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Document 31979R2173

Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69

ABl. L 251 vom 5.10.1979, p. 12–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2004; Aufgehoben durch 32004R2247

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2173/oj

31979R2173

Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69

Amtsblatt Nr. L 251 vom 05/10/1979 S. 0012 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0126
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0126
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0269
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0269


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2173/79 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2139/79 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gekauften Erzeugnisse muß unter solchen Bedingungen erfolgen, daß jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Erzeugnissen und gleiche Behandlung gewährleistet wird.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates (5) können die Verkaufspreise pauschal im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden.

Falls der Verkauf sich zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen abwickelt, können gleicher Zugang zu den Erzeugnissen und gleiche Behandlung den Käufern gewährleistet werden, wenn die Interventionsstellen die Anträge jeden Tag gleichzeitig annehmen, bis die verfügbaren Mengen erschöpft sind.

Falls die Preise im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden, können diese Grundsätze durch eine rechtzeitige Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, abgesehen von etwaigen Anschlägen am Sitz der betreffenden Interventionsstelle und etwaigen anderen nationalen Veröffentlichungen, gewährleistet werden.

Ziel der Ausschreibung ist es, den günstigsten Preis zu erreichen. Daher ist der Zuschlag denjenigen Bietern zu erteilen, die die höchsten Preise bieten. Ausserdem ist es notwendig, Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß mehrere Angebote auf dieselben Mengen den gleichen Preis enthalten. Der höchste Preis kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn er der tatsächlichen Marktsituation entspricht. Aus diesem Grunde ist es angebracht, nach einem Gemeinschaftsverfahren auf der Grundlage der eingegangenen Angebote Mindestverkaufspreise festzusetzen.

Um eine rationelle Abwicklung des Absatzes der gelagerten Erzeugnisse zu gewährleisten, empfiehlt es sich, Mindestverkaufsmengen vorzusehen, je nach den für die verschiedenen Erzeugnisse besonderen Handelsbedingungen.

Die Bekanntmachungen der Ausschreibungen und die Anträge müssen die zur genauen Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Angaben enthalten.

Die Abgabe eines Kaufantrags oder eines Angebots wird dadurch erleichtert, daß den Bietern die Möglichkeit gegeben wird, die Erzeugnisse zu prüfen. Es ist infolgedessen vorzusehen, daß die Bieter auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichten, für das sie gegebenenfalls den Zuschlag erhalten.

Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen muß durch Stellung einer Kaution gewährleistet werden, die je nach der Schwere der festgestellten Mängel ganz oder teilweise verfällt. Die durch eine teilweise Durchführung des Vertrages verursachten zusätzlichen Kosten berechtigen zu einer Einbehaltung der genannten Kaution, wenn der Vertrag zu weniger als 60 % der ursprünglich in dem Vertrag vorgesehenen Menge durchgeführt wird.

In Anbetracht der ausserordentlichen Vielfalt der Kaufverträge zu dem Schweregrad der Nichteinhaltung bestimmter, in den Verkaufsverträgen vorgesehenen Nebenpflichten, ist den Mitgliedstaaten anheimzugeben, sich dazu zu äussern, wie schwerwiegend deren Nichterfuellung ist.

Damit die Geschäfte schnell abgewickelt werden, ist vorzuschreiben, daß die sich aus dem Kaufvertrag dem Zuschlag ergebenden Rechte innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen und die entsprechenden Verpflichtungen innerhalb bestimmter Fristen erfuellt werden müssen.

Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmässigen Abständen über die verkauften Mengen berichten, damit diese sich ein Bild über den Verlauf der Auslagerung machen kann. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 106 vom 29.4.1977, S. 27. (4)ABl. Nr. L 246 vom 29.9.1979, S. 76. (5)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 2.

