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Document 31993D0510

93/510/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

ABl. L 238 vom 23.9.1993, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/510/oj

31993D0510

93/510/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

Amtsblatt Nr. L 238 vom 23/09/1993 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0158


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. September 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

(93/510/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (3) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt.

Gemäß der genannten Entscheidung dürfen die fraglichen Equiden in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie einen bestimmten Zeitraum in tierärztlich überwachten Betrieben im Versanddrittland gehalten worden sind. In der Praxis ergaben sich Schwierigkeiten, weil die Tiere während der gesamten Dauer dieses Zeitraums im Versanddrittland gehalten worden sein müssen.

Es sollte präzisiert werden, daß nicht der gesamte Zeitraum abgewartet werden muß, wenn die Equiden unmittelbar aus der Gemeinschaft importiert worden sind. Die Entscheidung 93/197/EWG ist demgemäß zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut in den Klammern von Abschnitt III Buchstabe d) der Gesundheitsbescheinigungen A, B, C, D und E wird jeweils ersetzt durch "oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt, bzw. wenn es sich um ein innerhalb der letzten drei Monate unmittelbar aus der Europäischen Gemeinschaft eingeführtes Tier handelt, seit seiner Einfuhr".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

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