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Document 31991R1781

Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

ABl. L 160 vom 25.6.1991, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 28/06/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1781/oj

31991R1781

Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 160 vom 25/06/1991 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0025


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1781/91 DER KOMMISSION vom 19 . Juni 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1576/89 des Rates vom 29 . Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1014/90 der Kommission ( 2 ) enthält erste Durchführungsvorschriften, die zu ergänzen sind .

Damit den bei Inkrafttreten der Verordnung ( EWG ) Nr . 1576/89 bereits seit langem bestehenden Gewohnheiten Rechnung getragen wird, sollten bestimmte zusammengesetzte Likörbezeichnungen auch dann beibehalten werden können, wenn der Alkohol nicht oder nur teilweise von der angegebenen Spirituose stammt . Ausserdem müssen die für diese Likörbezeichnungen geltenden Bedingungen genau festgelegt werden, so daß jede Gefahr der Verwechselung mit den in Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung definierten Spirituosen ausgeschlossen wird .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In die Verordnung ( EWG ) Nr . 1014/90 wird folgender Artikel 7a eingefügt :

"Artikel 7a

( 1 ) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 1576/89 darf eine Begriffsbestimmung, die Teil einer zusammengesetzten Bezeichnung ist, in der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose nur verwendet werden, wenn der Alkohol des betreffenden Getränks ausschließlich von der Spirituose stammt, die in der zusammengesetzten Bezeichnung genannt wird .

( 2 ) Zur Aufmachung der in der Gemeinschaft gewonnenen Liköre dürfen jedoch wegen der Lage, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung besteht, nur die nachstehenden zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden:

- prune-brandy,

- orange-brandy,

- apricot-brandy,

- cherry-brandy,

- solbärrom, auch blackcurrant rum genannt .

( 3 ) Was die Etikettierung und Verkehrsbezeichnung der in Absatz 2 genannten Liköre angeht, so stehen die zusammengesetzten Bezeichnungen in Buchstaben gleicher Grösse und Farbe auf derselben Zeile des Etiketts und steht die Likörbezeichnung unmittelbar daneben in Buchstaben, die nicht kleiner sind als die der zusammengesetzten Bezeichnungen .

Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, enthält das Etikett ausserdem im selben Sichtfeld wie diese Angaben einen Hinweis auf die Art des verwendeten Alkohols . Dieser Hinweis erfolgt durch Angabe entweder der Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols oder der Bezeichnung }landwirtschaftlicher Alkohol' nach den Worten }hergestellt aus', }gewonnen aus' oder }aus '." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 19 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 160 vom 12 . 6 . 1989, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 105 vom 25 . 4 . 1990, S . 9 .

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