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Document 31980L0370

    Richtlinie 80/370/EWG des Rates vom 26. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

    ABl. L 90 vom 3.4.1980, p. 43–43 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/370/oj

    31980L0370

    Richtlinie 80/370/EWG des Rates vom 26. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 03/04/1980 S. 0043 - 0043
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0100


    RICHTLINIE DES RATES vom 26. März 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (80/370/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1017/EWG (3), können die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Wirksamwerden der genannten Richtlinie Übergangsbeihilfen an Betriebsinhaber gewähren, die das in Artikel 4 der gleichen Richtlinie festgesetzte Arbeitseinkommen nicht erreichen können und auch die jährliche Rente gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (4) noch nicht erhalten können.

    Dieser Zeitraum ist am 17. April 1977 abgelaufen.

    Bis zur Überprüfung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 72/159/EWG wurde die Frist für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) auf die am Ende des genannten Fünfjahreszeitraums in den Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1979 verlängert.

    Da diese Überprüfung zur Zeit noch andauert und über die am 20. März 1979 von der Kommission dem Rat vorgelegten Vorschläge für die Agrarstrukturpolitik, die unter anderem die Änderung und die Verlängerung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG vorsehen, noch keine Entscheidung getroffen wurde, erscheint es angebracht, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bis zum Abschluß dieser Überprüfung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1980, die am Ende des Fünfjahreszeitraums anwendbaren und unter Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie fallenden Maßnahmen weiterhin anzuwenden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 72/159/EWG bezeichnete Zeitraum wird für Maßnahmen im Sinne des genannten Artikels, die am 15. März 1977 in den Mitgliedstaaten anwendbar waren, bis zum Abschluß der in Artikel 16 der Richtlinie genannten Überprüfung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1980, verlängert.

    Artikel 2

    Diese Richtlinie gilt ab 1. Januar 1980.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. März 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA (1)Stellungnahme vom 11. März 1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 32. (4)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9.

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