EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986L0215

Richtlinie 86/215/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

ABl. L 152 vom 6.6.1986, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/07/1987; Stillschweigend aufgehoben durch 31987L0374

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/215/oj

31986L0215

Richtlinie 86/215/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/06/1986 S. 0046 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0073


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Mai 1986

zur Änderung der Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

(86/215/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 66/403/EWG (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (3), können die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1975 grundsätzlich nicht mehr unter eigener Verantwortung die Gleichwertigkeit der in Drittländern geernteten Pflanzkartoffeln mit dem in der Gemeinschaft geernteten Basispflanzgut bzw. zertifizierten Pflanzgut, das der genannten Richtlinie entspricht, feststellen.

Da jedoch die Vorarbeiten für eine gemeinschaftliche Gleichwertigkeitsfeststellung für alle betroffenen Drittländer noch nicht abgeschlossen waren, wurden die Mitgliedstaaten durch Artikel 15 Absatz 2a der genannten Richtlinie ermächtigt, die Geltungsdauer der von ihnen bereits getroffenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für mehrere von den Gemeinschaftsfeststellungen nicht erfassten Länder bis zum 31. Januar 1984 zu verlängern.

Da die erwähnten Arbeiten immer noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, den Endzeitpunkt auf Zeitpunkte hinauszuschieben, die entsprechend den Pflichten der Mitgliedstaaten bestimmt werden, wie sie sich aus der gemeinsamen Pflanzenschutzregelung ergeben, die mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 niedergelegt wurde.

Diese Maßnahme berührt nicht die genannten Pflichten; hinsichtlich der in Kanada erzeugten Pflanzkartoffeln kann von der Verlängerung nur seitens der Republik Griechenland und der Italienischen Republik in den Grenzen der Entscheidung 86/120/EWG (5) der Kommission und seitens des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, die die vorgenannte Richtlinie nach den Bedingungen des Beitrittsvertrags nicht vor dem 30. Juni 1986 anwenden, Gebrauch gemacht werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 2a der Richtlinie 66/403/EWG wird das Datum des 31. Januar 1984 durch den 31. März 1986 ersetzt und folgender Satz angefügt:

»Im Falle Spaniens und Portugals wird das Datum des 31. März 1986 durch den 30. Juni 1986 und das Datum des 1. Juli 1975 durch den 1. Januar 1986 ersetzt".

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) Stellungnahme vom 16. Mai 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

(3) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(5) ABl. Nr. L 99 vom 15. 4. 1986, S. 31.

Top