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Document 31982R1964

    Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

    ABl. L 212 vom 21.7.1982, p. 48–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1359

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1964/oj

    31982R1964

    Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 21/07/1982 S. 0048 - 0052
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0093
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0306
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0093
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0306


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1964/82 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 1982

    zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 und auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

    Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Hintervierteln männlicher Rinder stammen.

    Um die Einhaltung dieser Ziele zu gewährleisten, ist eine besondere Kontrollregelung vorzusehen. Die Herkunft des Erzeugnisses kann durch die Vorlage einer Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 752/82 (5), nachgewiesen werden.

    Es ist vorzusehen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr aller Stücke abhängig gemacht wird, die aus der Entbeinung der der Kontrolle unterstellten Hinterviertel hervorgegangen sind, mit Ausnahme bestimmter auf dem Gemeinschaftsmarkt absetzbarer Nebenerzeugnisse.

    Hinsichtlich der Fristen und Nachweise der Ausfuhr ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82 (7), Bezug zu nehmen.

    Dem Handelsbeteiligten sollte im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung die Möglichkeit gegeben werden, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) in Anspruch zu nehmen.

    Die Anwendung der in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 vorgesehenen Regelung für Vorratslager ist mit dem Ziel dieser Verordnung nicht vereinbar. Folglich ist es nicht angebracht die Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Erzeugnisse der in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Regelung zu unterstellen.

    Wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ist es angezeigt, auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen.

    Die Einzelheiten sind vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen von Erzeugnissen mitteilen, die Sondererstattungen bei der Ausfuhr erhalten haben.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die aus frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

    Als Hinterviertel im Sinne dieser Verordnung gelten die der Definition in den zusätzlichen Vorschriften 1 A Buchstaben f) und g) von Kapitel 2 des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren.

    Artikel 2

    (1) Der Handelsbeteiligte legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.

    (2) Die Erklärung erhält insbesondere die Bezeichnung und die Anzahl der zu entbeinenden Erzeugnisse.

    Dieser Erklärung liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 bei, die gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster Satz der genannten Verordnung erteilt worden ist. Die Anmerkungen B und C sowie Feld 11 dieser Bescheinigung werden jedoch gegenstandslos. Artikel 3 vorgenannter Verordnung gilt sinngemäß, bis die Erzeugnisse der Kontrolle gemäß Absatz 3 unterstellt worden sind.

    (3) Bei der Annahme der Erklärung durch die zuständigen Behörden, die darin das Annahmedatum eintragen, werden die zu entbeinenden Hinterviertel der Kontrolle seitens dieser Behörden unterstellt, die das Eigengewicht der Erzeugnisse feststellen und es in Feld 7 der in Absatz 2 genannten Bescheinigung eintragen.

    Artikel 3

    Die Frist, während derer die Hinterviertel entbeint werden müssen, beträgt ausser im Fall höherer Gewalt 10 Werktage ab dem Tag der Ausnahme der in Artikel 2 genannten Erklärung.

    Artikel 4

    (1) Nach dem Entbeinen legt der Handelsbeteiligte der zuständigen Behörde eine oder mehrere »Bescheinigungen für entbeintes Fleisch", deren Muster im Anhang beigefügt ist und die in Feld 7 die Nummer der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigungen tragen, zum Sichtvermerk vor.

    (2) Die Nummern der »Bescheinigungen für entbeintes Fleisch" werden wiederum in Feld 9 der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung eingetragen. Nach diesem Eintrag wird letztere Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle übersandt, wenn die »Bescheinigungen für entbeintes Fleisch", die dem gesamten aus Hintervierteln stammenden entbeinten Fleisch entsprechen, das der Kontrolle unterstellt worden ist, gemäß Absatz 1 mit Sichtvermerken versehen worden sind.

    (3) Die »Bescheinigungen für entbeintes Fleisch" müssen bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 5 vorgelegt werden.

    Artikel 5

    (1) Die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Länder ausserhalb der Gemeinschaft für eine der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Lieferungen oder für die Unterstellung unter die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 werden in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem die in Artikel 2 genannte Erklärung angenommen wird.

    (2) Die Zollbehörde trägt in Feld 11 der »Bescheinigung für entbeintes Fleisch" die Nummer und das Datum der Erklärungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 ein.

    Wird die Regelung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen, so gibt die Zollbehörde die Nummer und das Datum der Zahlungserklärungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (1) an.

    Falls erforderlich, werden diese Angaben auf der Rückseite der Bescheinigung gemacht und von der Zollbehörde bescheinigt.

    (3) Nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die in der »Bescheinigung für entbeintes Fleisch" angegebene Gesamtmenge des aus der Entbeinung hervorgehenden Fleisches wird diese Bescheinigung auf dem Verwaltungsweg an die mit der Zahlung der Ausfuhrerstattungen beauftragte Stelle weitergeleitet.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission wird die Gewährung der Sondererstattung ausser in Fällen höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung unter vorgenannter Kontrolle stammenden Fleisches abhängig gemacht.

    Der Handelsbeteiligte kann jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten.

    Artikel 7

    (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen, insbesondere daß

    - bei der Erteilung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine unlöschbare Kennzeichnung die Identifizierung jedes aus der Entbeinung stammenden Stückes ermöglichen und in Feld 7 dieser Bescheinigung das Eigengewicht der Hinterviertel angegeben wird,

    - die Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke festgelegt werden,

    - die in Artikel 5 genannten Zollförmlichkeiten binnen der in Artikel 3 genannten Frist gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch erfuellt werden,

    - bei der Erfuellung dieser Zollförmlichkeiten eine einzige »Bescheinigung für entbeintes Fleisch", die die Gesamtmenge des aus der Entbeinung stammenden Fleisches betrifft, mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung vorgelegt wird,

    - die zuständige Behörde in den Entbeinungsräumen Kontrollen durch Stichproben vornimmt.

    (2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß

    - die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung der mit der Zahlung der Erstattungen beauftragten Stelle nicht auf dem Verwaltungsweg zugesandt wird,

    - eine einzige »Bescheinigung für entbeintes Fleisch" betreffend die Gesamtmenge aus der Entbeinung stammendes Fleisch mit der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung ausgestellt wird,

    - diese beiden Bescheinigungen bei der Erfuellung der Zollausfuhrförmlichkeiten gleichzeitig vorgelegt werden,

    - diese beiden Bescheinigungen unter den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen gleichzeitig weitergeleitet werden.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.

    Ausser dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.

    Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 25. jeden Monats fernschriftlich die Mengen mit, für die »Bescheinigungen für entbeintes Fleisch" im Laufe des Vormonats entweder zur Zahlung der Sondererstattung oder zur Zahlung des in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Vorschusses oder zu deren in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehenen Vorauszahlung geführt haben.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 2. August 1982 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

    (4) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

    (5) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1982, S. 50.

    (6) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23.

    (8) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

    (1) ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

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