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Document 31992R3124

    Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1952

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3124/oj

    31992R3124

    Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0142
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0142


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3124/92 DES RATES vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen unterliegenden Erzeugnisse sind in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 (3) definiert. Artikel 2 derselben Verordnung regelt das auf Hopfen und Hopfenerzeugnisse anwendbare Bescheinigungsverfahren.

    Der Handel mit Hopfenerzeugnissen hat seit der Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation für Hopfen mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Die Bezeichnungen "Lupulin-angereichertes Hopfenpulver" und "Hopfenextrakt" sowie die Merkmale der zum freien Verkehr zugelassenen Hopfenerzeugnisse müssen deshalb genauer definiert werden.

    Artikel 7

    der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 legt fest, welche Voraussetzungen Erzeugergemeinschaften für ihre Anerkennung zu erfuellen haben. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß die gemeinsame Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder bei mehreren der in der Gemeinschaft anerkannten Erzeugergemeinschaften auf grosse Schwierigkeiten stösst.

    Damit sich jedoch die Marktstellung der Erzeuger verbessert, sollte den Erzeugergemeinschaften ein Anreiz gegeben werden, die Erzeugung ihrer Mitglieder gemeinsam zu vermarkten. Zu diesem Zweck muß die Erzeugungsbeihilfe für Erzeugergemeinschaften, die nicht die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder gemeinsam vermarkten, gekürzt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) }Luplin-angereichertes Hopfenpulver': Das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stengel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis."

    2. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) }Hopfenextrakt': Die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse."

    3. Dem Artikel 2 Absatz 2 wird der nachstehende Satz angefügt:

    "Für die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b) bis e) genannten Erzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden."

    4. In Artikel 7 Absatz 3 erhält der letzte Unterabsatz von Buchstabe b) folgende Fassung:

    "Bis zum 31. Dezember 1996 können Mitglieder einer anerkannten Erzeugergemeinschaft ihre Erzeugung mit Genehmigung der Erzeugergemeinschaft gemäß von dieser Gemeinschaft festgelegten Regeln und unter der Aufsicht dieser Gemeinschaft ganz oder teilweise selbst vermarkten. Diese Erzeugergemeinschaften wirken jedoch darauf hin, daß sie spätestens ab 1. Januar 1997 die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder vermarkten;"

    5. In Artikel 12 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

    "c) Für anerkannte Erzeugergemeinschaften, denen nach Absatz 3 eine Beihilfe gewährt wird und die nicht die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder vermarkten, wird der Beihilfebetrag für die Ernte 1992 um 4 %, für die Ernte 1993 um 8 %, für die Ernte 1994 um 12 %, für die Ernte 1995 um 15 % und für die Ernte 1996 um 15 % gesenkt. Für das Jahr 1991 und die Folgejahre werden mindestens 15 % der einer solchen Gemeinschaft gewährten Beihilfe von dieser Gemeinschaft für Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz cc) der Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 (*) der Kommission vom 28 Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor verwendet.

    Wenn jedoch die Erzeugergemeinschaft mindestens die Hälfte der Erzeugung ihrer Mitglieder aus einer bestimmten Ernte vermarktet, so wird die bis zum 1. November 1992 verkaufte Erzeugung bei der Feststellung, ob die Erzeugergemeinschaft die gesamte Erzeugung ihrer Mitglieder verkauft hat, nicht berücksichtigt.

    Die Kommission überwacht die Tätigkeit dieser Erzeugergemeinschaften und berichtet dem Rat in ihrem Bericht über das Erntejahr 1994 über die in Richtung auf eine Vollvermarktung erzielten Fortschritte.

    (*) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1972, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 27)."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. GUMMER

    (1) ABl. Nr. C 204 vom 3. 8. 1991, S. 4. (2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992, S. 234. (3) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).

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