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Document 31990D0651

90/651/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit notwendigen Anpassungen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

ABl. L 353 vom 17.12.1990, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/651/oj

31990D0651

90/651/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit notwendigen Anpassungen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0043 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0018


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit notwendigen Anpassungen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (90/651/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Aufgrund des Fehlens geeigneter Verwaltungsstrukturen könnte diese Anwendung mit Schwierigkeiten verbunden sein.

Dies ist der Fall bei der Entscheidung 89/45/EWG(4), geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG(5), deren Ziel es ist, auf Gemeinschaftsebene einen raschen Austausch von Informationen über Konsumgüter zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, daß diese in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden können und deshalb dringend Vorkehrungen getroffen werden müssen. Zu diesem Zweck wurde auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein festgefügtes System eingerichtet.

Diesen Schwierigkeiten muß dadurch Rechnung getragen werden, daß Deutschland die Möglichkeit gewährt wird,

das System zum raschen Austausch von Informationen in einer anderen Art und Weise zu handhaben.

Diese Ausnahmeregelung ist zeitlich zu befristen und sollte das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören. Deutschland bemüht sich nach Kräften, die Ziele dieser Entscheidung in seinem gesamten Gebiet zu verwirklichen.

Der Vertrag enthält die hierfür erforderlichen Befugnisse nur in Artikel 235

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Deutschland ist befugt, für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/45/EWG bis zum 31. Dezember 1992 durch andere als die in Anwendung der genannten Entscheidung bereits getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) Deutschland sorgt während dieses Zeitraums dafür, daß die vorhandenen Einrichtungen soweit wie möglich genutzt werden, um die Einhaltung der Ziele der Entscheidung 89/45/EWG zu gewährleisten; es stellt insbesondere in seinem gesamten Gebiet eine rasche Übermittlung der Informationen sicher, die im Rahmen des mit der genannten Entscheidung geschaffenen Informationssystems eingegangen sind.

Artikel 2

Im Rahmen der Konsultationen des nach Artikel 7 der Entscheidung 89/45/EWG eingesetzten Ausschusses führt Deutschland regelmässig eine Bestandsaufnahme der gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen durch.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission befassen, wenn Schwierigkeiten auftreten. Die Kommission prüft die Frage umgehend und legt ihre Schlußfolgerungen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Maßnahmen, vor.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 11.

(2) Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51.

(5) ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49.

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