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Document 31985R2616
Council Regulation (EEC) No 2616/85 of 16 September 1985 concerning the conclusion of a Trade and Economic Cooperation Agreement between the European Economic Community and the People's Republic of China
Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China
Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China
ABl. L 250 vom 19.9.1985, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2616/oj
Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/1985 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0226
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0158
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2616/85 DES RATES vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 16. September 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. FISCHBACH (1) Stellungnahme vom 11. 7. 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.