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Document 31985L0610

Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur siebten Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. L 375 vom 31.12.1985, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/610/oj

31985L0610

Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur siebten Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1985 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0018


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur siebten Änderung (Asbest) der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (85/610/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Asbest ist ein als gesundheitsschädlich bekannter Stoff.

Die Verwendung von Asbest und selbst von asbesthaltigen Erzeugnissen kann durch die Freisetzung von Fasern Asbestose und Karzinome hervorrufen; das Inverkehrbringen und die Verwendung müssen infolgedessen so strikt wie möglich eingeschränkt werden.

Die Richtlinie 76/769/EWG(4), in der Fassung der Richtlinie 83/478/EWG(5), sieht bereits erste Maßnahmen in dieser Richtung vor, indem sie mit einigen Ausnahmen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Krokydolith untersagt und eine spezielle Kennzeichnung vorsieht, mit der auf die Gefahren hingewiesen wird, die die Verwendung asbestfaserhaltiger Erzeugnisse darstellt.

Eine wirksamere Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung der gefährlichen Asbestfasern ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig, zumal es für bestimmte Verwendungsarten Ersatzerzeugnisse gibt, die als weniger gefährlich gelten.

Die Frage des Inverkehrbringens und der Verwendung der übrigen asbesthaltigen Erzeugnisse muß geregelt werden und der Rat fordert die Kommission auf, schnellstmöglich die Arbeiten zur Entwicklung von Testmethoden für asbesthaltige Erzeugnisse fortzusetzen.

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen für Asbest, die hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung unterschiedlich sind; diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Um einige dieser Unterschiede zu beseitigen, ist der Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/467/EWG(6), zu ergänzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird Nummer 5 zu Nummer 6 und in dieser wird folgender Punkt angefügt:

6.3.Asbestfasern Chrysotil, CAS Nr. 12001-29-5 Amo- sit, CAS Nr. 12172-73-5 Anthophyllit, CAS Nr. 77536-67-5 Aktinolith, CAS Nr. 77536-66-4 Tremolit, CAS Nr. 77536-68-6 6.3.1.Das Inverkehrbringen und die Verwendung der diese Fasern enthaltenden Erzeugnisse sind untersagt für a)Spielzeug;

b)Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, aufgesprüht oder aufgespritzt zu werden; die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet asbesthaltige Bitumenstoffe zulassen, die dazu bestimmt sind, auf den Unterboden von Fahrzeugen als Rostschutzmittel aufgesprüht oder aufgespritzt zu werden;

c)Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft werden;

d)Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;

e)katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;

f)Anstrichstoffe.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des RatesDer PräsidentR. KRIEPS

(1)ABl. Nr. C 78 vom 28. 3. 1980, S. 10.

(2)ABl. Nr. C 125 vom 17. 5. 1982, S. 159.

(3)ABl. Nr. C 331 vom 17. 12. 1980, S. 6.

(4)ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(5)ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33.

(6)ABl. Nr. L 269 vom 11. 10. 1985, S. 56.

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