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Document 31991R0862

Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission vom 8. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

ABl. L 88 vom 9.4.1991, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1964

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/862/oj

31991R0862

Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission vom 8. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

Amtsblatt Nr. L 088 vom 09/04/1991 S. 0007 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0234


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 862/91 DER KOMMISSION vom 8 . April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 des Rates vom 26 . November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 wird die Abschöpfung, die nach Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1806/89 ( 5 ), berechnet wird, um einen Satz von 50 % und einen Pauschalbetrag je nach der Verarbeitungsstufe des Reises vermindert, sofern bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Drittland eine entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben wurde .

Die Erhebung des genauen Betrags der Ausfuhrabgabe ist nur möglich, wenn die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorzunehmende Abschöpfung bekannt ist; die Einfuhrabschöpfung muß daher im voraus festgesetzt werden .

Es sollte überprüft werden, ob im Ausfuhrland tatsächlich eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verminderung der Abschöpfung erhoben wurde .

In Artikel 3b der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 7 ), ist festgelegt, welcher Kurs zur Umrechnung der in Drittlandswährung ausgedrückten Beträge in die Landeswährung eines Mitgliedstaats zu verwenden ist .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 bestimmt ferner, daß die Verminderung der Abschöpfung von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängt . In diesem Zusammenhang gilt es, die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3850/89 der Kommission vom 15 . Dezember 1989 zur Festlegung der Vorschriften für die Durchführung der Verordnung ( EWG Nr . 802/68 des Rates über die gemeinsamen Begriffsbestimmungen für den Warenursprung hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten ( 8 ), anzuwenden und die Einzelheiten der Gültigkeit dieses Zeugnisses zu regeln .

Damit das festgesetzte Kontingent nicht überschritten wird, sind geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu treffen .

Zur Verwaltung des Kontingents müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, für welche Mengen Reis mit Ursprung in Bangladesch Einfuhrlizenzen beantragt wurden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Kommission setzt die Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 genannten Abschöpfungen allwöchentlich auf der Grundlage der Abschöpfungen fest, die gemäß den Kriterien des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 festgesetzt wurden . Artikel 2

( 1 ) Für den urkundlichen Nachweis des Ursprungs von Einfuhren gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 gelten die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3850/89 .

Das Muster des zu verwendenden Ursprungszeugnisses ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt .

( 2) Das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 ist 90 Tage ab dem Tag seiner Ausstellung und höchstens bis zum 31 . Dezember des Ausstellungsjahres gültig .

( 3 ) Die für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses zuständige Behörde ist das "Export Promotion Bureau of Bangladesh ". Artikel 3

( 1 ) Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, daß die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld "Bemerkungen" des Ursprungszeugnisses einen der folgenden Vermerke eintragen :

- "Derecho especial percibido a la exportación del arroz"

- "Särafgift, der opkräves ved eksport af ris"

- "Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe"

- "AAéäéêüò äáóìüò ðïõ aaéóðñÜôôaaôáé êáôÜ ôçí aaîáãùãÞ ñõäéïý"

- "Special charge collected on export of rice"

- "Taxe spéciale perçü à l'exportation du riz"

- "Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso"

- "Bij uitvör van de rijst opgelegde bijzondere heffing"

- "Taxa especial cobrada à exportaçao de arroz ". Betrag in Landes - währung

( 2 ) Falls die vom Ausfuhrland erhobene Abgabe niedriger ist als die Verminderung der Abschöpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90, beschränkt sich die Verminderung auf den erhobenen Betrag .

