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Document 31992R2077

Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

ABl. L 215 vom 30.7.1992, p. 80–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2077/oj

31992R2077

Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

Amtsblatt Nr. L 215 vom 30/07/1992 S. 0080 - 0084
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0224
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0224


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2077/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mittel- und langfristigen Aussichten auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfordern die Anpassung bestimmter Instrumente der gemeinsamen Agrarpolitik, um das Marktgleichgewicht wiederherstellen zu können. Diese Anpassungen, die insbesondere einen flexibleren Einsatz der institutionellen Marktstützungsinstrumente umfassen, verlangen eine Änderung des Verhaltens der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung der Marktgegebenheiten.

Auf Initiative einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsunternehmen gegründete Branchenverbände, auf die ein wesentlicher Anteil der verschiedenen Erwerbszweige der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Tabaksektor entfällt, können zu einer besseren Berücksichtigung der Marktrealitäten und zu einem Wirtschaftsverhalten beitragen, das die Kenntnis bzw. die Regelung der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung verbessert. Bestimmte Maßnahmen dieser Verbände können zu einem besseren Marktgleichgewicht und somit zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages beitragen. Es sind die Maßnahmen festzulegen, die einen solchen Beitrag der Branchenverbände darstellen.

Es erscheint daher angebracht, die Branchenverbände besonders anzuerkennen, die auf regionaler, überregionaler oder gemeinschaftlicher Ebene den Nachweis einer bestimmten Repräsentativität erbringen und mit ihren Maßnahmen die obengenannten Ziele fördern. Diese Anerkennung muß von den Mitgliedstaaten oder der Kommission nach Maßgabe des Tätigkeitsbereichs des Branchenverbandes erteilt werden.

Um bestimmte Maßnahmen der Branchenverbände zu verstärken, die für die geltende Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak von besonderem Interesse sind, ist die Möglichkeit vorzusehen, die von diesen Verbänden für ihre Mitglieder erlassenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen auf die nicht angeschlossenen Erzeuger und Zusammenschlüsse einer oder mehrerer Regionen auszudehnen. Ausserdem ist angezeigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Voll- oder Teilbeiträge zur Deckung der aus der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben. Diese Möglichkeit muß im Rahmen eines Verfahrens in Anspruch genommen werden können, das die Rechte der betreffenden sozioökonomischen Kreise und insbesondere die Wahrung der Verbraucherinteressen gewährleistet.

Sonstige Maßnahmen der anerkannten Branchenverbände können von allgemeinem wirtschaftlichem oder technischem Interesse für den Tabaksektor sein und daher auch den nicht angeschlossenen Unternehmen der beteiligten Erwerbszweige zugute kommen. In diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Beiträge zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben.

Zur ordnungsgemässen Durchführung dieser Regelung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen und dieser eine ständige Kontrollbefugnis zu übertragen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung regional oder überregional tätiger Branchenverbände und der von diesen geschlossenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

Zur Information der Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit sind zu Beginn jedes Jahres das Verzeichnis aller Branchenverbände, denen im vergangenen Jahr die Anerkennung erteilt oder entzogen wurde, sowie die Regeln, die auf die gesamte Erzeugnisbranche ausgedehnt wurden, unter Angabe deren Geltungsbereichs zu veröffentlichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Tätigkeit von Branchenverbänden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak.

Artikel 2

Im Rahmen dieser Verordnung werden Branchenverbände anerkannt,

1. in denen die Vertreter mehrerer Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak zusammengeschlossen sind,

2. die auf Initiative aller oder eines Teils der in ihnen zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden und

3. in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft oder in der gesamten Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen - soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen - betreiben:

a) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Tabakblättern oder -ballen,

b) Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

c) Verbesserung der Marktkenntnis und -transparenz,

d) verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch Marketing und die Suche nach neuen Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

e) Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Bedürfnissen des Marktes und den Gesundheitsanforderungen besser entsprechen,

f) Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Wahrung der Erzeugnisqualität sowie des Bodenschutzes,

g) Entwicklung von produktions- und verarbeitungstechnischen Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

h) Verwendung von zertifiziertem Saatgut und Förderung der Qualitätskontrolle.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Branchenverbände an, die

a) ihre Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets auf regionaler oder überregionaler Ebene ausüben,

b) in ihrem Aktionsbereich und den vertretenen Erwerbszweigen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung und/oder des Handels vertreten; wenn der Branchenverband einen überregionalen Aktionsbereich abdeckt, muß er eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen,

c) mehrere Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 3 betreiben,

d) selbst keine Vorgänge der Erzeugung, Bearbeitung oder Vermarktung der unter die Marktorganisation nach Artikel 1 fallenden Erzeugnisse abwickeln.

(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, mit allen zweckdienlichen Angaben über die in ihnen zusammengeschlossenen Erwerbszweige, ihre Repräsentativität, die von ihnen betriebenen Maßnahmen und allen anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen mit.

Innerhalb von sechzig Tagen nach der Mitteilung kann die Kommission die Anerkennung ablehnen.

(3) Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung, wenn

a) die Bedingungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfuellt sind,

b) der Branchenverband einem der Verbote nach Artikel 7 Absatz 3 zuwiderhandelt, unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung nach einzelstaatlichem Recht,

c) der Branchenverband die Meldepflicht nach Artikel 7 Absatz 2 verletzt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich ihre Entscheidungen über die Entziehung von Anerkennungen mit.

