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Document 31989R3103

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3103/89 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1989 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kopfsalat für das Wirtschaftsjahr 1989/90

ABl. L 298 vom 17.10.1989, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3103/oj

31989R3103

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3103/89 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1989 zur Festsetzung der Referenzpreise für Kopfsalat für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/10/1989 S. 0008 - 0009


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3103/89 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 1989

zur Festsetzung der Referenzpreise für Kopfsalat für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Kopfsalaterzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung des im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Kopfsalats verteilt sich auf die Monate Juli bis Juni des folgenden Jahres. Die geringen eingeführten Mengen vom 1. Juli bis 31. Oktober und im Juni lassen die Festsetzung eines für diesen Zeitraum geltenden Referenzpreises nicht zu. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 1. November bis 31. Mai des folgenden Jahres festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Nach Artikel 147 der Beitrittsakte werden die spanischen Preise ab dem 1. Januar 1990 in die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.

Nach Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die Preise der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 werden die Referenzpreise für Kopfsalat (KN-Code 0705 11 10 und 0705 11 90), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für verpackte Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen, wie folgt festgesetzt:

- vom 1. November bis zum 31. Dezember: 70,35;

- vom 1. Januar bis zum 28. Februar: 75,60;

- vom 1. März bis zum 31. Mai: 82,34.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

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