Zur leichteren Abwicklung der obengenannten Verkaufsverfahren ist es zweckmässig, die Daten für die Feststellung des jeweils geltenden Umrechnungskurses festzusetzen, und zwar zum einen für die Umrechnung des im voraus festgesetzten Preises in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats und zum anderen für die Bestimmung des Mindestverkaufspreises und für dessen Umrechnung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates (1) sind die dort genannten Beträge auf der Grundlage des Umrechnungskurses zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilsgeschäftes gilt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 kann jedoch von den obengenannten Bestimmungen abgewichten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten beauftragten Interventionsstellen verkaufen die aufgrund von Artikel 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gekauften Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung sowie den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 und dieser Verordnung.

TITEL I Verkauf zu einem pauschal im voraus festgesetzten Preis

Artikel 2

(1) Der Kaufantrag ist schriftlich bei der Interventionsstelle einzureichen. Der Antrag gilt von dem Tage ab als gültiger Antrag, an dem die in Absatz 2 vorgesehene Kaution eingeht.

(2) Ein gültiger Antrag muß folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers,

b) genaue Bezeichnung der Erzeugnisse,

c) Angabe der beantragten Mengen und des festgesetzten Preises,

d) eine Erklärung, derzufolge der Antragsteller auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält.

Der Antrag kann in entsprechender Reihenfolge auch Angaben über das oder die bevorzugten Lager enthalten, in denen diese Erzeugnisse eingelagert sind. Der Antrag muß durch eine zugunsten der Interventionsstelle gestellte Kaution ergänzt werden.

(3) Ein Kaufantrag wird zurückgewiesen, wenn die Kaution nicht binnen fünf Werktagen nach Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Interventionsstelle gestellt oder nachgewiesen wird.

Artikel 3

(1) Die Interventionsstelle nimmt für jeden Tag die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung eingereichten vollständigen Anträge als gültige Anträge an. Am selben Tag als gültig befundene Anträge gelten als gleichzeitig eingereicht.

(2) Abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen werden die Anträge bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mengen binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Einreichung angenommen. Überschreiten die gleichzeitig eingereichten Anträge die verfügbare Menge, so kann die Interventionsstelle über die Aufteilung der verfügbaren Menge gegebenenfalls im Einvernehmen mit den betreffenden Käufern oder durch das Los entscheiden.

(3) Die Interventionsstelle unterrichtet den Antragsteller innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist über Annahme oder Ablehnung seines Antrags.

Artikel 4

(1) Als Tag der Abgabe des Antrags gilt der Tag, an dem der vollständige Antrag bei der Interventionsstelle eingeht, sofern der Eingang vor 14.00 Uhr Ortszeit erfolgt ist.

(2) Vollständige Anträge, die entweder an einem Tag, der für die zuständige Interventionsstelle kein Werktag ist, oder an einem für diese Stelle als Werktag geltenden Tag, jedoch nach der in Absatz 1 genannten Uhrzeit eingehen, gelten als am ersten Werktag nach dem Eingangstag abgegebene Anträge.

Artikel 5

Für die Umrechnung der im voraus festgesetzten Verkaufspreise in ECU ist der repräsentative Kurs zugrunde zu legen, der an dem Tag gültig war, an dem der Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 als gültig befunden wurde. (1)ABl. Nr. L 188 vom 1.8.1968, S. 1.

TITEL II Verkauf zu einem Preis, der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt wurde

Artikel 6

(1) Jede Ausschreibung gilt für eine bestimmte Menge.

(2) Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Darüber hinaus können die Interventionsstellen die Ausschreibung durch Aushang an ihrem Sitz bekanntgeben und sie auch anderweitig veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt mindestens 14 Tage vor Annahmeschluß für die Abgabe von Angeboten.

Artikel 7

Die Bekanntmachung der Ausschreibung enthält insbesondere folgende Angaben: a) Bezeichnung der Erzeugnisse, sowie der Stichtag, vor dem die Erzeugnisse gekauft worden sind,

b) Name und Anschrift des oder der Kühlhäuser, in denen die Erzeugnisse eingelagert sind,

c) die für jedes Kühlhaus und für jedes Erzeugnis ausgeschriebenen Mengen,

d) Frist und Ort für die Abgabe der Angebote,

e) gegebenenfalls, die Angabe daß das Angebot fernschriftlich übermittelt werden kann.

