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Document 31978L0170

Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten

ABl. L 52 vom 23.2.1978, p. 32–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/2005; Aufgehoben durch 32005L0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/170/oj

31978L0170

Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten

Amtsblatt Nr. L 052 vom 23/02/1978 S. 0032 - 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0082
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0082
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0003


RICHTLINIE DES RATES vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (78/170/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 17. September 1974 betreffend eine neue energiepolitische Strategie für die Gemeinschaft (3) hat der Rat als eine der Leitlinien die Senkung der Wachstumsrate des innergemeinschaftlichen Verbrauchs durch Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Energieeinsparung, ohne daß hierdurch die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden, gebilligt.

In seiner Entschließung vom 17. Dezember 1974 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung (4) hat der Rat Kenntnis davon genommen, daß die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der rationellen Energienutzung aufgestellt hat.

Jede Verbesserung in der rationellen Energienutzung ist im allgemeinen auch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt förderlich.

Für Maßnahmen in diesem Sinne bietet sich der Sektor Heizungsanlagen in Gebäuden in besonderem Masse an.

Die Empfehlung 76/493/EWG (5) befasste sich mit den Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden.

Darüber hinaus soll angestrebt werden, so rasch wie möglich Energieeinsparungen bei neu installierten Heizungsanlagen zu erzielen ; durch diese Maßnahmen soll der gesamte Energieverbrauch in dem Masse schrittweise gesenkt werden, wie neue Heizungsanlagen installiert werden.

Zu diesem Zweck erscheint es angezeigt, eine Richtlinie zu erlassen, die einen allgemeineren Rahmen bildet, innerhalb dessen sich die Mitgliedstaaten gemeinsam um Energieeinsparungen bemühen, damit die in Artikel 103 Absatz 4 des Vertrages genannten Versorgungsschwierigkeiten behoben werden.

Die Wärmeerzeuger zur Raumheizung und zur Warmwasserversorgung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sollte im Stadium der Herstellung oder bei der Installierung einer Kontrolle unterworfen werden.

Für diese Wärmeerzeuger einerseits und das Verteilungssystem des Wärmeträgers in nichtindustriellen Neubauten andererseits sollte eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung zur Auflage gemacht werden.

Die Kommission ist regelmässig über die Anwendungsmaßnahmen sowie über die Ergebnisse zu unterrichten, die mit diesen Maßnahmen erzielt worden sind bzw. von diesen erwartet werden.

In die Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie müssen die Maßnahmen einbezogen werden, die im Bereich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf den durch diese Richtlinie erfassten Gebieten getroffen werden und die die vergangene oder künftige Harmonisierungs- und Normungsarbeit in diesen Bereichen auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene erleichtern sollen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle neuen Wärmeerzeuger zur Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden Mindestbetriebsanforderungen genügen.

Für Wärmeerzeuger, die mit verschiedenen Energiearten betrieben werden können, müssen die Mindestbetriebsanforderungen der jeweils verwendeten Energieart entsprechen. (1)ABl. Nr. C 266 vom 7.11.1977, S. 55. (2)ABl. Nr. C 287 vom 30.11.1977, S. 9. (3)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 1. (4)ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 5. (5)ABl. Nr. L 140 vom 28.5.1976, S. 12.

Unter Wärmeerzeugern sind insbesondere zu verstehen : Warmwasserheizkessel, Dampfheizkessel, Warmlufterzeuger, einschließlich ihrer Bauteile und insbesondere ihrer Feuerungsanlage für die jeweils zu verwendende Art fossilen Brennstoffs. Die in Gebäuden verwendeten kombinierten Strom-Wärmeerzeuger gelten ebenfalls als Wärmeerzeuger ; hier müssen die Mindestbetriebsanforderungen auf die gesamte Energieleistung bezogen werden.

Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung und Anschlüsse an ein Fernwärmenetz fallen nicht hierunter.

Die Geräte, die einer Kontrolle im Stadium der Herstellung nicht unterzogen werden können, müssen nach Abschluß entsprechender technischer Untersuchungen Gegenstand eines späteren Vorschlags sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Einhaltung der Mindestbetriebsanforderungen durch eine Kontrolle im Stadium der Herstellung des Wärmeerzeugers oder bei seiner Installierung gewährleistet wird.

(3) Wärmeerzeuger, die einer Kontrolle im Stadium der Herstellung unterliegen, dürfen nur vertrieben werden, wenn bei ihnen die Mindestbetriebsanforderungen eingehalten werden ; die Einhaltung der Vorschriften wird durch ein Typenschild bescheinigt, das mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift des Herstellers,

- Bauart und Baujahr des Wärmeerzeugers,

- Wärmeleistung in kW entsprechend der jeweils vorgesehenen Energieart,

- Art und Merkmale der Energieart(en),

- höchstzulässige Temperatur des Wärmeträgers,

- Kontrollvermerk und Kennzeichen der Kontrollstelle,

- Verbrauch jedes Wärmeerzeugers bei Wärmeleistung.

Unter "Wärmeleistung" ist die Hoechstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb zu verstehen.

Bei der Installierung von Wärmeerzeugern des Typs, der einer Kontrolle im Stadium der Herstellung unterliegt, werden dem Betreiber schriftliche Anweisungen für Betrieb und Wartung ausgehändigt, deren Einhaltung eine optimale Nutzung der Anlage gewährleistet. Diese Anweisungen müssen genauso wie der Wärmeerzeuger einer Kontrolle unterzogen worden sein und enthalten die wesentlichen Angaben über den Inhalt der Kontrolle.

(4) Bei Wärmeerzeugern, die einer Kontrolle bei der Installierung unterliegen, darf der Energieverlust die von den Mitgliedstaaten festgelegten Sätze nicht übersteigen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in nichtindustriellen Neubauten eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung des Verteiler- und Speichersystems sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser zur Auflage zu machen.

Diese Vorschriften gelten auch für ein System, das an eine Fernheizung angeschlossen ist.

Sie gelten auch für neue Wärmeerzeuger, einschließlich elektrisch betriebener Warmwasserheizungsanlagen, in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Bauten.

Artikel 3

Der Zeitpunkt, nach dem ein Wärmeerzeuger, der einer Mindestbetriebsanforderung nach Artikel 1 nicht genügt, nicht mehr aufgestellt werden darf, wird auf den 1. Januar 1981 festgesetzt.

Die in Artikel 2 genannten Maßnahmen treten am 1. Juli 1980 in Kraft.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmässig die im Bereich dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die erzielten oder erwarteten Ergebnisse dieser Maßnahmen bekannt.

Artikel 5

Die auf Artikel 100 des Vertrages beruhenden Maßnahmen werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DALSAGER

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