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Documento 31993D0740

93/740/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

ABl. L 346 vom 31.12.1993, pagg. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Stato giuridico del documento In vigore

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/740/oj

Accordo internazionale correlato

31993D0740

93/740/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/1993 S. 0025 - 0025


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (93/740/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) konnte ein Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ausgehandelt werden.

Dieses Abkommen ist Teil des Gesamtergebnisses der EWR-Verhandlungen und eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des EWR-Abkommens durch die Gemeinschaft.

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert die Genehmigung des Abkommens durch die Gemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 63.

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