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Document 31989L0220

Richtlinie 89/220/EWG der Kommission vom 7. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiungen von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zur Berücksichtigung der eingeführten Kombinierten Nomenklatur

ABl. L 92 vom 5.4.1989, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/220/oj

31989L0220

Richtlinie 89/220/EWG der Kommission vom 7. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiungen von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zur Berücksichtigung der eingeführten Kombinierten Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 092 vom 05/04/1989 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0013


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 7. März 1989

zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiungen von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr zur Berücksichtigung der eingeführten Kombinierten Nomenklatur

(89/220/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 20/89 (2), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Tarifierung der Waren in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/664/EWG (4), stützt sich auf die Verwendung der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat das »Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (nachstehend HS genannt) am 14. Juni 1983 angenommen.

Der Rat hat dieses Übereinkommen mit Beschluß 87/369/EWG (5) genehmigt; es wird seit dem 1. Januar 1988 angewandt. Infolgedessen wurde für die Anwendung des HS in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Kombinierte Nomenklatur ausgearbeitet. Die Bezugnahme in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 69/169/EWG muß sich daher auf die genannte Kombinierte Nomenklatur stützen.

Die Anpassung der obengenannten Richtlinie 69/169/EWG an die Kombinierte Nomenklatur stellt folglich lediglich eine technische Anpassung dar, die keine Änderung des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie bewirkt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 69/169/EWG wird der Bezug auf die »Tarifnummern 71.07 und 71.08 des Gemeinsamen Zolltarifs" durch den Bezug auf die »KN-Code 7108 und 7109" ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1989 nachzukommen und unterrichten die Kommission unmittelbar darüber.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1989, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 41.

(5) ABl. Nr. L 198 vom 20. 7. 1987, S. 1.

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