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Document 31989L0396

Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt

ABl. L 186 vom 30.6.1989, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2012; Aufgehoben durch 32011L0091

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/396/oj

31989L0396

Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt

Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0071


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RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1989

über Angaben oder Marken , mit denen sich das Los , zu dem ein Lebensmittel gehört , feststellen lässt

( 89/396/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Grunde :

Es müssen Vorschriften erlassen werden , um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31 . Dezember 1992 zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfässt emen Raum ohne Binnengrenzen , in dem der freie Verkehr von Waren , Personen , Dienstleistungen und Kapital gewahrleistet ist .

Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein .

Die Angabe des Loses , zu dem ein Lebensmittel gehort , entspricht dem Anliegen , für eine bessere Information über die Identitat der Waren zu sorgen . Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte , wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen .

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfur ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 5 ) , sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor . Seither haben einige Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über diese Angabe erlassen .

Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs - oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel kunftig zur * llgemeinen Pflicht geworden . Esist Aufgabe der Gemeinschaft , einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten .

Es ist deshalb zweckmassig , die allgemeinen und horizontalen Vorschriften zu erlassen , die für die Einfuhrung eines gemeinschaftlichen Systems zur Feststellung der Lose gelten sollen .

Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab . Bestimmte Tätigkeiten , insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen , und bestimmte Erzeugnisse sind jedoch auszunehmen .

Der Begriff " Los " impliziert , daß mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs - , Herstellungs - oder Verpackungsmerkmale aufweisen . Dieser Begriff darf deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden , die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können .

Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden ist es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers , das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen .

Damit dem Informationsbedurfnis , dem die Angabe entsprechen soll , nachgekommen werden kann , muß diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein .

Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw . das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 79/112/EWG kann , sofern es genau angegeben wird , an die Stelle der Angabe treten , mit der sich das Los feststellen lässt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie betrifft die Angabe , mit der sich das Los , zu dem ein Lebensmittel gehört , feststellen lässt .

( 2 ) " Los " im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels , das unter praktisch gleichen Umstanden erzeugt , hergestellt oder verpackt wurde .

Artikel 2

( 1 ) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden , wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist .

( 2 ) Absatz 1 gilt jedoch nicht

( a ) für Agrarerzeugnisse , die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

- an Lager - , Aufmachungs - oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden ;

- an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden ;

- zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs - oder Verarbeitungssystem gesammelt werden ;

b ) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind , auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden ;

c ) für Verpackungen oder Behältnisse , deren grösste Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst .

( 3 ) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen , die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife , noch ein Brustschild haben , brauchen die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1996 die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe nicht vorzuschreiben .

Artikel 3

Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger , Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufer festgelegt .

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht . Ihr geht der Buchstabe " L " voraus , es sei denn , sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung .

Artikel 4

Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel , so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe " L " auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt .

Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel , so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe " L " auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezueglichen Handelsdokumenten vermerkt .

In jedem Fall wird sie gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar angebracht .

Artikel 5

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw . das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben , so braucht das Lebensmittel nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Angabe versehen zu sein , sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats , in dieser Reihenfolge , besteht .

Artikel 6

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen * ngaben .

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften in der Weise , daß

- das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20 . Juni 1990 zugelassen ist ;

- das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 20 . Juni 1991 untersagt ist ; Erzeugnisse , die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen , können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden .

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . SOLBES

( 1 ) ABl . Nr . C 310 vom 20 . 11 . 1987 , S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 , S . 425 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 95 vom 11 . 4 . 1988 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

( 5 ) Siehe Sene 17 dieses Amtsblatts .

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