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Document 31989R0489

Verordnung (EWG) Nr. 489/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 57 vom 28.2.1989, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/489/oj

31989R0489

Verordnung (EWG) Nr. 489/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1989 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0012


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 489/89 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 1989

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Ware zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannte Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19.

ANHANG

1.2.3 // // // // Warenbeschreibung // Tarifierung (KN-Code) // Begründung // // // // (1) // (2) // (3) // // // // Pantoffeln, bestehend aus einem Oberteil aus Spinnstoffen und einer Laufsohle aus Geweben aus Baumwolle, die auf der Seite, die mit dem Boden in Berührung kommt, mit einer sichtbaren Kunststoffschicht überzogen ist // 6404 19 10 // Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 6404 und 6404 19 10 Die Waren können nicht in den KN-Code 6405 20 91 eingereiht werden, da bei Anwendung der obengenannten Anmerkung die Laufsohlen als aus Kunststoff bestehend angesehen werden müssen // // //

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