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Document 31991R0571

Verordnung (EWG) Nr. 571/91 der Kommission vom 8. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

ABl. L 63 vom 9.3.1991, pp. 19–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/571/oj

31991R0571

Verordnung (EWG) Nr. 571/91 der Kommission vom 8. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 063 vom 09/03/1991 S. 0019 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0202


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 571/91 DER KOMMISSION vom 8 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24 . September 1985 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ( 3 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3251/90 ( 4 ), wurden die Durchführungsvorschriften für die Regelung der Verbrauchsbeihilfe festgelegt .

Die Erfahrung hat gezeigt, daß zur Anerkennung von Betrieben deren Anlagen und Abfuellkapazitäten vor Ort überprüft werden sollten .

Die Erfahrung hat ausserdem gezeigt, daß zur Vermeidung von Verzerrungen neue Betriebe während ihres ersten Betriebsjahres einer verschärften Kontrolle zu unterziehen sind . Diese besonderen Bestimmungen sind jedoch während der ersten beiden Jahre der Anwendung dieser am 1 . Dezember 1990 in Spanien und Portugal eingeführten Regelung in diesen beiden Ländern nicht anwendbar .

Um ein reibungsloses Funktionieren dieser Regelung sicherzustellen, müssen die von einem zugelassenen Betrieb an die Endverbraucher abgegebenen Mengen besser kontrolliert werden . Zu diesem Zweck sollten die Kontrollen in den einzelnen Betrieben verschärft und die Art dieser Kontrollen näher präzisiert werden .

Um die Effizienz der Kontrollen sicherzustellen, ist es in gewissen Fällen zweckmässig, die Überprüfungen bis in den Einzelhandel hin zu verfolgen .

Zum Zweck einer ordnungsgemässen Handhabung der Regelung ist es angezeigt, die Umfuellung von in kleinen Umschließungen angebotenem Olivenöl strikteren Bedingungen zu unterwerfen und die Sanktionen im Fall nicht genehmigter Umfuellungen zu verschärfen .

Zum Zweck einer ordnungsgemässen Handhabung der Regelung sollten die Aufgaben der berufsständischen Stellen genauer beschrieben und die Sanktionen festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen anzuwenden sind .

Zwecks einer besseren Überwachung der Anwendung der Beihilferegelung in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden, welche zusätzlichen Angaben der Kommission regelmässig zu übermitteln sind .

Der Gemeinsame Zolltarif wurde durch die Kombinierte Nomenklatur ersetzt . Aus diesem Grund müssen die Artikel angepasst werden, in denen auf die Erzeugnisse nach dem alten Tarif Bezug genommen wird .

Der Verwaltungsausschuß für Fette hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2677/85 wird wie folgt geändert :

1 . Dem Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Vor der Anerkennung eines Betriebes überprüfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates vor Ort die Anlagen und die Abfuellkapazität des antragstellenden Betriebs . In Mitgliedstaaten, die die Kontrolldienststelle gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2262/84 eingerichtet haben, kann diese Dienststelle an den fraglichen Überprüfungen beteiligt werden, wenn sie es für erforderlich hält ."

2 . In Artikel 3 wird der Buchstabe a ) wie folgt geändert :

"a ) die Olivenölbestände, aufgegliedert nach Ursprung und Art der Verpackung, die am Tag der Anerkennung und am Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres vorhanden sind ,".

3 . Dem Artikel 3 werden folgende Unterabsätze angefügt :

"Verkauft ein Abfuellbetrieb direkt oder durch eigene Verkaufsstätten Olivenöl an Endverbraucher, so muß er in seiner täglichen Lagerbuchhaltung für jede Partie über 20 Liter die Menge und die Qualität des so verkauften Öls sowie die Nummer der entsprechenden Verkaufsrechnung vermerken . Für Partien bis 20 Liter kann anstelle der Rechnung der Auslieferungsschein oder jedes gleichwertige andere für die Partie ausgestellte Papier angegeben werden .

Jedoch ist es auch für Partien von über 20 Litern nicht erforderlich, die Verkaufsrechnung anzugeben, wenn der betreffende Betrieb eine tägliche Buchhaltung führt, aus der für jeden Käufer der Name und die Anschrift, die verkaufte Menge und Qualität sowie die Nummer des dazugehörigen Auslieferungsscheins hervorgehen .

Die in diesem Artikel genannten Qualitäten beziehen sich insbesondere auf die Definitionen nach dem Anhang der Verordnung Nr . 136/66/EWG ."

4 . Artikel 11 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt :

"( 2 ) Die Sicherheit wird durch ein Institut geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaates entspricht, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird . Diese Sicherheit hat eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten ."