Artikel 4

(1) Die Kommission erkennt auf Antrag die Branchenverbände an, die

a) ihre Tätigkeiten auf überregionaler Ebene in der Gesamtheit oder einem Teil der Hoheitsgebiete mehrerer Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene ausüben,

b) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder nach dem Gemeinschaftsrecht gegründet wurden,

c) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) entsprechen.

(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Branchenverband ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt, die Anerkennungsanträge mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich innerhalb von zwei Monaten nach Versand der Mitteilung äussern.

Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung.

(3) Die Kommission entzieht den in Absatz 1 genannten Verbänden die Anerkennung in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Fällen.

Artikel 5

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die anerkannten Branchenverbände unter Angabe ihres Wirtschaftsbezirks oder Tätigkeitsgebiets sowie der von ihnen betriebenen Maßnahmen im Sinne des Artikels 2. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls veröffentlicht.

Artikel 6

Die Anerkennung der Branchenverbände gilt als Erlaubnis, die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 3 unter den Bedingungen dieser Verordnung zu betreiben.

Artikel 7

(1) In Abweichung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 (4) gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die für die Betreibung der in Artikel 2 Nummer 3 aufgeführten Maßnahmen angewendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, daß

- die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

- letztere binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, daß diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf dieser Frist in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

- eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

- das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

- Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unabwendbar sind,

- die Festsetzung von Preisen und Quoten umfasst, vorbehaltlich der von den Branchenverbänden zur Anwendung des spezifischen Gemeinschaftsrechts getroffenen Maßnahmen,

- zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(4) Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fest, daß die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht erfuellt sind, so erklärt sie, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung an den betreffenden Branchenverband liegen, ausser wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 mißbräuchlich in Anspruch genommen hat.

Artikel 8

(1) Die Branchenverbände können beantragen, daß von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.

Für vorgenannte Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(2) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und folgendes betreffen:

a) die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes,

b) die Definition von Mindestqualitätsnormen,

c) die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren,

d) die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung,

e) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.

(3) Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9.

Artikel 9

(1) Die von den Mitgliedstaaten anerkannten Branchenverbände tragen im Zusammenhang mit den von ihnen vorgeschriebenen Regeln dafür Sorge, daß die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, deren Ausdehnung auf die Einzelunternehmen oder die nicht angeschlossenen Zusammenschlüsse einer Region oder mehrerer bestimmter Regionen geplant ist, den betreffenden sozioökonomischen Kreisen durch Veröffentlichung zugänglich gemacht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung können sich die betroffenen Kreise dazu äussern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist und bevor sie eine Entscheidung treffen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln, die sie verbindlich zu machen beabsichtigen, zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben mit. Diese Mitteilung enthält alle nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 eingegangenen Äusserungen sowie eine Beurteilung des Ausdehnungsantrags.

(3) Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Regeln, deren Ausdehnung von den von der Kommission gemäß Artikel 4 anerkannten Branchenverbänden beantragt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. Innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung können sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen sozioökonomischen Kreise dazu äussern.

(4) Handelt es sich bei den Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, um "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG (5), so wird die Übermittlung dieser Vorschriften an die Kommission gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie gleichzeitig mit der in Absatz 2 genannten Mitteilung vorgenommen.

Unbeschadet des Absatzes 5 verweigert die Kommission die Genehmigung der Regeln, deren Ausdehnung geplant ist, wenn die Bedingungen für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme gemäß Artikel 9 der Richtlinie 83/189/EWG erfuellt sind.

(5) Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten nach der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 und, bei Anwendung von Absatz 3, binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags auf Ausdehnung der Regeln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Die Kommission trifft in jedem Fall eine ablehnende Entscheidung, wenn sie feststellt, daß durch die Ausdehnung

- der Wettbewerb in einem erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausgeschlossen wird,

- der freie Warenverkehr beeinträchtigt wird oder

- die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die Ziele jeder anderen Gemeinschaftsregelung gefährdet werden.

(6) Die Regeln, deren Anwendung ausgedehnt wurde, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(7) Werden in Anwendung dieses Artikels die Regeln eines Branchenverbands für die ihm nicht angeschlossenen Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse verbindlich gemacht, so kann, je nach Fall, der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission diese zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die Durchführung dieser Regeln oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt sind.

Artikel 10

(1) Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband betriebene Maßnahmen nach Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung gemäß Artikel 4 erteilt wurde, die Kommission die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt.

(2) Die Maßnahmen nach diesem Artikel betreffen

- eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

- Untersuchungen, die sich auf die Qualitätsverbesserung von Tabakblättern und -ballen erstrecken,

- Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine von ihnen beabsichtigte Beitragspflicht nach Absatz 1 mit. Sie darf erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung an die Kommission in Kraft treten. Die Kommission kann innerhalb dieser Frist fordern, daß der Entscheidungsvorschlag ganz oder teilweise verworfen wird, falls das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse nicht begründet erscheint.

(4) Sind die Maßnahmen, die von einer von der Kommission gemäß Artikel 4 anerkannten Branchenvereinigung betrieben werden, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihren Entscheidungsentwurf mit. Die Mitgliedstaaten äussern sich innerhalb von zwei Monaten ab Versand der Mitteilung.

Artikel 11

Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten oder der Kommission, mit der dem Branchenverband nicht angeschlossene Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die betreffende Maßnahme darf erst zwei Monate nach der vorgenannten Veröffentlichung in Kraft treten.

Artikel 12

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (6) erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo MARQUES CUNHA

(1) ABl. Nr. C 295 vom 14. 11. 1991, S. 5.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 98 vom 21. 4. 1992, S. 31.(4) Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62). Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).(5) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).(6) Siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.

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