadora da Regiao Norte 9. Departamento Central de Planeamento 10. Direcçao-Geral da Administraçao Autárquica 11. Direcçao-Geral do Desenvolvimento Regional 12. Direcçao-Geral do Ordenamento do Território 13. Gabinete Coordenador do Projecto do Alqueva 14. Gabinete de Estudos e Planeamento da Administraçao do Território 15. Gabinete para os Äroportos da Regiao Autónoma da Madeira 16. Inspecçao Geral de Administraçao do Território 17. Instituto Nacional de Estatísticas 18. Instituto António Sérgio de Sector Cooperativo 19. Instituto de Investigaçao Científica e Tropical 20. Instituto Geográfico e Cadastral 21. Junta Nacional de Investigaçao Científica e Tecnológica 22. Secretaria-Geral (1) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (2) Nur Postwesen. (3) Mit Ausnahme der Telekommunikationsleistungen der "Post og Telegrafväsenet". (4) Mit Ausnahme der "Danske Statsbaner". (5) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (6) Ausgenommen Güter im Bereich der Telekommunikation. (7) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (8) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (9) Nur Postwesen. (10) Nur Postwesen. (11) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (12) Zentrale Beschaffungsstelle für die meisten übrigen Ministerien bzw. Stellen. (13) Von der Monopolstelle für Tabak und Salz vergebene Aufträge nicht inbegriffen. (14) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (15) Nur Postwesen. (16) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (17) Nur Postwesen. (18) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (19) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (20) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (21) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialien. (22) Hinsichtlich der in Anhang II enthaltenen nichtmilitärischen Materialen. ANHANG II VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 5 GENANNTEN WAREN, SOFERN DIE AUFTRAEGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: ex 2710: Spezialtreibstoffe Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen: ex 2809: Sprengstoffe ex 2813: Sprengstoffe ex 2814: Tränengase ex 2828: Sprengstoffe ex 2832: Sprengstoffe ex 2839: Sprengstoffe ex 2850: toxikologische Erzeugnisse ex 2851: toxikologische Erzeugnisse ex 2854: Sprengstoffe Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: ex 2903: Sprengstoffe ex 2904: Sprengstoffe ex 2907: Sprengstoffe ex 2908: Sprengstoffe ex 2911: Sprengstoffe ex 2912: Sprengstoffe ex 2913: toxikologische Erzeugnisse ex 2914: toxikologische Erzeugnisse ex 2915: toxikologische Erzeugnisse ex 2921: toxikologische Erzeugnisse ex 2922: toxikologische Erzeugnisse ex 2923: toxikologische Erzeugnisse ex 2926: Sprengstoffe ex 2927: toxikologische Erzeugnisse ex 2929: Sprengstoffe Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: Düngemittel Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszuege; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und "Dentalwachs" Kapitel 35: Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme Kapitel 37: Erzeugnisse zu photographischen und kinematografischen Zwecken Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: ex 3819: toxikologische Erzeugnisse Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus ausgenommen: ex 3903: Sprengstoffe Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: ex 4011: kugelsichere Reifen Kapitel 41: Häute und Felle; Leder Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe Kapitel 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: Keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck Kapitel 73: Eisen und Stahl Kapitel 74: Kupfer Kapitel 75: Nickel Kapitel 76: Aluminium Kapitel 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium) Kapitel 78: Blei Kapitel 79: Zink Kapitel 80: Zinn Kapitel 81: Andere unedle Metalle Kapitel 82: Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen ausgenommen: ex 8205: Werkzeuge ex 8207: Werkzeugteile Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte ausgenommen: ex 8406: Motoren ex 8408: andere Triebwerke ex 8445: Maschinen ex 8453: automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 8455: Teile für Maschinen der Tarifnummer 8453 ex 8459: Kernreaktoren Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren ausgenommen: ex 8513: Geräte für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik ex 8515: Sendegeräte Kapitel 86: Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: ex 8602: gepanzerte Lokomotiven ex 8603: andere gepanzerte Lokomotiven ex 8605: gepanzerte Wagen ex 8606: Werkstattwagen ex 8607: Wagen Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: 8708: Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 8701: Zugmaschinen ex 8702: Militärfahrzeuge ex 8703: Abschleppwagen ex 8709: Krafträder ex 8714: Anhänger Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: 8901 A: Kriegsschiffe Kapitel 90: Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen: ex 9005: Ferngläser ex 9013: verschiedene Instrumente, Laser ex 9014: Entfernungsmesser ex 9028: elektrische oder elektronische Messinstrumente ex 9011: Mikroskope ex 9017: medizinische Instrumente ex 9018: Apparate und Geräte für Mechanotherapie ex 9019: orthopädische Apparate ex 9020: Röntgenapparate und -geräte Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: ex 9401 A: Sitze für Luftfahrzeuge Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 98: Verschiedene Waren ANHANG III BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR EINIGE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Technische Spezifikationen: sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. 