5 . Dem Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt :

"Die mit der Kontrolle des Anspruchs auf die Beihilfe beauftragte Stelle teilt der Zahlstelle monatlich das Ergebnis ihrer Nachforschungen hinsichtlich der Anerkennung des Anspruchs jedes anerkannten Betriebes auf die Beihilfe mit ."

6 . Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt :

"( 4 ) Abweichend von Absatz 1 ist die Gewährung des Vorschusses an einen neuen anerkannten Betrieb an die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 130 % jedes im ersten Betriebsjahr beantragten Vorschußbetrags gebunden .

Diese Sicherheit hat eine Gültigkeit von mindestens zwölf Monaten und wird freigegeben, sobald der Mitgliedstaat für die im Antrag angegebene Menge den Anspruch auf die Beihilfe anerkannt hat .

Für die Betriebe in Spanien und Portugal gilt dieser Absatz ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 ."

7 . Artikel 12 erhält folgende Fassung :

"Artikel 12

( 1 ) Zum Zweck der in Artikel 7 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3089/78 genannten Kontrollen überprüfen die Mitgliedstaaten die Lagerbuchhaltung aller anerkannten Betriebe . Sie prüfen ausserdem stichprobenartig die Unterlagen der Finanzbuchhaltung, die die von diesen Betrieben getätigten Geschäfte belegen . Im Rahmen dieser Kontrollen muß jeder Betrieb in jedem Wirtschaftsjahr mindestens einmal aufgesucht werden . Dabei wird ein wesentlicher Prozentsatz der Beihilfeanträge jedes Betriebes überprüft . Werden die Kontrolldienststellen beauftragt, diese Überprüfungen durchzuführen, so muß in ihren Tätigkeitsprogrammen gemäß Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 27/85 der obige Prozentsatz angegeben werden .

Bei neu zugelassenen Betrieben werden jedoch sämtliche Beihilfeanträge überprüft, die sie im ersten Betriebsjahr einreichen . Für die Betriebe in Spanien und Portugal gilt dieser Unterabsatz ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 .

Die Mitgliedstaaten überprüfen anläßlich der im ersten Unterabsatz genannten Kontrollen die Übereinstimmung zwischen :

- den Gesamtmengen an nicht abgefuelltem und abgefuelltem Öl sowie den leeren Umschließungen, die auf dem Gelände des Betriebes und an dem Lagerort ausserhalb dieses Betriebsgeländes im Sinne des Artikels 7 tatsächlich vorhanden sind, und

- den Angaben aus der Lagerbuchführung .

Falls Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Beihilfeantrag bestehen, prüfen die Mitgliedstaaten ebenfalls die Finanzbuchhaltung der zugelassenen Betriebe .

Im übrigen kann der Mitgliedstaat bei den zugelassenen Betrieben unangekündigte Prüfungen der gleichen Art vornehmen, wie sie oben beschrieben sind .

Bei den zugelassenen Betrieben, die Olivenöl und Saatenöl abfuellen, kann die in diesem Artikel vorgesehene Kontrolle auf die Lager - und Finanzbuchhaltung für das Abfuellen von anderem als Olivenöl ausgedehnt werden .

Als horizontale Kontrolle und insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen führt der Mitgliedstaat regelmässig zusätzliche Kontrollen bei den Lieferanten des Grunderzeugnisses und des Verpackungsmaterials sowie bei den Betrieben durch, an die das abgefuellte Öl geliefert wurde .

( 2 ) Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Beihilfeantrag setzt der Mitgliedstaat die Zahlung der Beihilfe für die Menge Olivenöl aus, die Gegenstand der Überprüfung ist, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Wiedereinziehung der möglicherweise zu Unrecht gewährten Beihilfen sowie die Zahlung etwaiger Geldstrafen sicherzustellen . Im übrigen schließt der Mitgliedstaat den Antragsteller von dem Recht auf Vorschußzahlungen für eine Dauer, die 18 Monate nicht überschreitet, für alle nachfolgend eingereichten Beihilfeanträge aus . Wenn ein solcher Ausschluß verhängt ist, nimmt der Mitgliedstaat innerhalb von 180 Tagen nach Einreichung des Beihilfeantrags die für die Gewährung der Beihilfe nötigen Kontrollen vor .

( 3) Die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse und Beihilfen sind verzinst zurückzuzahlen, wobei die Zinsen auf der Grundlage des Zeitraums zwischen der Zahlung der Beihilfe und ihrer Rückzahlung und des um zwei Punkte erhöhten bankenüblichen Zinssatzes im Monat der Zahlung der Beihilfe an den Antragsteller berechnet werden .

