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Document 31990L0486

Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

ABl. L 270 vom 2.10.1990, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/486/oj

31990L0486

Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

Amtsblatt Nr. L 270 vom 02/10/1990 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0246


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. September 1990

zur Änderung der Richtlinie 84/529/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege

(90/486/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 84/529/EWG des Rates (4), geändert durch die Richtlinie 86/312/EWG der Kommission (5), kann mit den entsprechenden Anpassungen sowohl für hydraulisch als auch für elektrohydraulisch betriebene Aufzuege gelten.

Die Norm EN 81-1, auf die sich die Richtlinie 84/529/EWG stützt, ist seit der Veröffentlichung der Richtlinie durch einen zweiten Teil EN 81-2 ergänzt worden, der die hydraulischen und die ölmotorischen Aufzuege betrifft.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 84/529/EWG ist dringend geboten, da die Hersteller erheblichen technischen Handelshemmnissen in der Gemeinschaft ausgesetzt sind, die zu einer Beeinträchtigung des Marktes führen können.

Es ist wichtig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bis zum 31. Dezember 1992 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 84/529/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung:

»Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene Aufzuege".

2. Der erste Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

»In den Mitgliedstaaten sind der Bau und die Kontrolle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebener Aufzuege durch zwingende Vorschriften geregelt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden und dadurch den Warenverkehr mit diesen Aufzuegen behindern. Deshalb sind diese Bestimmungen einander anzugleichen."

3. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Diese Richtlinie gilt für elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene fest eingebaute Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Fahrkorb haben, der für die Beförderung von Personen oder Personen und Gütern bestimmt und an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um weniger als 15 ° gegen die Senkrechte geneigter Führungen bewegt - nachstehend ,Aufzug' genannt."

4. In Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wird folgender Text gestrichen:

»Personen- und Lastenaufzuege, die nicht durch einen Elektromotor angetrieben werden, Anlagen mit einer durch Flüssigkeit angetriebenen Einrichtung (insbesondere hydraulische oder ölmotorische Personen- und Lastenaufzuege),".

5. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

»1. Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 müssen, ausser hinsichtlich der unter Nummer 2 genannten Punkte, folgenden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenen Normen entsprechen:

- EN 81-1 (Ausgabe Dezember 1985). Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzuegen sowie Kleingüteraufzuegen. Teil 1: Elektrisch betriebene Aufzuege.

- EN 81-2 (Ausgabe November 1987). Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzuegen sowie Kleingüteraufzuegen. Teil 2: Hydraulisch betriebene Aufzuege."

b) Unter Nummer 2 werden die Worte

»2. Diese Norm gilt mit folgenden Änderungen:

2.1. Abschnitt 12.4.2.1."

ersetzt durch die Worte:

»2. Diese Normen gelten mit folgenden Änderungen:

2.1. Abschnitt 12.4.2.1. (gilt nur für die Norm EN 81-1 - Ausgabe Dezember 1985)".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen (1). Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. September 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROMITA

(1) ABl. Nr. C 17 vom 24. 1. 1990, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 144, und Beschluß vom 12. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86.

(5) ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 56.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 24. September 1990 bekanntgegeben.

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