Artikel 8

(1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung durch Abgabe eines schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch ein an die betreffende Interventionsstelle gerichtetes Schreiben teil. Die Interventionsstelle kann fernschriftlich übermittelte Angebote zulassen.

(2) Ein gültiges Angebot muß folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Bieters,

b) Bezeichnung der Erzeugnisse und die Menge, auf die sich das Angebot bezieht, sowie die Bezeichnung des oder der Kühlhäuser, in denen die Erzeugnisse eingelagert sind,

c) den Angebotspreis je Tonne in der Währung des Mitgliedstaats, dem die Interventionsstelle untersteht, die die Ausschreibung durchführt,

d) die Erklärung des Bieters, derzufolge er auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und Eigenschaften des Erzeugnisses verzichtet, für das er gegebenenfalls den Zuschlag erhält,

e) gegebenenfalls zusätzliche Angaben, die in der Ausschreibung verlangt werden.

Mit dem Angebot muß eine Kaution zugunsten der Interventionsstelle gestellt oder nachgewiesen werden.

Artikel 9

Auf Grundlage der eingegangenen Angebote werden die Mindestverkaufspreise für die betreffenden Erzeugnisse nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt.

Artikel 10

(1) Liegt der gebotene Preis unter dem Mindestpreis, so wird das Angebot abgewiesen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 erhalten diejenigen Bieter den Zuschlag, die den höchsten Preis bieten. Werden für dasselbe Erzeugnis mehrere Angebote zum gleichen Preis abgegeben und überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Menge, so kann die Interventionsstelle über die Aufteilung der verfügbaren Menge gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Bietern oder durch das Los entscheiden.

Artikel 11

Jeder Bieter wird durch die zuständige Interventionsstelle über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Diese Unterrichtung wird spätestens am fünften Werktag nach der an die Mitgliedstaaten gerichteten fernschriftlichen Mitteilung der Entscheidung zur Festsetzung der Mindestpreise abgesandt.

Artikel 12

Für die Umrechnung

- der Angebotspreise in ECU

- der Mindestverkaufspreise in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats

wird der am Tag des Annahmeschlusses für die Angebotseinreichung geltende repräsentative Kurs zugrunde gelegt.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Die Interventionsstellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, die es den Interessenten erlauben, sich vor ihrem Antrag oder Angebot über den Zustand der zum Verkauf gestellten Erzeugnisse zu unterrichten.

Artikel 14

Der Antrag oder das Angebot sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften abzufassen.

Die zuständige Interventionsstelle kann jedoch verlangen, daß dem Antrag oder dem Angebot, falls diese nicht in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats abgegeben werden, dem die Interventionsstelle untersteht, eine Übersetzung beigefügt wird.

Macht eine Interventionsstelle von dieser Möglichkeit Gebrauch, so unterrichtet sie die Kommission und die anderen Interventionsstellen mindestens zehn Tage vorher. Die Einzelheiten dieser Bedingung werden den Beteiligten auf den üblichen Wegen bekanntgegeben.

Artikel 15

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 genannte Kaution beträgt 50 ECU je Tonne.

Diese Kaution wird nach Wahl des Antragstellers oder Bieters in bar oder in Form einer von einem Institut gestellten Sicherheit hinterlegt, das den Kriterien entspricht, die der für die Interventionsstelle zuständige Mitgliedstaat festgelegt hat. Die Interventionsstelle kann auch die Stellung der Kaution durch einen auf eine Bank ausgestellten Scheck annehmen.

(2) Die Kaution wird unverzueglich freigegeben: a) im Falle des Verkaufs zu einem pauschal im voraus festgesetzten Preis - wenn der Antrag abgelehnt worden ist,

- wenn der Käufer die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen und im Kaufvertrag vorgesehenen Bedingungen erfuellt hat;

b) im Falle des Verkaufs durch Ausschreibung - wenn das Angebot abgelehnt worden ist,

- wenn der Zuschlagsempfänger die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen und im Kaufvertrag vorgesehenen Bedingungen erfuellt hat.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16 wird die Kaution ferner freigegeben, wenn die Übernahmemenge 95 % der im Kaufvertrag vorgesehenen Menge übersteigt.

