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Document 31989R2403

Verordnung (EWG) Nr. 2403/89 der Kommission vom 31. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 227 vom 4.8.1989, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2403/oj

31989R2403

Verordnung (EWG) Nr. 2403/89 der Kommission vom 31. Juli 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 227 vom 04/08/1989 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0080


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2403/89 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1989

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 19. 6. 1989, S. 1.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zu den Hüften reichend, ohne Kragen, mit einem gewirkten Band am runden Halsausschnitt, vorn mit einem nicht durchgehenden Knopfverschluß, rechts über links zu schließen, mit langen gesäumten Ärmeln. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt und hat seitlich zwei kleine dreieckige Einsätze aus einer Rippenmaschenware (siehe Foto Nr. 413) (*) // 6106 10 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6106 und 6106 10 00. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken des KN-Code 6106. Die Einreihung des Kleidungsstücks als eine Ware des KN-Code 6110 ist ausgeschlossen, weil die beiden Einsätze am unteren Rand keine verengende Wirkung haben. // 2. Leichtes, ärmelloses Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend, ohne Kragen, mit einem halsfernen, runden Halsausschnitt ohne Öffnung. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt und hat zwei halbkreisförmige Einsätze aus einer Rippenmaschenware. Der Halsausschnitt und die Ärmellöcher sind mit einem gewirkten Band eingefasst (siehe Foto Nr. 422) (*) // 6109 10 00 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6109 und 6109 10 00. Die Einreihung des Kleidungsstücks als eine Ware des KN-Code 6110 ist ausgeschlossen, weil die beiden Einsätze am unteren Rand keine verengende Wirkung haben. // // //

(*) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.

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