( 3 ) Bei der Umrechnung der in Bangladesch erhobenen Ausfuhrabgabe in die Landeswährung des Einfuhrmitgliedstaats ist der am Tag der Vorausfestsetzung der Abschöpfung geltende Wechselkurs gemäß Artikel 3b der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 zugrunde zu legen . Artikel 4

( 1 ) Um in den Genuß der verminderten Abschöpfung gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3491/90 zu kommen, müssen der Einfuhrlizenzantrag und die Einfuhrlizenz, ausser den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen anderen Bedingungen, noch folgende Angaben enthalten :

a ) In Feld 20 und in Feld 24 eine der folgenden Angaben :

- "Exacción reguladora reducida Bangladesh"

- "Reduceret afgift Bangladesh"

- "Verminderte Abschöpfung Bangladesch"

- "ÌaaéùìÝíç aaéóöïñÜ ÌðáãêëáíôÝò"

- "Reduced levy Bangladesh"

- "Prélèvement réduit Bangladesh"

- "Prelievo ridotto Bangladesh"

- "Verminderde heffing Bangladesh"

- "Direito nivelador reduzido Bangladesh";

b ) in Feld 8 die Angabe "Bangladesch ".

( 2 ) Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch . Darüber hinaus ist die Einfuhrabschöpfung im voraus festzusetzen .

( 3 ) Die Einfuhrlizenz gemäß Absatz 1 wird am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist keine Maßnahme zur Aussetzung der Abschöpfungsvorausfestsetzung getroffen wird und solange die für eine Abschöpfungsminderung in Frage kommende Menge noch nicht ausgeschöpft ist .

( 4 ) Sobald die beantragten Mengen die Mengen übersteigen, für die ein verminderter Abschöpfungssatz gilt, setzt die Kommission einen Einheitssatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest .

In diesem Fall wird die Einfuhrlizenz für die Mengen erteilt, die sich aus der Anwendung dieses Einheitssatzes zur Kürzung der beantragten Mengen ergeben .

Wird aufgrund dieses Satzes eine Einfuhrlizenz für eine Menge von weniger als 20 Tonnen erteilt, so kann der Marktteilnehmer seinen Antrag zurückziehen, worauf die Sicherheit freigegeben wird . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von der Rücknahme des Antrags betroffenen Mengen spätestens zwei Tage danach mit .

( 5 ) Ist die Menge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wird, niedriger als die beantragte Menge, so wird der Betrag der Sicherheit entsprechend gekürzt . Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich folgende Angaben :

a ) die Mengen je Reisart mit Ursprung in Bangladesch, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wurde;

b ) die Mengen je Reisart, für die eine Einfuhrlizenz tatsächlich erteil wurde, mit Angabe des Datums und des Ausfuhrlandes ( Bangladesch );

c ) die Mengen je Reisart, für die die Einfuhrlizenzen nicht ausgeschöpft wurden;

d ) die Mengen je Reisart, für die die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 36 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 der Kommission ( 9 ) annulliert wurden .

Diese Angaben sind gesondert von den Angaben zu den anderen Einfuhrlizenzen im Reissektor, jedoch nach dem gleichen Verfahren mitzuteilen . Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 8 . April 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 337 vom 4 . 12 . 1990, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 166 vom 25. 6 . 1976, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 177 vom 24 . 6 . 1989, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 . ( 8 ) ABl . Nr . L 374 vom 22 . 12 . 1989, S . 8 . ( 9 ) ABl . Nr . L 331 vom 2 . 12 . 1988, S . 1 .

ANHANG

1 Absender URSPRUNGSZEUGNIS

für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse

in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Nr . ORIGINAL 2 Empfänger ( Ausfuellung freigestellt ) 3 AUSSTELLUNGSBEHÖRDE 4 Ursprungsland BANGLADESCH ANMERKUNGEN

A . Der Vordruck für das Zeugnis ist mit Schreibmaschine, Datenverarbeitung o . ä . auszufuellen .

B . Das Original des Zeugnisses ist zusammen mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen . 5 Bemerkungen 6 Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, WARENBEZEICHNUNG 7 Masse brutto

und netto ( kg ) 8 ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE OBEN BEZEICHNETEN WAREN IHREN URSPRUNG IN DEM IN FELD 4 ANGEGEBENEN LAND HABEN . Ort und Datum der Ausstellung : Unterschrift : Stempel der Ausstellungsbehörde : 9 DEN ZOLLBEHÖRDEN IN DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTEN

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