Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R2616

    Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

    ABl. L 250 vom 19.9.1985, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2616/oj

    Related international agreement

    31985R2616

    Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/1985 S. 0001 - 0001
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2616/85 DES RATES

    vom 16. September 1985

    über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China zu genehmigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft wird in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FISCHBACH

    (1) Stellungnahme vom 11. 7. 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

    Top