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Document 31989D0545
89/545/EEC: Council Decision of 21 June 1989 on the conclusion of a Supplementary Protocol to the Agreement between the European Economic Community and the Republic of Iceland concerning the elimination of existing and prevention of new quantitative restrictions affecting exports or measures having equivalent effect
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (89/545/EWG)
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (89/545/EWG)
ABl. L 295 vom 13.10.1989, p. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/545/oj
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (89/545/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 295 vom 13/10/1989 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0088
BESCHLUSS DES RATES vom 21 . Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung ( 89/545/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : In dem am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island ( 1 ) ist ein Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht vorgesehen . Es liegt im Interesse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, den freien Rohstoff - und Warenverkehr durch die Abschaffung aller derartigen Beschränkungen und Maßnahmen sowie durch die Verhinderung der Einführung neuer, ihren beiderseitigen Handel beeinträchtigender Beschränkungen und Maßnahmen zu fördern . Es sind sowohl Vereinbarungen über einen stufenweisen Abbau der gegenwärtig für bestimmte Erzeugnisse geltenden Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen als auch Schutzmaßnahmen für den Fall vorzusehen, daß bestimmte Waren in Drittländer, gegenüber denen die ausführende Vertragspartei Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung beibehält, wiederausgeführt werden oder daß bei einer bestimmten Ware ernsthafte Versorgungsengpässe entstehen . Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, im Interesse ihrer Volkswirtschaften die durch das Abkommen geschaffenen Beziehungen auszubauen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen . Die Kommission hat mit der Republik Island Verhandlungen geführt, die die Erstellung eines Protokolls ermöglicht haben - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor . Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Luxemburg am 21 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident C . ARANZADI ( 1 ) ABl . Nr . L 301 vom 31 . 12 . 1972, S . 2 .