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Document 31985R0743

Verordnung (EWG) Nr. 743/85 des Rates vom 21. März 1985 über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam

ABl. L 81 vom 23.3.1985, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/743/oj

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31985R0743

Verordnung (EWG) Nr. 743/85 des Rates vom 21. März 1985 über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam

Amtsblatt Nr. L 081 vom 23/03/1985 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0179
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0251
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0179
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0251


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 743/85 DES RATES

vom 21. März 1985

über den Abschluß des Protokolls über die Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand - Mitgliedsländer des Verbandes Südostasiatischer Nationen - auf Brunei-Darussalam

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das Protokoll zur Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und den ASEAN-Mitgliedsländern auf Brunei-Darussalam genehmigen sollte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Erstreckung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den ASEAN-Mitgliedsländern auf Brunei-Darussalam wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert den Abschluß der für das Inkraftreten des Protokolls erforderlichen Verfahren durch die Gemeinschaft (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ANDREOTTI

(1) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1985, S. 109.

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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