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Document 31985L0614

Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

ABl. L 376 vom 31.12.1985, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/614/oj

31985L0614

Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1985 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0130


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/614/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals müssen einige technische Anpassungen an der Richtlinie 85/384/EWG (1) vorgenommen werden, um eine einheitliche Anwendung durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Vertrages in Kraft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portguals wird Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch die Hinzufügung des folgenden Textes geändert: ,,j) in Spanien- der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder von den Universitäten verliehene amtliche Architektentitel (título oficial de arquitecto); k)in Portugal- das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Diplom ,diploma do curso especial de arquitectura',-das von den Schulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Architektendiplom ,diploma de arquitecto',-das von den Hochschulen für bildende Künste in Lissabon und Porto ausgestellte Diplom ,diploma do curso de arquitectura',-das von der Hochschule für bildende Künste in Lissabon ausgestellte ,diploma de licenciatura em arquitectura',-das von der Technischen Universität Lissabon und der Universität Porto ausgestellte Diplom ,carta de curso de licenciatura em arquitectura'.'' Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG genannten Frist nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS (1) ABl. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985, S. 15.

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