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Document 31987D0058

    87/58/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder

    ABl. L 24 vom 27.1.1987, p. 51–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/58/oj

    31987D0058

    87/58/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder

    Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0051 - 0053


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 22. Dezember 1986

    zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder

    (87/58/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 77/391/EWG (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), wurden Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder eingeführt. Angesichts der erzielten Ergebnisse und des zufriedenstellenden Verlaufs der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme hat der Rat mit der Richtlinie 82/400/EWG (6) eine ergänzende Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder eingeführt.

    Mit der Richtlinie 78/52/EWG (7) hat der Rat die gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder festgelegt.

    Angesichts der im Rahmen der genannten Richtlinie erzielten Ergebnisse und der befriedigenden Fortschritte bei der Durchführung der von den Mitgliedstaaten bisher vorgelegten Programme ist es insbesondere erforderlich, ähnliche Vorkehrungen für die Viehbestände Spaniens und Portugals zu treffen, damit diese in bezug auf Brucellose und Tuberkulose denselben Normen entsprechen.

    In begrenzten Gebieten bestimmter weiterer Mitgliedstaaten müssen die gesamten Rinderbestände regelmässig auf Brucellose und Tuberkulose untersucht werden.

    Einige Mitgliedstaaten müssen noch Pläne für die beschleunigte Tilgung der enzootischen Rinderleukose vorlegen.

    Die endgültige Tilgung dieser Seuchen ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Errichtung eines auch den Handel mit Rindern umfassenden Binnenmarktes sowie für die Erhöhung der Zuchtkapazitäten und somit für die Verbesserung des Lebensstandards der auf diesem Sektor tätigen Personen.

    Um diese Ziele zu erreichen, ist es notwendig, jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat eine weitere Frist von drei Jahren einzuräumen.

    Es ist angebracht, daß sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Aktion beteiligt.

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne müssen den gemeinschaftlichen Kriterien und Zielen entsprechen; sie sind deshalb nach einem Gemeinschaftsverfahren zu genehmigen und ihre Durchführung muß regelmässig an Ort und Stelle kontrolliert werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine ergänzende Maßnahme der Gemeinschaft zur völligen Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder eingeführt.

    Artikel 2

    (1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik erstellen Pläne zur Tilgung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/391/EWG, die den Kriterien der Richtlinie 78/52/EWG entsprechen.

    (2) Soweit erforderlich, erstellen die übrigen Mitgliedstaaten neue Pläne zur beschleunigten Tilgung der Tuberkulose und Brucellose der Rinder.

    Diese Pläne werden der Kommission spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitgeteilt.

    (3) Soweit erforderlich, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/391/EWG.

    Diese Pläne werden der Kommission spätestens neun Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitgeteilt.

    Artikel 3

    (1) Nach Prüfung der vorgeschlagenen Pläne und etwaigen Änderungen genehmigt die Kommission sie nach dem Verfahren des Artikels 10.

    (2) Der Fondsausschuß wird zu den finanziellen Aspekten gehört.

    (3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die neuen Pläne zur beschleunigten Tilgung zu den von der Kommission in ihrer in Absatz 1 genannten Genehmigungsentscheidung festgesetzten Terminen durchzuführen.

    Artikel 4

    (1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen.

    (2) Für die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Maßnahmen aufgrund der gemäß Artikel 3 genehmigten neuen Pläne zur beschleunigten Tilgung werden innerhalb der in Artikel 5 und 6 festgesetzten Grenzen Zuschüsse gewährt.

    Artikel 5

    (1) Die Gemeinschaft gewährt jedem Mitgliedstaat Zuschüsse für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, den die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 festlegt.

    (2) Der Betrag zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft im Kapitel der Ausgaben für die Landwirtschaft wird für die in Absatz 1 festgelegte Dauer auf 31,7 Millionen ECU veranschlagt.

    Artikel 6

    (1) Die Gemeinschaft gewährt Zuschüsse als Ausgleich für Schlachtungen wegen:

    - Brucellose bei Tieren aus Beständen, die niemals den Status B3 und B4 nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/52/EWG hatten;

    - Tuberkulose bei Tieren aus Beständen, die niemals den Status T3 nach der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 78/52/EWG hatten;

    - enzootischer Rinderleukose bei Tieren aus Beständen, die niemals den Status »frei von enzootischer Rinderleukose" nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaates hatten.

    (2) Die Gemeinschaft erstattet den Mitgliedstaaten 72,50 ECU für jede Kuh und 36,25 ECU für jedes andere Rind, die im Zuge der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen unter Beachtung der besonderen technischen Bestimmungen des Kapitels I der Richtlinie 77/391/EWG geschlachtet worden sind.

    Artikel 7

    (1) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) gilt für die Entscheidungen der Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Maßnahme.

    (2) Die Erstattungsanträge beziehen sich auf Schlachtungen, die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Jahres vorgenommen wurden, und sind vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres vorzulegen.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 des Rates vom 24. Januar 1978 über die Umrechnungskurse in der Gemeinsamen Argarpolitik (2) und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.

    Artikel 9

    (1) Die tierärztliche Kontrolle der Durchführung der neuen Pläne zur beschleunigten Tilgung wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 77/391/EWG durchgeführt.

    (2) Nach Abschluß aller neuen Pläne zur beschleunigten Tilgung legt die Kommission dem Rat einen Gesamtbericht über die Ergebnisse vor, dem sie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Weiterführung der Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorbeugemaßnahmen beifügt.

    Artikel 10

    (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ständige Veterinärausschuß (im folgenden »Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden auf dessen Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates befasst.

    (2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 der Vertrags gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

    (4) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SHAW

    (1) ABl. Nr. C 292 vom 18. 11. 1986, S. 2.

    (2) Stellungnahme vom 19. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 16. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.

    (5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (6) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.

    (7) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.

    (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1978, S. 16.

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