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Document 31979L0797

    Erste Richtlinie 79/797/EWG der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

    ABl. L 239 vom 22.9.1979, p. 53–80 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/797/oj

    31979L0797

    Erste Richtlinie 79/797/EWG der Kommission vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln

    Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/1979 S. 0053 - 0080
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0096
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0096
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0096
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0232
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0232


    ERSTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 10. August 1979 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/101/EWG des Rates über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (79/797/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/372/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse müssen im Anhang der vorgenannten Richtlinie Änderungen vorgenommen werden.

    Einige allgemeine Bestimmungen des Anhangs müssen präzisiert oder ergänzt werden, um eine korrekte Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

    Ausserdem sind bei einigen besonderen Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Einzelfuttermittel Anpassungen vorzunehmen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Text des Anhangs der Richtlinie 77/101/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 1. Januar 1981 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. August 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1979, S. 29.

    ANHANG

    TEIL A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Betreffend die Bezeichnung 1.1. Die Bezeichnung der Erzeugnisse ist durch eine Angabe über die Behandlung, die Art der Gewinnung und gegebenenfalls die Form, wie "gepresst", "gewalzt", "gebrochen", "gemahlen", zu ergänzen, wenn das Einzelfuttermittel entsprechend behandelt worden ist und dies aus der Bezeichnung nicht hervorgeht.

    1.2. Bei den in Teil B unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Einzelfuttermitteln kann vorgeschrieben werden, daß die Bezeichnung durch die Angabe der betreffenden Getreideart bzw. Getreidearten zu ergänzen ist : Weichweizen, Hartweizen oder Weich- und Hartweizen.

    1.3. Bei den in Teil B unter den Nummern 2.9.2 und 3.2.8 genannten Einzelfuttermitteln kann vorgeschrieben werden, daß neben der Bezeichnung auch die Pflanzen- oder Tierart anzugeben ist, aus der das Erzeugnis hergestellt wurde.

    2. Betreffend die vorgeschriebenen Angaben und Anforderungen 2.1. Die nach Teil B genannten oder anzugebenden Gehalte beziehen sich - in den Spalten 4 und 5 auf das Gewicht des Einzelfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand,

    - in Spalte 6 auf das Gewicht der Trockenmasse des Einzelfuttermittels, mit Ausnahme des Wassergehalts und der Nummern 2.6.5, 2.6.6, 2.9.2, 3.2.8 und 3.3.2.

    2.2. Werden in Teil B Spalte 2 genannte Erzeugnisse zur Denaturierung oder zum Binden von Einzelfuttermitteln verwandt, so sind folgende Angaben zu machen: - Denaturierungsmittel : Art und Menge der verwendeten Erzeugnisse,

    - Bindemittel : Art der verwendeten Erzeugnisse.

    Bei Bindemitteln darf die Menge der verwendeten Erzeugnisse 3 % des Gesamtgewichts nicht überschreiten.

    2.3. Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 3 muß im Rahmen der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung in Teil B, Spalte 6 bei den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen die botanische Reinheit mindestens 95 % betragen, sofern in Spalte 6 kein anderer Wert vorgesehen ist.

    2.4. Als botanische Unreinheiten werden angesehen: a) der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz (z.B. Stroh- und Spreuteilchen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen);

    b) unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in derselben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden, sofern der Anteil dieser Rückstände 0,5 % nicht übersteigt.

    2.5. Ergeben die nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Einzelfuttermitteln Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten Gehalt, so werden mindestens folgende Abweichungen geduldet: a) bei Rohprotein, Gesamtzucker, reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose):

    2 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 20 % und mehr ; 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 20 %;

    0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

    b) bei Stärke und Inulin:

    3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 30 % und mehr ; 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 30 %;

    1 Einheit bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 %;

    c) bei Rohfett und Rohfaser:

    1,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von 15 % und mehr ; 10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von weniger als 15 %;

    0,5 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 5 %;

    d) bei Wasser, Rohasche, Gesamtphosphor, Natrium, Calciumkarbonat, Calcium Magnesium, bei der Säurezahl, und beim Petrolätherunlöslichen

    je nach Fall 1 Einheit bei deklarierten Gehalten (Werten) von 10 % (10) und mehr;

    je nach Fall 10 % des deklarierten Gehalts (Werts) bei deklarierten Gehalten von weniger als 10 % (10);

    je nach Fall 0,2 Einheiten bei deklarierten Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

    e) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl berechneten Chloriden:

    10 % des deklarierten Gehalts bei deklarierten Gehalten von 3 % und mehr;

    0,3 Einheiten bei deklarierten Gehalten von weniger als 3 %;

    f) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

    30 % des deklarierten Gehalts;

    g) bei Methionin, Lysin und fluechtigen Stickstoffbasen:

    20 % des deklarierten Gehalts.

    2.6. Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 3 darf im Rahmen der Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung in Teil B, Spalte 6, der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2 % nicht übersteigen, sofern in Spalte 6 kein anderer Gehalt vorgesehen ist.

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