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Document 31991D0677

91/677/Euratom: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Billigung der Änderung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/677/oj

31991D0677

91/677/Euratom: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Billigung der Änderung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET)

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0150


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Billigung der Änderung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) (91/677/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Verwirklichung des JET-Vorhabens errichtete der Rat mit dem Beschluß 78/471/Euratom (4) das Gemeinsame Unternehmen Joint European Torus (JET) und billigte dessen Satzung, die zuletzt mit dem Beschluß 88/447/Euratom (5) geändert wurde.

Um sowohl die in dem Beschluß 78/471/Euratom festgelegten Ziele des JET-Vorhabens zu erreichen, als auch zuverlässige Verfahren zur Einschränkung der Plasmaverunreinigungen auszuarbeiten, bevor der Bau des Nachfolgeprojekts einer Fusionsanlage in Angriff genommen wird, ist die Einführung einer neuen Phase in das JET-Programm erforderlich, deren Ziel die wirksame Einschränkung der Verunreinigungen unter Betriebsbedingungen ist, die denen des Nachfolge-Projekts möglichst nahekommen.

Mit dem Beschluß 90/221/Euratom, EWG (6) hat der Rat ein drittes gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) angenommen, das unter anderem eine mögliche Verlängerung des Gemeinsamen Unternehmens JET bestimmt. Der vorliegende Beschluß muß sich auf die Gründe stützen, die in der Präambel des genannten Beschlusses dargelegt sind.

Die Kommission hat eine Begutachtung und Bewertung gemäß Artikel 3 der Entscheidung 88/448/Euratom des Rates vom 25. Juli 1988 zur Annahme eines MehrjahresForschungs- und Ausbildungsprogramms auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (7) vornehmen lassen; der vorliegende Programmvorschlag basiert auf dieser Begutachtung und Bewertung.

Der JET-Rat hat daher einer Verlängerung der Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 1996 und einer entsprechenden Änderung der JET-Satzung zugestimmt.

Vom 1. Juli 1987 an tritt der "Swedish Natural Science Research Council" an die Stelle der "Swedish Energy Research Commission" als schwedisches Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens.

Am 1. Januar 1990 hat die "Kernforschungsanlage Jülich GmbH" ihren Namen in "Forschungszentrum Jülich GmbH" geändert.

Am 14. September 1991 hat das "Comitato nazionale per la ricerca e per lo sviluppo dell'energia nucleare e delle energie alternative" (ENEA) seinen Namen in "Ente per le nuove tecnologie, l'energia e l'ambiente" (ENEA) geändert - BESCHLIESST:

Artikel 1

Die diesem Beschluß beigefügten Änderungen der Satzung des "Joint European Torus (JET), Joint Undertaking" werden gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. DANKERT

(1)ABl. Nr. C 261 vom 16. 10. 1990, S. 8.

(2)Stellungnahme vom 10. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)ABl. Nr. C 170 vom 6. 5. 1991, S. 1.

(4)ABl. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 10.

(5)ABl. Nr. L 222 vom 12. 8. 1988, S. 4.

(6)ABl. Nr. L 177 vom 8. 5. 1990, S. 28.

(7)ABl. Nr. L 222 vom 12. 8. 1988, S. 5.

ANHANG

1. Artikel 1 Nummer 1.3 der Satzung des Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, erhält folgende Fassung:

"1.3.Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind:

- die Europäische Atomgemeinschaft (im folgenden als ,Euratom' bezeichnet),

- der belgische Staat (im folgenden als ,Belgien' bezeichnet), handelnd im eigenen Namen (,Laboratoire de physique des plasmas de l'Ecole Royale Militaire - Laboratorium voor plasmaphysica van de Koninklijke Militaire School') und im Namen der ,Université Libre de Bruxelles' (,Service de physique statistique, plasmas et optique non-linéaire de l'ULB') und des ,Centre d'Etude de l'Energie Nucléaire' (CEN)/,Studiecentrum voor Kernenergie' (SCK),

- das ,Centro de Investigaciones Energéticas Medioambientales y Tecnológicas', Spanien (im folgenden als ,CIEMAT' bezeichnet),

- das ,Commissariat à l'Energie Atomique', Frankreich (im folgenden als ,CEA' bezeichnet),

- das ,Ente per le Nuove Tecnologie, l'Energia e l`Ambiente' (im folgenden als ,ENEA' bezeichnet; es vertritt seit dem 1. Januar 1986 alle italienischen Forschungstätigkeiten im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms einschließlich der Tätigkeit des ,Consiglio Nazionale delle Ricerche', CNR),

- die Republik Griechenland (im folgenden als ,Griechenland' bezeichnet),

- das ,Forschungszentrum Jülich GmbH', Deutschland (im folgenden als ,KFA' bezeichnet und das bis zum 1. Januar 1990 ,Kernforschungsanlage Jülich GmbH' hieß),

- das ,Forskningscenter Risö', Dänemark (im folgenden als ,Risö' bezeichnet),

- das Großherzogtum Luxemburg (im folgenden als ,Luxemburg' bezeichnet),

- die ,Junta Nacional de Investigação Cientifica e Tecnologica', Portugal (im folgenden als ,JNICT' bezeichnet),

- Irland,

- die ,Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. - Institut für Plasmaphysik', Deutschland (im folgenden als ,IPP' bezeichnet),

- der ,Swedish Natural Science Research Council' (im folgenden als ,NFR' bezeichnet, der mit Wirkung vom 1. Juli 1987 Nachfolger der ,Swedish Energy Research Commission' ist, die ihrerseits am 1. Juli 1982 die Nachfolge des ,National Swedish Board of Energy Source Development' antrat),

- die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden als ,Schweiz' bezeichnet),

- die ,Stichting voor Fundamenteel Onderzök der Materie', Niederlande (im folgenden als ,FOM' bezeichnet),

- die ,United Kingdom Atomic Energy Authority' (im folgenden als ,Authority' oder ,Gastorganisation' bezeichnet)." 2. Unter Artikel 4 Nummer 1.1 ist die Verweisung auf "SERC" durch "NFR" zu ersetzen.

3. Artikel 19.1 der Satzung des Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"19.1. Das Gemeinsame Unternehmen wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 errichtet."

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