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Document 31978L0473

    Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

    ABl. L 151 vom 7.6.1978, p. 25–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32009L0138 und Siehe 32012L0023 und 32013L0058

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/473/oj

    31978L0473

    Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 07/06/1978 S. 0025 - 0027
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0014
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0028
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0028


    RICHTLINIE DES RATES vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (78/473/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungsnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die tatsächliche Ausübung der Mitversicherungstätigkeit auf Gemeinschaftsebene muß durch ein Minimum an Koordinierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zu vermeiden, ohne daß jedoch die in mehreren Mitgliedstaaten bereits bestehende Freiheit beeinträchtigt wird.

    Diese Koordinierung umfasst nur die wirtschaftlich besonders wichtigen Mitversicherungsgeschäfte, also diejenigen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs für eine Absicherung durch die internationale Mitversicherung in Frage kommen.

    Diese Richtlinie stellt einen ersten Schritt zur Koordinierung sämtlicher Geschäfte dar, die im freien Dienstleistungsverkehr getätigt werden können. Dies ist im übrigen Gegenstand des Vorschlags für eine zweite Richtlinie des Rates zur Koordinierung der die direkte Schadenversicherung betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs im Versicherungswesen, den die Kommission dem Rat am 30. Dezember 1975 vorgelegt hat (3).

    Der führende Versicherer ist eher als die anderen Mitversicherer in der Lage, Schäden zu beurteilen und die Mindesthöhe der Schadenreserven festzulegen.

    Gegenwärtig sind Arbeiten betreffend die Liquidation der Versicherungsunternehmen im Gang. Schon jetzt muß vorgesehen werden, daß im Falle der Liquidation die aus der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene Anspruchsberechtigten genauso wie die aus anderen Versicherungen Anspruchsberechtigten behandelt werden, ohne daß ein Unterschied hinsicht ihrer Staatsangehörigkeit gemacht wird.

    Für die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene ist zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission eine besondere Zusammenarbeit vorzusehen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden etwaige Praktiken geprüft, die eine Zweckentfremdung der Richtlinie erkennen lassen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    TITEL I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie gilt für die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 2, sofern Risiken gemäß Buchstabe A Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 16 des Anhangs zur ersten Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (4), nachstehend "erste Koordinierungsrichtlinie" genannt, versichert werden.

    Sie gilt jedoch nicht für die Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene, soweit sie sich auf die unter Nummer 13 aufgeführten Risiken im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Medikamente erstreckt. Die Frage des Aufschlusses der Versicherung von Schäden, die durch Medikamente entstanden sind, wird vom Rat innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie geprüft.

    (2) Diese Richtlinie betrifft die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Risiken, bei denen aufgrund von Art und Umfang die Beteiligung mehrerer Versicherer erforderlich ist.

    Etwaige Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Grundsatzes auftreten, werden gemäß Artikel 8 geprüft. (1)ABl. Nr. C 60 vom 13.3.1975, S. 16. (2)ABl. Nr. C 47 vom 27.2.1975, S. 40. (3)ABl. Nr. C 32 vom 12.2.1976, S. 2. (4)ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

    Artikel 2

    (1) Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene im Sinne dieser Richtlinie liegt nur vor, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Das Risiko im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 wird im Rahmen eines einzigen Vertrages gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, nachstehend "Mitversicherer" genannt, von denen einer der führende Versicherer ist, übernommen, ohne daß zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;

    b) dieses Risiko ist innerhalb der Gemeinschaft belegen;

    c) zur Sicherstellung der Deckung dieses Risikos ist der führende Versicherer nach den Bedingungen der ersten Koordinierungsrichtlinie zugelassen ; dies bedeutet, daß er wie ein Versicherer behandelt wird, der das gesamte Risiko abdecken würde;

    d) zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Hauptsitz oder Agentur oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherers am Vertrag beteiligt;

    e) der führende Versicherer nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

    (2) Mitversicherungsgeschäfte, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfuellen oder Risiken betreffen, die in Artikel 1 nicht aufgeführt sind, unterliegen weiterhin dem bei Inkrafttreten der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Recht.

    Artikel 3

    Das Recht auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene darf bei Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und den Bestimmungen der ersten Koordinierungsrichtlinie unterliegen und genügen, von keinen anderen als den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

    TITEL II Voraussetzungen und Modalitäten der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

    Artikel 4

    (1) Die Höhe der technischen Reserven wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt. Die Schadenreserve muß jedoch zumindest derjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften oder der Praxis des Staates festgelegt wurde, in dem dieser niedergelassen ist.

    (2) Die von den einzelnen Mitversicherern gebildeten technischen Reserven werden durch kongrünte Aktivwerte bedeckt. Es können jedoch Lockerungen hinsichtlich der Kongrünzregel von denjenigen Mitgliedstaaten gewährt werden, in denen die Mitversicherer niedergelassen sind, um den Erfordernissen der guten Führung der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen. Die Aktivwerte sind entweder in den Mitgliedstaaten, in denen die Mitversicherer niedergelassen sind, oder in dem Mitgliedstaat, in dem der führende Versicherer niedergelassen ist, nach Wahl des Versicherers zu belegen.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang ihrer auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte sowie die betreffenden Länder hervorgehen.

    Artikel 6

    Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie eng zusammen und teilen sich gegenseitig alle hierzu erforderlichen Auskünfte mit.

    Artikel 7

    Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfuellen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne daß hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

    TITEL III Schlußbestimmungen

    Artikel 8

    Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng miteinander zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie zu prüfen.

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Pratiken untersucht, die aufdecken, daß entgegen der Zielsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 2, der führende Versicherer die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.

    Artikel 9

    Die Kommission erstattet dem Rat binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Bericht über die Entwicklung der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre einzelstaatlichen Vorschriften gemäß dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Die geänderten Vorschriften sind nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an anzuwenden.

    Artikel 11

    Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. NÖRGAARD

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