EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R4060

Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr

ABl. L 390 vom 30.12.1989, p. 18–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1100

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/4060/oj

31989R4060

Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr

Amtsblatt Nr. L 390 vom 30/12/1989 S. 0018 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0196


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4060/89 DES RATES vom 21 . Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen - und Binnenschiffsverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrages; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluß bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern .

Die Gemeinschaft ist im Begriff, innerhalb eines am 31 . Dezember 1992 ablaufenden Zeitraums Vorschriften zur schrittweisen Verwirklichung eines Binnenmarkts, d . h . eines Raumes ohne Binnengrenzen zu erlassen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist .

Nach dem Weißbuch der Kommission soll diese dem Rat einen Vorschlag im Hinblick darauf unterbreiten, daß die sich auf die Verkehrsmittel und die entsprechenden Dokumente erstreckenden Grenzkontrollen und -formalitäten abgeschafft werden .

Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassen - und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen; diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Strassen - und im Schiffsverkehr zu gewährleisten .

Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen, tun dies in der Praxis aber normalerweise an ihren Grenzen .

Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzuebertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Strassen - und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen .

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a ) "Grenze" eine Binnengrenze innerhalb der Gemeinschaft oder eine Aussengrenze, wenn eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit der Durchfahrt eines Drittlands verbunden ist;

b )

"Kontrolle" jede Stichprobe, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden an den Grenzen der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung der Freizuegigkeit des betreffenden Fahrzeugs oder Schiffs mit sich bringt .

Artikel 3

Kontrollen aufgrund der im Anhang genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Strassen - und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht mehr als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt .

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1990 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

( 1 ) ABl . Nr . C 58 vom 7 . 3 . 1989, S . 7 .

( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989, S . 55 .

( 3 ) ABl . Nr . C 194 vom 31 . 7 . 1989, S . 24 .

ANHANG TEIL I GEMEINSCHAFTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

Richtlinien

a ) Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24 . Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG des Rates über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge (;), wonach Fahrzeuge folgenden Kontrollen unterzogen werden können : Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für Gewichte; Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 85/3/EWG ($), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/461/EWG (=); Richtlinie 88/218/EWG (%) zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG, mit einer Reihe von Kontrollvorschriften für Isotherm-Fahrzeuge .

b )

Artikel 5

Absatz 3 der Richtlinie 77 /143/EWG des Rates vom 29 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (& ), geändert durch die Richtlinie 88/449/EWG ((), wonach jeder Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennt, daß ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Anerkennung bedeutet, daß eine Überprüfung durch innerstaatliche Stellen überall im Gebiet der Mitgliedstaaten stattfinden kann .

c )

Artikel 2

Absatz 5 der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ()), wonach die Übereinstimmung mit der Richtlinie anhand verschiedener im gemieteten Fahrzeug mitzuführender Unterlagen nachgewiesen werden muß, deren Überprüfung von den Mitgliedstaaten jederzeit und überall verlangt werden kann .

d )

Artikel 3

Absatz 2 der Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13 . Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (·), geändert durch die Richtlinie 83/572/EWG (§) und die Richtlinie 85/505/EWG (;*), wonach Genehmigungen im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen sind .

e )

Artikel 3

Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20 . Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (;;), geändert durch die Richtlinie 78/1016/EWG (;$), wonach die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Beachtung der Richtlinie die Vorlage der Schiffsatteste, Zeugnisse oder Zulassungsurkunden verlangen können .

f )

Artikel 17

Absatz 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4 . Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (;³), wonach die Mitgliedstaaten jederzeit überprüfen können, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt .

Verordnungen

a ) Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates vom 28 . Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (;%); danach kann die zuständige Kontrollperson die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolldokumente verlangen und überprüfen; diese Kontrolldokumente sind mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68 der Kommission (;¹), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2485/82 (;(), festgelegt worden ( Bescheinigung über die Beförderung von Arbeitnehmern mit Kraftomnibussen und Fahrtenheft für den Gelegenheitsverkehr ).

¹(;) ABl . Nr . L 221 vom 7 . 8 . 1986, S . 48 .

¹($) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985, S . 14 .

¹(=) ABl . Nr . L 226 vom 3 . 8 . 1989, S . 7 .

¹(%) ABl . Nr . L 98 vom 15 . 4 . 1988, S . 48 .

¹(& ) ABl . Nr . L 47 vom 18 . 2 . 1977, S . 47 .

¹(() ABl . Nr . L 222 vom 12 . 8 . 1988, S . 10 .

¹()) ABl . Nr . L 335 vom 22 . 12 . 1984, S . 72 .

¹(·) ABl . Nr . 88 vom 24 . 5 . 1965, S . 1469/65 .

¹(§) ABl . Nr . L 322 vom 28 . 11 . 1983, S . 33 .

(;*) ABl . Nr . L 309 vom 21 . 11 . 1985, S . 27 .

(;;) ABl . Nr . L 21 vom 29 . 1 . 1976, S . 10 .

(;$) ABl . Nr . L 349 vom 13 . 12 . 1978, S . 31 .

(;³) ABl . Nr . L 301 vom 28 . 10 . 1982, S. 1 .

(;%) ABl . Nr . 147 vom 9 . 8 . 1966, S . 2688/66 .

(;¹) ABl. Nr . L 173 vom 22 . 7 . 1968, S . 8 .

(;() ABl . Nr . L 265 vom 15. 9 . 1982, S . 5 .

b )

Artikel 17

und 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516/72 des Rates vom 28 . Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Pendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (;), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2778/78 ($), wonach die Genehmigung, die Liste und der Fahrausweis der Fahrgäste im Sinne jener Verordnung - und festgelegt mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1172/72 der Kommission (=) - im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen sind .

c )

Artikel 17

der Verordnung ( EWG ) Nr . 517/72 des Rates vom 28 . Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (%), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1301/78 (& ), wonach die gemäß Artikel 3 jener Verordnung vorgesehene Genehmigung, die mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 1172/72 der Kommission festgelegt wurde, im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollpersonen auf Verlangen vorzuzeigen sind .

d )

Artikel 17

der Verordnung ( EWG ) Nr . 3820/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr ((), wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Anwendung der Verordnung erstrecken .

e )

Artikel 19

der Verordnung ( EWG ) Nr . 3821/85 des Rates vom 20 . Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr ()), wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Übereinstimmung der Geräte mit der Verordnung erstrecken .

f )

Artikel 2

der Verordnung ( EWG ) Nr . 3164/76 des Rates vom 16 . Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (·), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1841/88 (§), wonach die Gemeinschaftsgenehmigung den zuständigen Kontrollpersonen auf Verlangen vorzulegen ist .

TEIL II EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

Kontrolle der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen .

(;) ABl . Nr . L 67 vom 20 . 3 . 1972, S . 13 .

($) ABl . Nr . L 333 vom 30 . 11 . 1978, S . 4 .

(=) ABl . Nr . L 134 vom 12 . 6 . 1972, S . 1 .

(%) ABl . Nr. L 67 vom 20 . 3 . 1972, S . 19 .

(& ) ABl . Nr . L 158 vom 16 . 6. 1978, S . 1 .

(() ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1985, S . 1 .

()) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1985, S . 8 .

(·) ABl . Nr . L 357 vom 29 . 12 . 1976, S . 1 .

(§) ABl . Nr . L 163 vom 30 . 6 . 1988, S . 1 .

Top