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Document 31989L0002

Richtlinie 89/2/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

ABl. L 5 vom 7.1.1989, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/2/oj

31989L0002

Richtlinie 89/2/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 005 vom 07/01/1989 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0099
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0099


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1988

zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(89/2/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/506/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 88/380/EWG des Rates (3) wurde die Möglichkeit geschaffen, Roggenhybridsorten in den Geltungsbereich der Richtlinie 66/402/EWG einzubeziehen, und die Kommission ermächtigt, an den Definitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Nach der Richtlinie 88/380/EWG kann die Kommission ausserdem die Anhänge der Richtlinie 66/402/EWG ändern, um die Bedingungen festzulegen, denen der Anbau und das Saatgut von Roggenhybridsorten gerecht werden müssen.

Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Roggenhybridsorten in der Gemeinschaft sollten diese Änderungen jetzt vorgenommen werden.

Eine Änderung der Anhänge hängt von den Ergebnissen eines gemäß Artikel 13a der Richtlinie 66/402/EWG durchgeführten vorläufigen Versuchs ab. Diese Änderung kann noch nicht erfolgen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C a) wird nach dem Wort »Reis" das Wort »Roggen" eingefügt;

2. In der Einleitung zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E werden die Worte »Kanariengras und Roggen, jeweils andere als Hybriden, Mohrenhirse," durch die Worte »Kanariengras, anderes als Hybriden, Roggen, Mohrenhirse," ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1990 nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. Nr. L 274 vom 6. 10. 1988, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31.

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