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Document 31993D0717

    93/717/EG: Entscheidung des Rates vom 22. November 1993 über die Anhörung des Europäischen Währungsinstituts durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften

    ABl. L 332 vom 31.12.1993, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998; Aufgehoben durch 398D0415

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/717/oj

    31993D0717

    93/717/EG: Entscheidung des Rates vom 22. November 1993 über die Anhörung des Europäischen Währungsinstituts durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften

    Amtsblatt Nr. L 332 vom 31/12/1993 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0084
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0084


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. November 1993 über die Anhörung des Europäischen Währungsinstituts durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (93/717/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109f Absatz 6, sowie auf Artikel 5.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Anhang zu diesem Vertrag,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Europäische Währungsinstitut (EWI) wird zum 1. Januar 1994 errichtet.

    Gemäß dem Vertrag ist das EWI von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, anzuhören. Es obliegt dem Rat, die Grenzen und die Modalitäten dieser Anhörung festzulegen.

    Diese Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten lässt die Verantwortlichkeiten der einzelstaatlichen Behörden in den in diesen Entwürfen behandelten Sachbereichen unberührt.

    Die von den einzelstaatlichen Behörden zur Durchführung der Geld- und Währungspolitik getroffenen Beschlüsse fallen nicht unter diese Entscheidung.

    Durch die Anhörung des EWI dürfen die Verfahren zur Verabschiedung von Entwürfen für Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht unangemessen verlängert werden. Die dem EWI für die Abgabe seiner Stellungnahmen gesetzten Fristen müssen ihm jedoch die Möglichkeit geben, die ihm vorgelegten Texte mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen. In hinreichend begründeten Fällen extremer Dringlichkeit, z. B. bei empfindlichen Marktlagen, können die Mitgliedstaaten eine Frist von weniger als einem Monat setzen. Insbesondere in solchen Fällen sollte durch einen Dialog zwischen den einzelstaatlichen Behörden und dem EWI die Möglichkeit geschaffen werden, den Interessen beider Seiten Rechnung zu tragen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Behörden der Mitgliedstaaten hören das EWI zu allen nach Artikel 109f des Vertrages in seine Zuständigkeit fallenden Entwürfen für Rechtsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

    - Währungsrecht, Status der Ecu und Zahlungsmittel,

    - Satzungen und Kompetenzen der nationalen Zentralbanken und geldpolitische Instrumente,

    - Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von Währungs-, Finanz-, Bank- und Zahlungsbilanzstatistiken,

    - Verrechnungs- und Zahlungssysteme, insbesondere für grenzueberschreitende Transaktionen,

    - die für Finanzinstitute geltenden Regeln, soweit sie Einfluß haben auf die Stabilität der Finanzinstitute und der Finanzmärkte.

    (2) Unmittelbar nach Eingang eines Entwurfs für Rechtsvorschriften teilt das EWI den betreffenden nationalen Behörden mit, ob dieser Entwurf seiner Ansicht nach in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

    Artikel 2

    (1) Unter Entwürfen für Rechtsvorschriften sind Entwürfe für verbindliche Vorschriften zu verstehen, die im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats allgemein anwendbar sind, die Regeln für eine unbestimmte Anzahl von Fällen festlegen und sich an eine unbestimmte Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen wenden.

    (2) Nicht als Entwürfe für Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 gelten Entwürfe für Vorschriften, deren alleiniger Zweck darin besteht, Gemeinschaftsrichtlinien in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.

    Artikel 3

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die tatsächliche Beachtung dieser Entscheidung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt er sicher, daß das EWI rechtzeitig gehört wird, damit die Behörde, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitet, die Stellungnahme des EWI vorliegen hat, bevor sie zur Sache selbst entscheidet; ferner sorgt er dafür, daß die Stellungnahme des EWI der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, die die betreffenden Rechtsvorschriften erlässt, falls beide Behörden nicht identisch sind.

    Artikel 4

    Die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitenden Behörden der Mitgliedstaaten können dem EWI, falls sie dies für erforderlich erachten, für die Übermittlung seiner Stellungnahme eine Frist setzen, die - ausser in extrem dringenden Fällen - mindestens einen Monat beträgt und mit Eingang des Ersuchens um Stellungnahme beim Präsidenten des EWI beginnt. Nach Ablauf der Frist kann sich die betreffende Behörde über das Ausbleiben der Stellungnahme hinwegsetzen. Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß die Stellungnahme des EWI, wenn sie nach der gesetzten Frist eingeht, den in Artikel 3 genannten Behörden zur Kenntnis gebracht wird.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ph. MAYSTADT

    (1) ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 12, und ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1993, S. 12.(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.

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