Der von den Mitgliedstaaten erhobene Betrag wird von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen der Mitgliedstaaten von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ) abgezogen .

( 4 ) Jeder andere Käufer oder Verkäufer von Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 Litern ist gehalten, sich den etwaigen Kontrollen zu unterziehen, die im Rahmen von Verfahren zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen durchgeführt werden . Ausgenommen sind lediglich Endverbraucher .

( 5 ) Wenn nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3089/78 die Anerkennung eines Betriebes vorübergehend widerrufen ist, kann eine neue Zulassung während des gesamten Zeitraumes des Widerrufs von einer natürlichen oder juristischen Person, die das Abfuellen in den Einrichtungen des gleichen Betriebes, der der Aberkennung unterlag, ausübt, nur dann beantragt werden, wenn der Interessierte dem betroffenen Mitgliedstaat glaubhaft macht, daß der Antrag auf Neuzulassung nicht dazu bestimmt ist, die Sanktion nach dem genannten Artikel zu umgehen .

( 6 ) Wird durch die zuständige Stelle festgestellt, daß der Beihilfeantrag sich auf eine Menge bezieht, die grösser ist als die, für die das Recht auf Beihilfe anerkannt worden ist, widerruft der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses unverzueglich die Betriebsanerkennung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahre ."

8 . Es wird ein Artikel 12a eingefügt :

"Artikel 12a

( 1 ) Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 2 ist das Umfuellen von Olivenöl in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 Litern verboten .

( 2 ) In aussergewöhnlichen, besonders begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat das Umfuellen genehmigen unter der Bedingung, daß eine Sicherheit in Höhe von 150 % des Beihilfebetrages geleistet wird, die sich auf die umzufuellende Olivenölmenge bezieht . Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Wirtschaftsbeteiligte in der Lage ist, dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, daß das umgefuellte Olivenöl ohne die Beihilfe oder die in Artikel 18 Absatz 3 genannte Bescheinigung zum Verbrauch abgefertigt worden ist .

( 3 ) Füllt ein Wirtschaftsbeteiligter ohne Genehmigung um, so ist er gehalten, dem betreffenden Mitgliedstaat einen Betrag in doppelter Höhe der für diese Mengen geltenden Verbrauchsbeihilfe zu zahlen .

Ist ein Wirtschaftsbeteiligter nicht in der Lage, dem betreffenden Mitgliedstaat den Verbleib des in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen bis zu 5 Litern gekauften Öls ausreichend nachzuweisen, so ist er gehalten, dem betreffenden Mitgliedstaat einen Betrag in doppelter Höhe der für diese Mengen angewandten Verbrauchsbeihilfe zu zahlen .

Falls der Wirtschaftsbeteiligte nach den vorhergehenden Unterabsätzen Inhaber der Zulassung eines anerkannten Abfuellbetriebes ist, wird die Zulassung für einen Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre widerrufen .

Der von dem Mitgliedstaat erhobene Betrag wird von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen der Mitgliedstaaten von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ) abgezogen ."

9 . In Artikel 13 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung :

"In diesem Fall prüfen die anerkannten berufsständischen Stellen bei den anerkannten Abfuellbetrieben, die ihnen von den Mitgliedstaaten angegeben wurden, ob die Angaben in den Beihilfeanträgen mit denen in der Lagerbuchhaltung übereinstimmen und ob diese Buchhaltung den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht ."

10 . In Artikel 13 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung :

"Wenn die berufsständischen Stellen

- keinen Zugang zu den Abfuellbetrieben erhalten haben

- oder bei der Prüfung Unregelmässigkeiten in der Lagerbuchhaltung feststellen,

unterrichten sie unverzueglich den betreffenden Mitgliedstaat ."

11 . Dem Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt :

"( 3 ) Ergibt eine Kontrolle der zuständigen Stelle, daß eine anerkannte berufsständische Stelle ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so verhängt der Mitgliedstaat im Verwaltungsweg eine Geldbusse, die nicht weniger als 10 % des Abzugs gemäß Artikel 11

Absatz 5 der Verordnung Nr . 136/66/EWG für das betreffende Wirtschaftsjahr betragen darf .

Im Wiederholungsfall widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung der betreffenden Stelle unter Berücksichtigung der Schwere des festgestellten Verstosses für die Zeit von ein bis fünf Jahren . Der Widerruf der Anerkennung wird in dem Wirtschaftsjahr wirksam, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Verstoß festgestellt worden ist .

Im Fall des Widerrufs der Anerkennung einer berufsständischen Stelle können ihre Mitglieder ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates oder über eine andere anerkannte berufsständische Stelle einreichen, die in diesem Fall die Aufgaben der berufsständischen Stelle übernimmt, deren Anerkennung widerrufen wurde ."

