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Document 31989D0579

    BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Rechtsgrundlagen der Beschlüsse 87/593/EWG, 87/594/EWG und 87/595/EWG (89/579/EWG)

    ABl. L 322 vom 7.11.1989, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/579/oj

    31989D0579

    BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Rechtsgrundlagen der Beschlüsse 87/593/EWG, 87/594/EWG und 87/595/EWG (89/579/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 322 vom 07/11/1989 S. 0023 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0096
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0096


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 30. Oktober 1989

    zur Änderung der Rechtsgrundlagen der Beschlüsse 87/593/EWG, 87/594/EWG und 87/595/EWG

    (89/579/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestüzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, daß Artikel 113 des Vertrags einen sehr weiten Anwendungsbereich hat. Die Beschlüsse 87/593/EWG (1) und 87/594/EWG (2) über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.5 bzw. der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren sowie der Beschluß 87/595/EWG des Rates vom 30. November 1987 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie vier ihrer Anlagen (3) sind daher an diese Rechtsprechung anzupassen, da der Rat für diese drei Beschlüsse andere Rechtsgrundlagen gewählt hatte.

    Es empfiehlt sich, die Beschlüsse 87/593/EWG, 87/594/EWG und 87/595/EWG ausschließlich auf der Rechtsgrundlage von Artikel 113 zu erlassen und folglich Artikel 113 als Rechtsgrundlage in den Beschluß 87/593/EWG einzufügen, und die Artikel 28 und 235 des Vertrags als Rechtsgrundlage der drei genannten Beschlüsse sowie Artikel 43 als Rechtsgrundlage der Beschlüsse 87/593/EWG und 87/594/EWG zu streichen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In den Beschlüssen 87/593/EWG, 87/594/EWG und 87/595/EWG erhält der erste Bezugsvermerk folgende Fassung:

    »gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,".

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Er gilt mit Wirkung vom 30. November 1987.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-P. SOISSON

    (1) ABl. Nr. L 362 vom 22. 12. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 22. 12. 1987, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 362 vom 22. 12. 1987, S. 22.

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