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Document 31991L0188
Commission Directive 91/188/EEC of 19 March 1991 amending for the fifth time the Annex to Council Directive 79/117/EEC prohibiting the placing on the market and use of plant protection products containing certain active substances
Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
ABl. L 92 vom 13.4.1991, p. 42–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011
Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1991 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0011
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 91/188/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht bestimmte Änderungen im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG erforderlich . Da heute weniger gefährliche Behandlungen angewandt werden können, sollten die übrigen vorläufigen Ausnahmeregelungen von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verboten aufgehoben werden . Alle Mitgliedstaaten haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie diese Ausnahmeregelungen nicht anwenden oder von ihnen keinen Gebrauch mehr machen wollen . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG entfallen unter Buchstabe A "Quecksilberverbindungen" die Angaben in Spalte 2 . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31 . März 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 36 . ( 2 ) ABl . Nr . L 296 vom 27 . 10 . 1990, S . 63 .