2. Norm: technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. 3. Europäische Norm: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen. 4. Europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt. 5. Gemeinsame technische Spezifikation: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. ANHANG IV BEKANNTMACHUNGSMUSTER FÜR LIEFERAUFTRAEGE A. Vorinformationsverfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können. 2. Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware: CPA-Referenznummer. 3. Geschätzter Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Vergabe des Auftrages oder der Aufträge (sofern bekannt). 4. Sonstige Angaben. 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 6. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. B. Offene Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers. 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren. b) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen. 3. a) Ort der Lieferung. b) Art und Menge der zu liefernden Waren: CPA-Referenznummer. c) Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann. 4. Etwa vorgeschriebene Lieferfrist. 5. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können. b) Einsendefrist für solche Anträge. c) Gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung der Gebühr für Übersendung dieser Unterlagen. 6. a) Einsendefrist für die Angebote. b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind. 7. a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen. b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind. 10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 11. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. 12. Bindefrist. 13. Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind. 14. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 15. Sonstige Angaben. 16. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung. 17. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. C. Nicht offene Verfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers. 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren. b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens. c) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen. 3. a) Ort der Lieferung. b) Art und Menge der zu liefernden Waren: CPA-Referenznummer. c) Angaben, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann. 4. Etwa vorgeschriebene Lieferfrist. 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 6. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme. b) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind. 7. Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe. 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 9. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung für die Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. 10. Kriterien für die Auftragserteilung, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen genannt sind. 11. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. 12. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 13. Sonstige Angaben. 14. Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung. 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. D. Verhandlungsverfahren 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers. 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren. b) Gegebenenfalls Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens. c) Gegebenenfalls Form des Vertrages, für den die Angebote eingereicht werden sollen. 3. a) Ort der Lieferung. b) Art und Menge der zu liefernden Waren: CPA-Referenznummer. c) Angabe, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der betreffenden Lieferungen abgeben kann. 4. Etwa vorgeschriebene Lieferfrist. 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 6. a) Einsendefrist für Anträge auf Teilnahme. b) Anschrift, an die diese Aufträge zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind. 7. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 8. Angaben zur Lage des Lieferanten sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. 9. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. 10. Gegebenenfalls Verbot von Änderungsvorschlägen. 11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten. 12. Datum vorhergehender Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 13. Sonstige Angaben. 14. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. E. Vergebene Auträge 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers. 2. Gewähltes Vergabeverfahren; im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung: Begründung (Artikel 6 Absatz 3). 3. Tag der Auftragsvergabe. 4. Zuschlagskriterien. 5. Anzahl der eingegangenen Angebote. 6. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s). 7. Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPA-Referenznummer. 8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum). 9. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann. 10. Sonstige Angaben. 11. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 12. Tag der Absendung der Bekanntmachung. 13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. ANHANG V UMSETZUNGS- UND ANWENDUNGSFRISTEN /* Tabellen: S. ABl. */ ANHANG VI ENTSPRECHUNGSTABELLE /* Tabellen: S. ABl. */