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Document 31992L0099

Richtlinie 92/99/EWG der Kommission vom 17. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

ABl. L 350 vom 1.12.1992, p. 83–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/99/oj

31992L0099

Richtlinie 92/99/EWG der Kommission vom 17. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 350 vom 01/12/1992 S. 0083 - 0084
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0049


RICHTLINIE 92/99/EWG DER KOMMISSION vom 17. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/64/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG (3) vorgenommen.

Die Untersuchung verschiedener in Anhang II genannter und damit auf einzelstaatlicher Ebene zugelassener Zusatzstoffe ist noch nicht abgeschlossen; es ist daher angemessen, die Geltungsdauer der Zulassung dieser Stoffe für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. November 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 51. (3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

ANHANG

/* Tabellen: S. ABl. */

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