Artikel 16

(1) Hat der Käufer unbeschadet der Absätze 2 und 3 bei Ablauf der in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Frist die im Vertrag festgesetzte Gesamtmenge des Erzeugnisses nicht bezahlt, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlte Menge.

(2) Ausser im Falle höherer Gewalt verfällt die Kaution: a) entsprechend der nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlten Menge, wenn die bezahlte Menge mindestens 60 % und höchstens 95 % der im Kaufvertrag vorgesehenen Menge entspricht;

b) in voller Höhe, wenn die bezahlte Menge 60 % der im Vertrag vorgesehenen Menge nicht erreicht.

(3) Bei Nichteinhaltung der übrigen Vertragsverpflichtungen kann die zuständige Stelle des Mitgliedstaats die Kaution je nach Schwere der Vertragsverletzung als ganz oder teilweise verfallen erklären.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, in denen der vorstehende Unterabsatz zur Anwendung kommt, wobei die geltend gemachten Umstände und die jeweils getroffenen Maßnahmen mitzuteilen sind.

Artikel 17

(1) Der Verkaufspreis gilt brutto für netto bei Fleisch mit Knochen und netto bei Fleisch ohne Knochen und Konserven, ohne inländische Abgaben, frei Rampe des Lagers, in dem die Erzeugnisse eingelagert sind.

Bei Fleisch ohne Knochen gilt als Nettogewicht der Unterschied zwischen dem an der Rampe des Lagers festgestellten Bruttogewicht und dem vor ihrer Verwendung festgehaltenen Durchschnittsgewicht der Verpackungen.

(2) Verkäufe ohne besondere Bestimmung müssen sich je Antrag oder Angebot auf Mindestmengen - von 5 Tonnen bei Fleisch mit Knochen,

- von 2 Tonnen bei Fleisch ohne Knochen oder Konserven

belaufen.

Liegt die an dem betreffenden Übernahmeort oder Lager zum Verkauf angebotene Menge unter 5 Tonnen bzw. 2 Tonnen, so stellt diese Menge die Mindestmenge dar.

Artikel 18

(1) Der Käufer übernimmt das Erzeugnis binnen einem Monat nach dem Zeitpunkt der Annahme des Antrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder der Unterrichtung des Bieters gemäß Artikel 11. Bei Überschreitung dieser Frist und für noch nicht übernommene Mengen trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr für die zusätzliche Lagerung.

(2) Die Übernahme der Ware erfolgt nach den Auslagerungsrichtlinien der Interventionsstellen ohne Anspruch auf bestimmte Lagerpartien.

Bei Ausschreibungen und wenn der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Kaufantrag eine Angabe über bevorzugte Lagerhäuser enthält, wird die Ware den Interessenten im Rahmen der verfügbaren Mengen zur Verfügung gestellt.

Artikel 19

Der Preis ist nach Maßgabe der Warenübernahme für die jeweils zu übernehmenden Mengen spätestens am Tag vor jeder Übernahme zu bezahlen. Etwa erforderliche Ausgleichszahlungen werden binnen 5 Werktagen nach Ausstellung oder Erhalt der endgültigen Rechnung vorgenommen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission am Anfang jeder Monatshälfte über die im Laufe der vorherigen Monatshälfte verkauften Mengen.

Artikel 21

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 216/69 der Kommission (1) wird aufgehoben.

(2) Sämtliche Verweisungen in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Verordnung oder auf bestimmte Artikel dieser Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung beziehungsweise auf die entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am 1. November 1979 in Kraft.

Artikel 16 Absatz 3 gilt auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden, wenn über die Freigabe der Kaution noch nicht entschieden worden ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 28 vom 5.2.1969, S. 10.

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