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Documento 31993D0740
93/740/EC: Council Decision of 13 December 1993 on the conclusion of an Agreement in the form of an Exchange of Letters relating to the Agreement on fisheries between the European Economic Community and the Kingdom of Norway
93/740/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
93/740/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
ABl. L 346 vom 31.12.1993, pagg. 25–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In vigore
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/740/oj
93/740/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/1993 S. 0025 - 0025
BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (93/740/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) konnte ein Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen ausgehandelt werden. Dieses Abkommen ist Teil des Gesamtergebnisses der EWR-Verhandlungen und eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des EWR-Abkommens durch die Gemeinschaft. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert die Genehmigung des Abkommens durch die Gemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 63.