12 . In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "der Tarifstelle 15.17 B des Gemeinsamen Zolltarifs" und "der Tarifstelle 15 .10 C des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1522 00 31 und des KN-Codes 1522 00 39" bzw . "des KN-Codes 1519 19 und des KN-Codes 1519 20 00" ersetzt .

13 . In Artikel 16 Absatz 1 zweiter Unterabsatz werden die Worte "Artikel 12 Absatz 3" durch "Artikel 12a" ersetzt .

14 . In Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1509 oder des KN-Codes 1510 00" ersetzt .

15 . In Artikel 17 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe a ) werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A I b ) des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1509 10 10" ersetzt .

In Artikel 17 Absatz 2 zweiter Unterabsatz Buchstabe b ) werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A I c ) des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1510 00 10" ersetzt .

16 . In Artikel 17 Absatz 4 fünfter Unterabsatz werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A I a ) des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1509 10 90" ersetzt .

In Artikel 17 Absatz 4 sechster Unterabsatz werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A I b ) oder 15.07 A I c ) des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1509 10 10 oder des KN-Codes 1510 00 10" ersetzt .

In Artikel 17 Absatz 4 siebter Unterabsatz werden die Worte "der Tarifstelle 15.07 A I c ) und/oder 15.07 A II b ) des Gemeinsamen Zolltarifs" durch "des KN-Codes 1510 00 10 und/oder KN-Codes 1510 00 90" ersetzt .

17 . In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ) werden die Worte "Fisch - und Gemüsekonserven" ersetzt durch das Wort "Konserven ".

18 . Dem Artikel 19 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit :

a ) vor dem Ende des zweiten Monates nach Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres :

- die Zahl der anerkannten Betriebe,

- die Namen der anerkannten berufsständischen Stellen und der von jeder von ihnen zu prüfenden Betriebe sowie deren Kennummer,

- für jeden Betrieb die Ölmengen, für welche in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Beihilfe gezahlt wurde,

- für jede anerkannte berufsständische Stelle für die beiden vorausgegangenen Wirtschaftsjahre die Summe der nach Qualitäten gegliederten Mengen, die von der Gesamtheit der ihr angeschlossenen Abfuellbetriebe, die die Beihilfe in den letzten zwei Wirtschaftsjahren erhalten haben, abgefuellt wurden;

b ) vor dem Ende des zweiten Monates nach jedem Halbjahr

- die anerkannten Betriebe, die im Laufe dieses Zeitraums ihre Tätigkeit aufgenommen oder eingestellt haben,

- für jeden Betrieb die Mengen und Qualitäten des Öls, für die die Beihilfe beantragt und innerhalb dieses Zeitraums anerkannt wurde, sowie die Mengen und Qualitäten, die an Endverbraucher verkauft wurden,

- die Betriebe, gegen die in dem betreffenden Zeitraum Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 oder Sanktionen beschlossen wurden, sowie für jeden Betrieb die auf ihn angewandte Maßnahme oder Sanktion,

- die berufsständischen Stellen, gegen die Sanktionen beschlossen wurden, und für jede Stelle die auf sie angewandte Sanktion .

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über die eingegangenen Mitteilungen ."

19 . Das Wort "Kaution" wird ersetzt durch das Wort "Sicherheit" in Artikel 9, in Artikel 11, in Artikel 17 und in Artikel 18 .

20 . Der Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2677/85 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 8 . März 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 254 vom 25 . 9 . 1985, S . 5 . ( 4 ) ABl . Nr . L 311 vom 10 . 11 . 1990, S . 24 .

ANHANG

BESCHEINIGUNG

Verordnung ( EWG ) Nr . 2677/85 EG EF CE EC EK Ausstellende Stelle

( Name und Anschrift ): Nr . . . . . . . Original/Durchschrift Inhaber

( Name, Anschrift und Mitgliedstaat ): Warenbezeichnung : Eigengewicht ( in Zahlen ): KN-Code :

Eigengewicht ( in Buchstaben ):

Bestätigung der ausstellenden Stelle :

Hiermit wird bestätigt, daß sich das oben beschriebene Olivenöl in einem Zustand gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2677/85 befindet, daß es nicht in den Genuß einer Verbrauchsbeihilfe gelangen kann .

( abgefuellt/ausgeführt/zur Konservenherstellung verwendet/vom Einzelhandel unverändert übernommen/in der Industrie verwendet ) ( 1 )

,

( Ort ) den ( Unterschrift ) ( Dienstsiegel )

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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